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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIV. Heutige Verfassung.
nen Hut wieder auf; an statt des Evangelienbuchs
nimmt er nun ein bloßes Schwerdt in die Hand,
dessen Degenknopf beide Gesandten küssen, und
so wieder auf ihren vorigen Platz herunter rücken.
Jetzt hält der zweyte Gesandte eine Danksagungs-
rede, nach deren Endigung beide bisher immer
knieend gebliebene Gesandten rückwärts wieder mit
dreymaliger Kniebeugung sich aus dem Angesichts
des Kaisers entfernen, der darauf ebenfalls den
Thron verläßt und damit dieser Feierlichkeit ein
Ende macht.


VII.

Sowohl in der Rede des ersten Gesandten als
in der vorher schon übergebenen Bittschrift um die
Belehnung ist bisher üblich gewesen, eine Ent-
schuldigung
einfließen zu laßen, daß der Fürst,
der die Belehnung zu empfangen hat, nicht in
Person erscheine; da dann auch der Reichsvice-
canzler immer seine Antwort mit darauf zu richten
pfleget, daß kaiserliche Majestät für diesmal darin
nachsehen wollten. Nur Reichsstände, die zu-
gleich Kronen tragen, haben diese Entschuldigung
weggelaßen (y). Auch mögen unter Carl dem VII.

mit
(y) Als im Jahre 1754. die Belehnung des Kö-
nigs in Schweden wegen seiner Teutschen Lande
im Werke war, erinnerte der Reichshofrath in
seinem Gutachten an den Kaiser den Abgang so-
wohl der Entschuldigung wegen unterlaßener per-
sönlicher Erscheinung, als der sonst erforderlichen
Bescheinigung des zur Belehnung Anlaß geben-
den Todesfalls. Er trug deswegen darauf an,
daß der Belehnung noch Anstand gegeben, und
der Gesandte wegen Beybringung der noch abge-
henden Erfordernisse belehret werden möchte. Der
Kai-

XIV. Heutige Verfaſſung.
nen Hut wieder auf; an ſtatt des Evangelienbuchs
nimmt er nun ein bloßes Schwerdt in die Hand,
deſſen Degenknopf beide Geſandten kuͤſſen, und
ſo wieder auf ihren vorigen Platz herunter ruͤcken.
Jetzt haͤlt der zweyte Geſandte eine Dankſagungs-
rede, nach deren Endigung beide bisher immer
knieend gebliebene Geſandten ruͤckwaͤrts wieder mit
dreymaliger Kniebeugung ſich aus dem Angeſichts
des Kaiſers entfernen, der darauf ebenfalls den
Thron verlaͤßt und damit dieſer Feierlichkeit ein
Ende macht.


VII.

Sowohl in der Rede des erſten Geſandten als
in der vorher ſchon uͤbergebenen Bittſchrift um die
Belehnung iſt bisher uͤblich geweſen, eine Ent-
ſchuldigung
einfließen zu laßen, daß der Fuͤrſt,
der die Belehnung zu empfangen hat, nicht in
Perſon erſcheine; da dann auch der Reichsvice-
canzler immer ſeine Antwort mit darauf zu richten
pfleget, daß kaiſerliche Majeſtaͤt fuͤr diesmal darin
nachſehen wollten. Nur Reichsſtaͤnde, die zu-
gleich Kronen tragen, haben dieſe Entſchuldigung
weggelaßen (y). Auch moͤgen unter Carl dem VII.

mit
(y) Als im Jahre 1754. die Belehnung des Koͤ-
nigs in Schweden wegen ſeiner Teutſchen Lande
im Werke war, erinnerte der Reichshofrath in
ſeinem Gutachten an den Kaiſer den Abgang ſo-
wohl der Entſchuldigung wegen unterlaßener per-
ſoͤnlicher Erſcheinung, als der ſonſt erforderlichen
Beſcheinigung des zur Belehnung Anlaß geben-
den Todesfalls. Er trug deswegen darauf an,
daß der Belehnung noch Anſtand gegeben, und
der Geſandte wegen Beybringung der noch abge-
henden Erforderniſſe belehret werden moͤchte. Der
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[222/0256] XIV. Heutige Verfaſſung. nen Hut wieder auf; an ſtatt des Evangelienbuchs nimmt er nun ein bloßes Schwerdt in die Hand, deſſen Degenknopf beide Geſandten kuͤſſen, und ſo wieder auf ihren vorigen Platz herunter ruͤcken. Jetzt haͤlt der zweyte Geſandte eine Dankſagungs- rede, nach deren Endigung beide bisher immer knieend gebliebene Geſandten ruͤckwaͤrts wieder mit dreymaliger Kniebeugung ſich aus dem Angeſichts des Kaiſers entfernen, der darauf ebenfalls den Thron verlaͤßt und damit dieſer Feierlichkeit ein Ende macht. Sowohl in der Rede des erſten Geſandten als in der vorher ſchon uͤbergebenen Bittſchrift um die Belehnung iſt bisher uͤblich geweſen, eine Ent- ſchuldigung einfließen zu laßen, daß der Fuͤrſt, der die Belehnung zu empfangen hat, nicht in Perſon erſcheine; da dann auch der Reichsvice- canzler immer ſeine Antwort mit darauf zu richten pfleget, daß kaiſerliche Majeſtaͤt fuͤr diesmal darin nachſehen wollten. Nur Reichsſtaͤnde, die zu- gleich Kronen tragen, haben dieſe Entſchuldigung weggelaßen (y). Auch moͤgen unter Carl dem VII. mit (y) Als im Jahre 1754. die Belehnung des Koͤ- nigs in Schweden wegen ſeiner Teutſchen Lande im Werke war, erinnerte der Reichshofrath in ſeinem Gutachten an den Kaiſer den Abgang ſo- wohl der Entſchuldigung wegen unterlaßener per- ſoͤnlicher Erſcheinung, als der ſonſt erforderlichen Beſcheinigung des zur Belehnung Anlaß geben- den Todesfalls. Er trug deswegen darauf an, daß der Belehnung noch Anſtand gegeben, und der Geſandte wegen Beybringung der noch abge- henden Erforderniſſe belehret werden moͤchte. Der Kai-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/256>, abgerufen am 22.11.2024.