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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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1) Wien, Regensburg, Wetzlar.
bewilliget, oder wenn auch nur wichtige Angele-
genheiten einzelner Reichsstände hier entschieden
werden sollen. Allein selbst solche Gegenstände
werden jetzt immer seltener zur würklichen Reichs-
tagsberathschlagung
gebracht. Und dann ist
Regensburg zwar der Ort, wo die Abstimmung
zum Behuf abzufassender Reichsschlüsse geschieht,
auch höchstens wohl durch vorläufige Besprechung
einiger Comitialgesandten und durch ihre Berichte
bisweilen reichsständische Stimmen vorbereitet und
einigermaßen gelenket werden können. Aber die
wahre Bestimmung eines jeden Geschäffts, wie
sie ein jeder Reichsstand durch sein Votum gefas-
set zu haben wünscht, hängt doch eigentlich von
der Vorschrift eines jeden Hofes ab, wie er sei-
nem Gesandten zu votiren befiehlt. Daher gemei-
niglich jetzt die Seele solcher Unterhandlungen
mehr auf unmittelbarer Communication solcher Hö-
fe, die das Zutrauen zu einander haben, als auf
den Personen der Comitialgesandten beruhet. Da-
hingegen mag zu Regensburg selbst sich leicht ein
Umstand ereignen, der oft auf geraume Zeit die
Thätigkeit des ganzen Reichstags unterbricht.
Oder wenn das auch nicht ist, fehlt es doch oft
dergestalt an Gegenständen, die zur Comitialbe-
rathschlagung reif sind, daß nicht selten Jahre
hingehen, ohne daß nur Sitzungen und Proto-
colle am Reichstage oder in einem der drey Reichs-
collegien gehalten werden. Man darf sichs also
nicht befremden laßen, wenn man zu Regens-
burg häufiger und längere Ferien als sonst vielleicht
irgendwo wahrnimmt.


Un-
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1) Wien, Regensburg, Wetzlar.
bewilliget, oder wenn auch nur wichtige Angele-
genheiten einzelner Reichsſtaͤnde hier entſchieden
werden ſollen. Allein ſelbſt ſolche Gegenſtaͤnde
werden jetzt immer ſeltener zur wuͤrklichen Reichs-
tagsberathſchlagung
gebracht. Und dann iſt
Regensburg zwar der Ort, wo die Abſtimmung
zum Behuf abzufaſſender Reichsſchluͤſſe geſchieht,
auch hoͤchſtens wohl durch vorlaͤufige Beſprechung
einiger Comitialgeſandten und durch ihre Berichte
bisweilen reichsſtaͤndiſche Stimmen vorbereitet und
einigermaßen gelenket werden koͤnnen. Aber die
wahre Beſtimmung eines jeden Geſchaͤffts, wie
ſie ein jeder Reichsſtand durch ſein Votum gefaſ-
ſet zu haben wuͤnſcht, haͤngt doch eigentlich von
der Vorſchrift eines jeden Hofes ab, wie er ſei-
nem Geſandten zu votiren befiehlt. Daher gemei-
niglich jetzt die Seele ſolcher Unterhandlungen
mehr auf unmittelbarer Communication ſolcher Hoͤ-
fe, die das Zutrauen zu einander haben, als auf
den Perſonen der Comitialgeſandten beruhet. Da-
hingegen mag zu Regensburg ſelbſt ſich leicht ein
Umſtand ereignen, der oft auf geraume Zeit die
Thaͤtigkeit des ganzen Reichstags unterbricht.
Oder wenn das auch nicht iſt, fehlt es doch oft
dergeſtalt an Gegenſtaͤnden, die zur Comitialbe-
rathſchlagung reif ſind, daß nicht ſelten Jahre
hingehen, ohne daß nur Sitzungen und Proto-
colle am Reichstage oder in einem der drey Reichs-
collegien gehalten werden. Man darf ſichs alſo
nicht befremden laßen, wenn man zu Regens-
burg haͤufiger und laͤngere Ferien als ſonſt vielleicht
irgendwo wahrnimmt.


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[231/0265] 1) Wien, Regensburg, Wetzlar. bewilliget, oder wenn auch nur wichtige Angele- genheiten einzelner Reichsſtaͤnde hier entſchieden werden ſollen. Allein ſelbſt ſolche Gegenſtaͤnde werden jetzt immer ſeltener zur wuͤrklichen Reichs- tagsberathſchlagung gebracht. Und dann iſt Regensburg zwar der Ort, wo die Abſtimmung zum Behuf abzufaſſender Reichsſchluͤſſe geſchieht, auch hoͤchſtens wohl durch vorlaͤufige Beſprechung einiger Comitialgeſandten und durch ihre Berichte bisweilen reichsſtaͤndiſche Stimmen vorbereitet und einigermaßen gelenket werden koͤnnen. Aber die wahre Beſtimmung eines jeden Geſchaͤffts, wie ſie ein jeder Reichsſtand durch ſein Votum gefaſ- ſet zu haben wuͤnſcht, haͤngt doch eigentlich von der Vorſchrift eines jeden Hofes ab, wie er ſei- nem Geſandten zu votiren befiehlt. Daher gemei- niglich jetzt die Seele ſolcher Unterhandlungen mehr auf unmittelbarer Communication ſolcher Hoͤ- fe, die das Zutrauen zu einander haben, als auf den Perſonen der Comitialgeſandten beruhet. Da- hingegen mag zu Regensburg ſelbſt ſich leicht ein Umſtand ereignen, der oft auf geraume Zeit die Thaͤtigkeit des ganzen Reichstags unterbricht. Oder wenn das auch nicht iſt, fehlt es doch oft dergeſtalt an Gegenſtaͤnden, die zur Comitialbe- rathſchlagung reif ſind, daß nicht ſelten Jahre hingehen, ohne daß nur Sitzungen und Proto- colle am Reichstage oder in einem der drey Reichs- collegien gehalten werden. Man darf ſichs alſo nicht befremden laßen, wenn man zu Regens- burg haͤufiger und laͤngere Ferien als ſonſt vielleicht irgendwo wahrnimmt. Un- P 4

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/265>, abgerufen am 01.11.2024.