Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. teresse des Hauses und der Erblande, oder aucheine Convenienz der Personen, die am kaiserlichen Hofe in Reichssachen gebraucht werden, einigen Einfluß haben mag. III. Unter dem Reichshofrathe stehet eine Anzahl grö- (v) Wahlcap. (1612.) Art. 23. §. 2.
XIV. Heutige Verfaſſung. tereſſe des Hauſes und der Erblande, oder aucheine Convenienz der Perſonen, die am kaiſerlichen Hofe in Reichsſachen gebraucht werden, einigen Einfluß haben mag. III. Unter dem Reichshofrathe ſtehet eine Anzahl groͤ- (v) Wahlcap. (1612.) Art. 23. §. 2.
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XIV. Heutige Verfaſſung.
tereſſe des Hauſes und der Erblande, oder auch
eine Convenienz der Perſonen, die am kaiſerlichen
Hofe in Reichsſachen gebraucht werden, einigen
Einfluß haben mag.
Unter dem Reichshofrathe ſtehet eine Anzahl
von ungefaͤhr dreyßig Reichshofrathsagenten,
die vom Reichshofrathspraͤſidenten ernannt wer-
den, und eigentlich dazu beſtimmt ſind, die Ge-
ſchaͤffte der Partheyen als deren Anwaͤlde am
Reichshofrathe oder auch uͤberhaupt am kaiſerlichen
Hofe zu beſorgen. Auch von Reichsſtaͤnden wer-
den wenige ſeyn, die nicht einen von dieſen Agen-
ten angenommen haͤtten. Doch kann auch ein je-
der Reichsſtand, wie bisweilen geſchieht, ſeinen
eignen Agenten am kaiſerlichen Hofe beſtellen. Ei-
nige groͤßere Hoͤfe pflegen ſelbſt foͤrmliche Geſand-
ten an den Kaiſer zu accreditiren. Oder wer von
Reichsſtaͤnden oder auch nur von Mitgliedern der
Reichsritterſchaft ſich perſoͤnlich an den kaiſerlichen
Hof begibt, kann ſelbſt vom Kaiſer Audienz begeh-
ren, die ihm vermoͤge der Wahlcapitulation nicht
verſagt werden darf (v). Ein jeder Reichsſtand
hat es uͤberdies in ſeiner Gewalt in verſchloſſenen
Schreiben etwas an den Kaiſer gelangen zu laßen;
es ſey nun, daß ſolche Schreiben unmittelbar mit
der Poſt nach Wien abgeſandt, oder auch durch
den Agenten oder Geſandten, den der ſchreibende
Reichsſtand etwa zu Wien hat, im Reichshofra-
the oder in der geheimen Reichshofcanzley uͤberge-
ben werden. Hinwiederum hat der kaiſerliche Hof
in den meiſten Kreiſen eigne kaiſerliche Geſand-
ten, dergleichen auch wohl an ein und anderem
groͤ-
(v) Wahlcap. (1612.) Art. 23. §. 2.
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