Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. Wenn ein Lehn nicht von Vater auf Sohn geht,sondern Seitenverwandten, oder etwa durch An- wartschaften oder andere Wege fremden Besitzern, die nicht vom ersten Erwerber abstammen, zu Theil wird; so ist bey Lehnhöfen nicht ungewöhn- lich, daß denen, die Bemühung damit gehabt haben, eine gewisse Erkenntlichkeit an Gelde da- für gereicht wird, so man Laudemien zu nennen pflegt. Hier ereignet sich aber am kaiserlichen Hofe eine Collision zwischen der Reichshofcanzley und dem Reichshofrathe, da jene in solchen Fäl- len so genannte Anfallsgelder, letzterer Laudemien fordert (a), beide Forderungen gleichwohl nur einer- (a) Als im Jahre 1664. die Krone Schweden
mit ihren Teutschen Ländern belehnt wurde, forder- te (besage gewisser geschriebenen Nachrichten) die Reichshofcanzley 149. tausend Gulden, der Reichs- hofrath 24. tausend Rthlr. Letzterem wurde dar- auf 10. tausend, jener 20. tausend Rthlr. gebo- ten. -- Bey Gelegenheit des berichtigten Tausch- geschäffts über Oldenburg und Delmenhorst (1773.) erhielt die Reichshofcanzley zu Wien von wegen der Höfe zu Petersburg und Coppenhagen ein Ge- schenk von 100. tausend Gulden. Darauf forder- te der Reichshofrath ein Laudemium von 150. tan- send Gulden. Es fand sich aber, daß in vorigen Zeiten von wegen Oldenburg und Delmenhorst nur 18. tausend Gulden Laudemium gezahlt worden war. Mit genauer Noth wurde jene Forderung diesmal noch auf die Hälfte, also auf 75. tausend Fl. herunter gebracht. Das Reichshofrathscon- clusum ergieng darüber (1776. May 13.) in fol- genden Ausdrücken: "Mit Verwerfung der aus vermeyntlichen Rechtsgründen gegen das quantum laudemiale gemachten Einwendungen fiat de reli- quo bewandten Umständen nach moderatio auf die Halbscheid des Ansatzes, jedoch irremissibili- ter XIV. Heutige Verfaſſung. Wenn ein Lehn nicht von Vater auf Sohn geht,ſondern Seitenverwandten, oder etwa durch An- wartſchaften oder andere Wege fremden Beſitzern, die nicht vom erſten Erwerber abſtammen, zu Theil wird; ſo iſt bey Lehnhoͤfen nicht ungewoͤhn- lich, daß denen, die Bemuͤhung damit gehabt haben, eine gewiſſe Erkenntlichkeit an Gelde da- fuͤr gereicht wird, ſo man Laudemien zu nennen pflegt. Hier ereignet ſich aber am kaiſerlichen Hofe eine Colliſion zwiſchen der Reichshofcanzley und dem Reichshofrathe, da jene in ſolchen Faͤl- len ſo genannte Anfallsgelder, letzterer Laudemien fordert (a), beide Forderungen gleichwohl nur einer- (a) Als im Jahre 1664. die Krone Schweden
mit ihren Teutſchen Laͤndern belehnt wurde, forder- te (beſage gewiſſer geſchriebenen Nachrichten) die Reichshofcanzley 149. tauſend Gulden, der Reichs- hofrath 24. tauſend Rthlr. Letzterem wurde dar- auf 10. tauſend, jener 20. tauſend Rthlr. gebo- ten. — Bey Gelegenheit des berichtigten Tauſch- geſchaͤffts uͤber Oldenburg und Delmenhorſt (1773.) erhielt die Reichshofcanzley zu Wien von wegen der Hoͤfe zu Petersburg und Coppenhagen ein Ge- ſchenk von 100. tauſend Gulden. Darauf forder- te der Reichshofrath ein Laudemium von 150. tan- ſend Gulden. Es fand ſich aber, daß in vorigen Zeiten von wegen Oldenburg und Delmenhorſt nur 18. tauſend Gulden Laudemium gezahlt worden war. Mit genauer Noth wurde jene Forderung diesmal noch auf die Haͤlfte, alſo auf 75. tauſend Fl. herunter gebracht. Das Reichshofrathscon- cluſum ergieng daruͤber (1776. May 13.) in fol- genden Ausdruͤcken: ”Mit Verwerfung der aus vermeyntlichen Rechtsgruͤnden gegen das quantum laudemiale gemachten Einwendungen fiat de reli- quo bewandten Umſtaͤnden nach moderatio auf die Halbſcheid des Anſatzes, jedoch irremiſſibili- ter <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0258" n="224"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> Wenn ein Lehn nicht von Vater auf Sohn geht,<lb/> ſondern Seitenverwandten, oder etwa durch An-<lb/> wartſchaften oder andere Wege fremden Beſitzern,<lb/> die nicht vom erſten Erwerber abſtammen, zu<lb/> Theil