Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Grafensache u. Reichsschluß 1775. bare processualische Feld hineinzugehen, will ich nurein und andere Puncte hier bemerklich machen. Eine der allgemeinsten Regeln der Rechtspflege muß billig diese seyn, daß keinem Beklagten, ohne erst über die Klage gehöret zu seyn, auf einseiti- gen Vortrag des Klägers anbefohlen werden darf denselben klaglos zu stellen, weil ein Richter nie zum voraus wissen kann, ob des Klägers Erzeh- lungen ihre völlige Richtigkeit haben, und ob der Beklagte nicht vielleicht gegründete Einreden da- wider vorbringen könne. Diese Regel kann nur wenige Ausnahmen leiden, als insonderheit nur alsdann, wenn Thätlichkeiten, wodurch sich je- mand selber helfen und einen andern aus seinem Besitze verdrängen wollen, hinlänglich bescheini- get sind, oder wenn auf klare Brief und Siegel geklagt wird, wider welche keine unlautere Ein- wendungen anders als nach geschehener Bezah- lung in einem besonderen Processe statt finden kön- nen. Für diese beide Fälle hat man schon in meh- reren Gesetzgebungen gut gefunden, zwey besonde- re Gattungen eines possessorischen und executiven Processes einzuführen, worin summarischer als in dem sonst gewöhnlichen ordentlichen Processe ver- fahren, und dem Beklagten nur nachgelaßen wird, seine nicht den Besitz sondern das Recht betreffen- de, oder sonst unlautere und noch weit aussehende Einreden in einem besonderen Processe auszufüh- ren. Nach dem Reichsprocesse, wie er in der Cammergerichtsordnung und anderen Reichsge- setzen vorgeschrieben ist, können in solchen Fällen von den Reichsgerichten Strafbefehle (Mandate) erkannt werden, bey denen weniger zu erinnern ist, wenn sie die Clausel enthalten, daß, im Fall der L 2
3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775. bare proceſſualiſche Feld hineinzugehen, will ich nurein und andere Puncte hier bemerklich machen. Eine der allgemeinſten Regeln der Rechtspflege muß billig dieſe ſeyn, daß keinem Beklagten, ohne erſt uͤber die Klage gehoͤret zu ſeyn, auf einſeiti- gen Vortrag des Klaͤgers anbefohlen werden darf denſelben klaglos zu ſtellen, weil ein Richter nie zum voraus wiſſen kann, ob des Klaͤgers Erzeh- lungen ihre voͤllige Richtigkeit haben, und ob der Beklagte nicht vielleicht gegruͤndete Einreden da- wider vorbringen koͤnne. Dieſe Regel kann nur wenige Ausnahmen leiden, als inſonderheit nur alsdann, wenn Thaͤtlichkeiten, wodurch ſich je- mand ſelber helfen und einen andern aus ſeinem Beſitze verdraͤngen wollen, hinlaͤnglich beſcheini- get ſind, oder wenn auf klare Brief und Siegel geklagt wird, wider welche keine unlautere Ein- wendungen anders als nach geſchehener Bezah- lung in einem beſonderen Proceſſe ſtatt finden koͤn- nen. Fuͤr dieſe beide Faͤlle hat man ſchon in meh- reren Geſetzgebungen gut gefunden, zwey beſonde- re Gattungen eines poſſeſſoriſchen und executiven Proceſſes einzufuͤhren, worin ſummariſcher als in dem ſonſt gewoͤhnlichen ordentlichen Proceſſe ver- fahren, und dem Beklagten nur nachgelaßen wird, ſeine nicht den Beſitz ſondern das Recht betreffen- de, oder ſonſt unlautere und noch weit ausſehende Einreden in einem beſonderen Proceſſe auszufuͤh- ren. Nach dem Reichsproceſſe, wie er in der Cammergerichtsordnung und anderen Reichsge- ſetzen vorgeſchrieben iſt, koͤnnen in ſolchen Faͤllen von den Reichsgerichten Strafbefehle (Mandate) erkannt werden, bey denen weniger zu erinnern iſt, wenn ſie die Clauſel enthalten, daß, im Fall der L 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0197" n="163"/><fw place="top" type="header">3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775.</fw><lb/> bare proceſſualiſche Feld hineinzugehen, will ich nur<lb/> ein und andere Puncte hier bemerklich machen.