Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. XI. Ungleich lebhafter läßt sich deswegen die XII. Nur in so weit hat das Cammergericht aus- dem-
XIV. Heutige Verfaſſung. XI. Ungleich lebhafter laͤßt ſich deswegen die XII. Nur in ſo weit hat das Cammergericht auſ- dem-
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XIV. Heutige Verfaſſung.
Ungleich lebhafter laͤßt ſich deswegen die
Reichsverfaſſung noch endlich zu Wetzlar in der
beſtaͤndig fortgehenden Thaͤtigkeit des Cammer-
gerichts erkennen. Hier leuchtet nicht nur das
ganze Perſonale, ſo dazu gehoͤrt, vor allen uͤbri-
gen Einwohnern dieſer ſonſt ſehr mittelmaͤßigen
Reichsſtadt ungleich mehr hervor; ſondern die
ganze Machine iſt, nur gewiſſe beſtimmte Ferien
abgerechnet, Jahraus Jahrein in beſtaͤndig glei-
cher Thaͤtigkeit. Aber die Gegenſtaͤnde dieſer
Thaͤtigkeit ſind eigentlich nur einzelne Rechtsſa-
chen, und zwar verhaͤltnißmaͤßig ungleich mehr
Rechtsſachen bloßer Privatpartheyen, als ſolche,
die Reichsſtaͤnde betreffen, und in ihrer Art zu-
gleich als Staatsſachen angeſehen werden koͤn-
nen. Denn ſeitdem mit dem Weſtphaͤliſchen Frie-
den dem Reichshofrathe die Eigenſchaft einer Ge-
richtsſtelle geſichert, und zugleich dem Fuͤrſten-
rechte ein Ende gemacht iſt, hat der Reichshof-
rath theils privative Gerichtbarkeit in Sachen,
die ganze Laͤnder betreffen; theils geſchieht es auch
da, wo der klagende Theil die Wahl haͤtte, doch
haͤufiger, daß wichtige Sachen zu Wien als zu
Wetzlar anhaͤngig gemacht werden.
Nur in ſo weit hat das Cammergericht auſ-
ſer der Eroͤrterung der daſelbſt angebrachten Rechts-
haͤndel auch noch andere die Reichsverfaſſung naͤ-
her betreffende Beſchaͤfftigungen, als haͤufig Din-
ge vorkommen, welche die Verfaſſung des Cam-
mergerichts ſelbſt betreffen, die theils ſeinem
eignen Ermeſſen uͤberlaßen, theils wenigſtens zu
einer proviſoriſch geſetzgeberiſchen Beſtimmung
dem-
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