wird; ſo iſt bey Lehnhoͤfen nicht ungewoͤhn-<lb/> lich, daß denen, die Bemuͤhung damit gehabt<lb/> haben, eine gewiſſe Erkenntlichkeit an Gelde da-<lb/> fuͤr gereicht wird, ſo man <hi rendition="#fr">Laudemien</hi> zu nennen<lb/> pflegt. Hier ereignet ſich aber am kaiſerlichen<lb/> Hofe eine Colliſion zwiſchen der Reichshofcanzley<lb/> und dem Reichshofrathe, da jene in ſolchen Faͤl-<lb/> len ſo genannte Anfallsgelder, letzterer Laudemien<lb/> fordert <note xml:id="seg2pn_18_1" next="#seg2pn_18_2" place="foot" n="(a)">Als im Jahre 1664. die Krone Schweden<lb/> mit ihren Teutſchen Laͤndern belehnt wurde, forder-<lb/> te (beſage gewiſſer geſchriebenen Nachrichten) die<lb/> Reichshofcanzley 149. tauſend Gulden, der Reichs-<lb/> hofrath 24. tauſend Rthlr. Letzterem wurde dar-<lb/> auf 10. tauſend, jener 20. tauſend Rthlr. gebo-<lb/> ten. — Bey Gelegenheit des berichtigten Tauſch-<lb/> geſchaͤffts uͤber Oldenburg und Delmenhorſt (1773.)<lb/> erhielt die Reichshofcanzley zu Wien von wegen<lb/> der Hoͤfe zu Petersburg und Coppenhagen ein Ge-<lb/> ſchenk von 100. tauſend Gulden. Darauf forder-<lb/> te der Reichshofrath ein Laudemium von 150. tan-<lb/> ſend Gulden. Es fand ſich aber, daß in vorigen<lb/> Zeiten von wegen Oldenburg und Delmenhorſt nur<lb/> 18. tauſend Gulden Laudemium gezahlt worden<lb/> war. Mit genauer Noth wurde jene Forderung<lb/> diesmal noch auf die Haͤlfte, alſo auf 75. tauſend<lb/> Fl. herunter gebracht. Das Reichshofrathscon-<lb/> cluſum ergieng daruͤber (1776. May 13.) in fol-<lb/> genden Ausdruͤcken: ”Mit Verwerfung der aus<lb/> vermeyntlichen Rechtsgruͤnden gegen das <hi rendition="#aq">quantum<lb/> laudemiale</hi> gemachten Einwendungen <hi rendition="#aq">fiat de reli-<lb/> quo</hi> bewandten Umſtaͤnden nach <hi rendition="#aq">moderatio</hi> auf<lb/> die Halbſcheid des Anſatzes, jedoch <hi rendition="#aq">irremiſſibili-</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">ter</hi></fw></note>, beide Forderungen gleichwohl nur<lb/> <fw place="bottom" type="catch">einer-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [224/0258]
XIV. Heutige Verfaſſung.
Wenn ein Lehn nicht von Vater auf Sohn geht,
ſondern Seitenverwandten, oder etwa durch An-
wartſchaften oder andere Wege fremden Beſitzern,
die nicht vom erſten Erwerber abſtammen, zu
Theil wird; ſo iſt bey Lehnhoͤfen nicht ungewoͤhn-
lich, daß denen, die Bemuͤhung damit gehabt
haben, eine gewiſſe Erkenntlichkeit an Gelde da-
fuͤr gereicht wird, ſo man Laudemien zu nennen
pflegt. Hier ereignet ſich aber am kaiſerlichen
Hofe eine Colliſion zwiſchen der Reichshofcanzley
und dem Reichshofrathe, da jene in ſolchen Faͤl-
len ſo genannte Anfallsgelder, letzterer Laudemien
fordert (a), beide Forderungen gleichwohl nur
einer-
(a) Als im Jahre 1664. die Krone Schweden
mit ihren Teutſchen Laͤndern belehnt wurde, forder-
te (beſage gewiſſer geſchriebenen Nachrichten) die
Reichshofcanzley 149. tauſend Gulden, der Reichs-
hofrath 24. tauſend Rthlr. Letzterem wurde dar-
auf 10. tauſend, jener 20. tauſend Rthlr. gebo-
ten. — Bey Gelegenheit des berichtigten Tauſch-
geſchaͤffts uͤber Oldenburg und Delmenhorſt (1773.)
erhielt die Reichshofcanzley zu Wien von wegen
der Hoͤfe zu Petersburg und Coppenhagen ein Ge-
ſchenk von 100. tauſend Gulden. Darauf forder-
te der Reichshofrath ein Laudemium von 150. tan-
ſend Gulden. Es fand ſich aber, daß in vorigen
Zeiten von wegen Oldenburg und Delmenhorſt nur
18. tauſend Gulden Laudemium gezahlt worden
war. Mit genauer Noth wurde jene Forderung
diesmal noch auf die Haͤlfte, alſo auf 75. tauſend
Fl. herunter gebracht. Das Reichshofrathscon-
cluſum ergieng daruͤber (1776. May 13.) in fol-
genden Ausdruͤcken: ”Mit Verwerfung der aus
vermeyntlichen Rechtsgruͤnden gegen das quantum
laudemiale gemachten Einwendungen fiat de reli-
quo bewandten Umſtaͤnden nach moderatio auf
die Halbſcheid des Anſatzes, jedoch irremiſſibili-
ter
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