<lb/> Eine der allgemeinſten Regeln der Rechtspflege<lb/> muß billig dieſe ſeyn, daß keinem Beklagten, ohne<lb/> erſt uͤber die Klage gehoͤret zu ſeyn, auf einſeiti-<lb/> gen Vortrag des Klaͤgers anbefohlen werden darf<lb/> denſelben klaglos zu ſtellen, weil ein Richter nie<lb/> zum voraus wiſſen kann, ob des Klaͤgers Erzeh-<lb/> lungen ihre voͤllige Richtigkeit haben, und ob der<lb/> Beklagte nicht vielleicht gegruͤndete Einreden da-<lb/> wider vorbringen koͤnne. Dieſe Regel kann nur<lb/> wenige Ausnahmen leiden, als inſonderheit nur<lb/> alsdann, wenn Thaͤtlichkeiten, wodurch ſich je-<lb/> mand ſelber helfen und einen andern aus ſeinem<lb/> Beſitze verdraͤngen wollen, hinlaͤnglich beſcheini-<lb/> get ſind, oder wenn auf klare Brief und Siegel<lb/> geklagt wird, wider welche keine unlautere Ein-<lb/> wendungen anders als nach geſchehener Bezah-<lb/> lung in einem beſonderen Proceſſe ſtatt finden koͤn-<lb/> nen. Fuͤr dieſe beide Faͤlle hat man ſchon in meh-<lb/> reren Geſetzgebungen gut gefunden, zwey beſonde-<lb/> re Gattungen eines poſſeſſoriſchen und executiven<lb/> Proceſſes einzufuͤhren, worin ſummariſcher als in<lb/> dem ſonſt gewoͤhnlichen ordentlichen Proceſſe ver-<lb/> fahren, und dem Beklagten nur nachgelaßen wird,<lb/> ſeine nicht den Beſitz ſondern das Recht betreffen-<lb/> de, oder ſonſt unlautere und noch weit ausſehende<lb/> Einreden in einem beſonderen Proceſſe auszufuͤh-<lb/> ren. Nach dem Reichsproceſſe, wie er in der<lb/> Cammergerichtsordnung und anderen Reichsge-<lb/> ſetzen vorgeſchrieben iſt, koͤnnen in ſolchen Faͤllen<lb/> von den Reichsgerichten Strafbefehle (Mandate)<lb/> erkannt werden, bey denen weniger zu erinnern<lb/> iſt, wenn ſie die Clauſel enthalten, daß, im Fall<lb/> <fw place="bottom" type="sig">L 2</fw><fw place="bottom" type="catch">der</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [163/0197]
3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775.
bare proceſſualiſche Feld hineinzugehen, will ich nur
ein und andere Puncte hier bemerklich machen.
Eine der allgemeinſten Regeln der Rechtspflege
muß billig dieſe ſeyn, daß keinem Beklagten, ohne
erſt uͤber die Klage gehoͤret zu ſeyn, auf einſeiti-
gen Vortrag des Klaͤgers anbefohlen werden darf
denſelben klaglos zu ſtellen, weil ein Richter nie
zum voraus wiſſen kann, ob des Klaͤgers Erzeh-
lungen ihre voͤllige Richtigkeit haben, und ob der
Beklagte nicht vielleicht gegruͤndete Einreden da-
wider vorbringen koͤnne. Dieſe Regel kann nur
wenige Ausnahmen leiden, als inſonderheit nur
alsdann, wenn Thaͤtlichkeiten, wodurch ſich je-
mand ſelber helfen und einen andern aus ſeinem
Beſitze verdraͤngen wollen, hinlaͤnglich beſcheini-
get ſind, oder wenn auf klare Brief und Siegel
geklagt wird, wider welche keine unlautere Ein-
wendungen anders als nach geſchehener Bezah-
lung in einem beſonderen Proceſſe ſtatt finden koͤn-
nen. Fuͤr dieſe beide Faͤlle hat man ſchon in meh-
reren Geſetzgebungen gut gefunden, zwey beſonde-
re Gattungen eines poſſeſſoriſchen und executiven
Proceſſes einzufuͤhren, worin ſummariſcher als in
dem ſonſt gewoͤhnlichen ordentlichen Proceſſe ver-
fahren, und dem Beklagten nur nachgelaßen wird,
ſeine nicht den Beſitz ſondern das Recht betreffen-
de, oder ſonſt unlautere und noch weit ausſehende
Einreden in einem beſonderen Proceſſe auszufuͤh-
ren. Nach dem Reichsproceſſe, wie er in der
Cammergerichtsordnung und anderen Reichsge-
ſetzen vorgeſchrieben iſt, koͤnnen in ſolchen Faͤllen
von den Reichsgerichten Strafbefehle (Mandate)
erkannt werden, bey denen weniger zu erinnern
iſt, wenn ſie die Clauſel enthalten, daß, im Fall
der
L 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |