Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.1) Wien, Regensburg, Wetzlar. mit einigen größeren Höfen wegen verschiedenerAbänderungen im Ceremoniel Abreden getroffen seyn (z). Darüber scheint einige Aufmerksamkeit der altfürstlichen Häuser entstanden zu seyn, um erst den Vorgang mehrerer königlichen und chur- fürstlichen Höfe abzuwarten, ehe sie ihre Beleh- nung nehmen wollen. So sind viele Thronbe- lehnungen vom Kaiser Carl dem VII. her bis auf den heutigen Tag in Rückstand geblieben. Es hat sich aber auch noch ein Umstand dazuVIII. Wenn Kaiser gab aber zur Resolution: Ich werde den Tag bestimmen; gieng also über jenen Anstand hinaus. Eben darauf bezog sich hernach ein Reichs- hofrathsgutachten vom 18. Nov. 1773., da un- ter ähnlichen Umständen von Belehnung des jetzi- gen Königs Gustavs die Frage war. Moser von der Lehnsverfassung S. 893. u. f. Diese letztere Belehnung ward hernach am 24. Nov. 1773. von zwey Schwedischen Gesandten, einem Grafen von Bork und einem Grafen von Oxenstierna, emp- fangen. Moser am a. O. s. 894. u. f. (z) Ein zu R. den 23. März 1750. datirter
Aufsatz enthält folgendes: "Chursächsischer Seits habe man dem Wiener Hofe zu erkennen gegeben, was bey der Lehnsverbindung das wesentliche und zufällige sey; zu welchem letztern man die Cere- monien rechne. In den Jahren 1741. und 1745. habe man die Mäßigung des Ceremoniels nicht allein zugesagt, sondern auch ganz eine andere Sprache darüber geführet. Da nun Carls des VII. Majestät, wie an Großbritannien und Preus- sen, so auch Ihro Polnischen Majestät eine Mo- deration des Ceremoniels zugestanden hätten; al- so beständen Sie darauf, daß jetzt regierende kai- serliche Majestät die Zusage Ihres Vorfahren con- firmiren möchten." Moser am a. O. S. 310. 1) Wien, Regensburg, Wetzlar. mit einigen groͤßeren Hoͤfen wegen verſchiedenerAbaͤnderungen im Ceremoniel Abreden getroffen ſeyn (z). Daruͤber ſcheint einige Aufmerkſamkeit der altfuͤrſtlichen Haͤuſer entſtanden zu ſeyn, um erſt den Vorgang mehrerer koͤniglichen und chur- fuͤrſtlichen Hoͤfe abzuwarten, ehe ſie ihre Beleh- nung nehmen wollen. So ſind viele Thronbe- lehnungen vom Kaiſer Carl dem VII. her bis auf den heutigen Tag in Ruͤckſtand geblieben. Es hat ſich aber auch noch ein Umſtand dazuVIII. Wenn Kaiſer gab aber zur Reſolution: Ich werde den Tag beſtimmen; gieng alſo uͤber jenen Anſtand hinaus. Eben darauf bezog ſich hernach ein Reichs- hofrathsgutachten vom 18. Nov. 1773., da un- ter aͤhnlichen Umſtaͤnden von Belehnung des jetzi- gen Koͤnigs Guſtavs die Frage war. Moſer von der Lehnsverfaſſung S. 893. u. f. Dieſe letztere Belehnung ward hernach am 24. Nov. 1773. von zwey Schwediſchen Geſandten, einem Grafen von Bork und einem Grafen von Oxenſtierna, emp- fangen. Moſer am a. O. ſ. 894. u. f. (z) Ein zu R. den 23. Maͤrz 1750. datirter
Aufſatz enthaͤlt folgendes: ”Churſaͤchſiſcher Seits habe man dem Wiener Hofe zu erkennen gegeben, was bey der Lehnsverbindung das weſentliche und zufaͤllige ſey; zu welchem letztern man die Cere- monien rechne. In den Jahren 1741. und 1745. habe man die Maͤßigung des Ceremoniels nicht allein zugeſagt, ſondern auch ganz eine andere Sprache daruͤber gefuͤhret. Da nun Carls des VII. Majeſtaͤt, wie an Großbritannien und Preuſ- ſen, ſo auch Ihro Polniſchen Majeſtaͤt eine Mo- deration des Ceremoniels zugeſtanden haͤtten; al- ſo beſtaͤnden Sie darauf, daß jetzt regierende kai- ſerliche Majeſtaͤt die Zuſage Ihres Vorfahren con- firmiren moͤchten.” Moſer am a. O. S. 310. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0257" n="223"/><fw place="top" type="header">1) Wien, Regensburg, Wetzlar.</fw><lb/> mit einigen groͤßeren Hoͤfen wegen verſchiedener<lb/> Abaͤnderungen im Ceremoniel Abreden getroffen<lb/> ſeyn <note place="foot" n="(z)">Ein zu R. den 23. Maͤrz 1750. datirter<lb/> Aufſatz enthaͤlt folgendes: ”Churſaͤchſiſcher Seits<lb/> habe man dem Wiener Hofe zu erkennen gegeben,<lb/> was bey der Lehnsverbindung das weſentliche und<lb/> zufaͤllige ſey; zu welchem letztern man die Cere-<lb/> monien rechne. In den Jahren 1741. und 1745.<lb/> habe man die Maͤßigung des Ceremoniels nicht<lb/> allein zugeſagt, ſondern auch ganz eine andere<lb/> Sprache daruͤber gefuͤhret. Da nun Carls des<lb/><hi rendition="#aq">VII.</hi> Majeſtaͤt, wie an Großbritannien und Preuſ-<lb/> ſen, ſo auch Ihro Polniſchen Majeſtaͤt eine Mo-<lb/> deration des Ceremoniels zugeſtanden haͤtten; al-<lb/> ſo beſtaͤnden Sie darauf, daß jetzt regierende kai-<lb/> ſerliche Majeſtaͤt die Zuſage Ihres Vorfahren con-<lb/> firmiren moͤchten.” <hi rendition="#fr">Moſer</hi> am a. O. S. 310.</note>. Daruͤber ſcheint einige Aufmerkſamkeit<lb/> der altfuͤrſtlichen Haͤuſer entſtanden zu ſeyn, um<lb/> erſt den Vorgang mehrerer koͤniglichen und chur-<lb/> fuͤrſtlichen Hoͤfe abzuwarten, ehe ſie ihre Beleh-<lb/> nung nehmen wollen. So ſind viele Thronbe-<lb/> lehnungen vom Kaiſer Carl dem <hi rendition="#aq">VII.</hi> her bis auf<lb/> den heutigen Tag in Ruͤckſtand geblieben.</p><lb/> <p>Es hat ſich aber auch noch ein Umſtand dazu<note place="right"><hi rendition="#aq">VIII.</hi></note><lb/> geſellt, der in der Sache Schwierigkeit macht.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Wenn</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_17_2" prev="#seg2pn_17_1" place="foot" n="(y)">Kaiſer gab aber zur Reſolution: Ich werde den<lb/> Tag beſtimmen; gieng alſo uͤber jenen Anſtand<lb/> hinaus. Eben darauf bezog ſich hernach ein Reichs-<lb/> hofrathsgutachten vom 18. Nov. 1773., da un-<lb/> ter aͤhnlichen Umſtaͤnden von Belehnung des jetzi-<lb/> gen Koͤnigs Guſtavs die Frage war. <hi rendition="#fr">Moſer</hi> von<lb/> der Lehnsverfaſſung S. 893. u. f. Dieſe letztere<lb/> Belehnung ward hernach am 24. Nov. 1773. von<lb/> zwey Schwediſchen Geſandten, einem Grafen von<lb/> Bork und einem Grafen von Oxenſtierna, emp-<lb/> fangen. <hi rendition="#fr">Moſer</hi> am a. O. ſ. 894. u. f.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [223/0257]
1) Wien, Regensburg, Wetzlar.
mit einigen groͤßeren Hoͤfen wegen verſchiedener
Abaͤnderungen im Ceremoniel Abreden getroffen
ſeyn (z). Daruͤber ſcheint einige Aufmerkſamkeit
der altfuͤrſtlichen Haͤuſer entſtanden zu ſeyn, um
erſt den Vorgang mehrerer koͤniglichen und chur-
fuͤrſtlichen Hoͤfe abzuwarten, ehe ſie ihre Beleh-
nung nehmen wollen. So ſind viele Thronbe-
lehnungen vom Kaiſer Carl dem VII. her bis auf
den heutigen Tag in Ruͤckſtand geblieben.
Es hat ſich aber auch noch ein Umſtand dazu
geſellt, der in der Sache Schwierigkeit macht.
Wenn
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VIII.
(z) Ein zu R. den 23. Maͤrz 1750. datirter
Aufſatz enthaͤlt folgendes: ”Churſaͤchſiſcher Seits
habe man dem Wiener Hofe zu erkennen gegeben,
was bey der Lehnsverbindung das weſentliche und
zufaͤllige ſey; zu welchem letztern man die Cere-
monien rechne. In den Jahren 1741. und 1745.
habe man die Maͤßigung des Ceremoniels nicht
allein zugeſagt, ſondern auch ganz eine andere
Sprache daruͤber gefuͤhret. Da nun Carls des
VII. Majeſtaͤt, wie an Großbritannien und Preuſ-
ſen, ſo auch Ihro Polniſchen Majeſtaͤt eine Mo-
deration des Ceremoniels zugeſtanden haͤtten; al-
ſo beſtaͤnden Sie darauf, daß jetzt regierende kai-
ſerliche Majeſtaͤt die Zuſage Ihres Vorfahren con-
firmiren moͤchten.” Moſer am a. O. S. 310.
(y) Kaiſer gab aber zur Reſolution: Ich werde den
Tag beſtimmen; gieng alſo uͤber jenen Anſtand
hinaus. Eben darauf bezog ſich hernach ein Reichs-
hofrathsgutachten vom 18. Nov. 1773., da un-
ter aͤhnlichen Umſtaͤnden von Belehnung des jetzi-
gen Koͤnigs Guſtavs die Frage war. Moſer von
der Lehnsverfaſſung S. 893. u. f. Dieſe letztere
Belehnung ward hernach am 24. Nov. 1773. von
zwey Schwediſchen Geſandten, einem Grafen von
Bork und einem Grafen von Oxenſtierna, emp-
fangen. Moſer am a. O. ſ. 894. u. f.
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