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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIV. Heutige Verfassung.

XI.

Ungleich lebhafter läßt sich deswegen die
Reichsverfassung noch endlich zu Wetzlar in der
beständig fortgehenden Thätigkeit des Cammer-
gerichts
erkennen. Hier leuchtet nicht nur das
ganze Personale, so dazu gehört, vor allen übri-
gen Einwohnern dieser sonst sehr mittelmäßigen
Reichsstadt ungleich mehr hervor; sondern die
ganze Machine ist, nur gewisse bestimmte Ferien
abgerechnet, Jahraus Jahrein in beständig glei-
cher Thätigkeit. Aber die Gegenstände dieser
Thätigkeit sind eigentlich nur einzelne Rechtssa-
chen, und zwar verhältnißmäßig ungleich mehr
Rechtssachen bloßer Privatpartheyen, als solche,
die Reichsstände betreffen, und in ihrer Art zu-
gleich als Staatssachen angesehen werden kön-
nen. Denn seitdem mit dem Westphälischen Frie-
den dem Reichshofrathe die Eigenschaft einer Ge-
richtsstelle gesichert, und zugleich dem Fürsten-
rechte ein Ende gemacht ist, hat der Reichshof-
rath theils privative Gerichtbarkeit in Sachen,
die ganze Länder betreffen; theils geschieht es auch
da, wo der klagende Theil die Wahl hätte, doch
häufiger, daß wichtige Sachen zu Wien als zu
Wetzlar anhängig gemacht werden.


XII.

Nur in so weit hat das Cammergericht aus-
ser der Erörterung der daselbst angebrachten Rechts-
händel auch noch andere die Reichsverfassung nä-
her betreffende Beschäfftigungen, als häufig Din-
ge vorkommen, welche die Verfassung des Cam-
mergerichts
selbst betreffen, die theils seinem
eignen Ermessen überlaßen, theils wenigstens zu
einer provisorisch gesetzgeberischen Bestimmung

dem-
XIV. Heutige Verfaſſung.

XI.

Ungleich lebhafter laͤßt ſich deswegen die
Reichsverfaſſung noch endlich zu Wetzlar in der
beſtaͤndig fortgehenden Thaͤtigkeit des Cammer-
gerichts
erkennen. Hier leuchtet nicht nur das
ganze Perſonale, ſo dazu gehoͤrt, vor allen uͤbri-
gen Einwohnern dieſer ſonſt ſehr mittelmaͤßigen
Reichsſtadt ungleich mehr hervor; ſondern die
ganze Machine iſt, nur gewiſſe beſtimmte Ferien
abgerechnet, Jahraus Jahrein in beſtaͤndig glei-
cher Thaͤtigkeit. Aber die Gegenſtaͤnde dieſer
Thaͤtigkeit ſind eigentlich nur einzelne Rechtsſa-
chen, und zwar verhaͤltnißmaͤßig ungleich mehr
Rechtsſachen bloßer Privatpartheyen, als ſolche,
die Reichsſtaͤnde betreffen, und in ihrer Art zu-
gleich als Staatsſachen angeſehen werden koͤn-
nen. Denn ſeitdem mit dem Weſtphaͤliſchen Frie-
den dem Reichshofrathe die Eigenſchaft einer Ge-
richtsſtelle geſichert, und zugleich dem Fuͤrſten-
rechte ein Ende gemacht iſt, hat der Reichshof-
rath theils privative Gerichtbarkeit in Sachen,
die ganze Laͤnder betreffen; theils geſchieht es auch
da, wo der klagende Theil die Wahl haͤtte, doch
haͤufiger, daß wichtige Sachen zu Wien als zu
Wetzlar anhaͤngig gemacht werden.


XII.

Nur in ſo weit hat das Cammergericht auſ-
ſer der Eroͤrterung der daſelbſt angebrachten Rechts-
haͤndel auch noch andere die Reichsverfaſſung naͤ-
her betreffende Beſchaͤfftigungen, als haͤufig Din-
ge vorkommen, welche die Verfaſſung des Cam-
mergerichts
ſelbſt betreffen, die theils ſeinem
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einer proviſoriſch geſetzgeberiſchen Beſtimmung

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[232/0266] XIV. Heutige Verfaſſung. Ungleich lebhafter laͤßt ſich deswegen die Reichsverfaſſung noch endlich zu Wetzlar in der beſtaͤndig fortgehenden Thaͤtigkeit des Cammer- gerichts erkennen. Hier leuchtet nicht nur das ganze Perſonale, ſo dazu gehoͤrt, vor allen uͤbri- gen Einwohnern dieſer ſonſt ſehr mittelmaͤßigen Reichsſtadt ungleich mehr hervor; ſondern die ganze Machine iſt, nur gewiſſe beſtimmte Ferien abgerechnet, Jahraus Jahrein in beſtaͤndig glei- cher Thaͤtigkeit. Aber die Gegenſtaͤnde dieſer Thaͤtigkeit ſind eigentlich nur einzelne Rechtsſa- chen, und zwar verhaͤltnißmaͤßig ungleich mehr Rechtsſachen bloßer Privatpartheyen, als ſolche, die Reichsſtaͤnde betreffen, und in ihrer Art zu- gleich als Staatsſachen angeſehen werden koͤn- nen. Denn ſeitdem mit dem Weſtphaͤliſchen Frie- den dem Reichshofrathe die Eigenſchaft einer Ge- richtsſtelle geſichert, und zugleich dem Fuͤrſten- rechte ein Ende gemacht iſt, hat der Reichshof- rath theils privative Gerichtbarkeit in Sachen, die ganze Laͤnder betreffen; theils geſchieht es auch da, wo der klagende Theil die Wahl haͤtte, doch haͤufiger, daß wichtige Sachen zu Wien als zu Wetzlar anhaͤngig gemacht werden. Nur in ſo weit hat das Cammergericht auſ- ſer der Eroͤrterung der daſelbſt angebrachten Rechts- haͤndel auch noch andere die Reichsverfaſſung naͤ- her betreffende Beſchaͤfftigungen, als haͤufig Din- ge vorkommen, welche die Verfaſſung des Cam- mergerichts ſelbſt betreffen, die theils ſeinem eignen Ermeſſen uͤberlaßen, theils wenigſtens zu einer proviſoriſch geſetzgeberiſchen Beſtimmung dem-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/266>, abgerufen am 21.11.2024.