Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. II. Ein Hauptzweck, der in der bisherigen Reichs- verfassung zur allgemeinen Sicherheit und Wohl- fahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er- kenntnisse erreicht wird. I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfassung ist noch, I. In dem allgemeinen Bande, das ganz Teutsch- sichert
XIV. Heutige Verfaſſung. II. Ein Hauptzweck, der in der bisherigen Reichs- verfaſſung zur allgemeinen Sicherheit und Wohl- fahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er- kenntniſſe erreicht wird. I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfaſſung iſt noch, I. In dem allgemeinen Bande, das ganz Teutſch- ſichert
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XIV. Heutige Verfaſſung.
II.
Ein Hauptzweck, der in der bisherigen Reichs-
verfaſſung zur allgemeinen Sicherheit und Wohl-
fahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er-
kenntniſſe erreicht wird.
I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfaſſung iſt noch,
daß gegen alle Mitglieder des Reichs richterliche Huͤlfe ſtatt
findet; — II. III. ſelbſt zum Vortheile der Unterthanen
gegen ihre Landesherrſchaften; — IV. wie auch zum Vor-
theile der Glaͤubiger gegen verſchuldete Reichsſtaͤnde; —
beſonders in ſo genannten Debitcommiſſionen. — V. Nur
wegen der Recurſe, die von Reichsſtaͤnden gegen widrige
reichsgerichtliche Erkenntniſſe haͤufig an den Reichstag ge-
nommen werden, waͤre eine genauere geſetzliche Beſtimmung
zu wuͤnſchen; — VI. VII. die aber auch ihre Schwierig-
keiten hat. — VIII. Bis dahin beruhet der Ausgang ei-
nes jeden Recurſes auf der Mehrheit der Stimmen in den
drey Reichscollegien.
In dem allgemeinen Bande, das ganz Teutſch-
land, ungeachtet ſeiner Abtheilung in ſo vie-
le beſondere Staaten, unter Kaiſer und Reich
und den beiden hoͤchſten Reichsgerichten doch noch
immer auf die bisher beſchriebene Art zuſammen
erhaͤlt, wird allemal ein Hauptzweck der ganzen
Reichsverfaſſung noch dadurch erreicht, daß unter
ſo vielerley Staaten und Mitgliedern des Teut-
ſchen Reichs, unter denen ſonſt das Recht der
Selbſthuͤlfe bald den Mindermaͤchtigen dem Staͤr-
kern Preis geben wuͤrde, dennoch keine Selbſt-
huͤlfe ſtatt findet, ſondern einem jeden ohne Un-
terſchied hier noch Mittel und Wege angewieſen
ſind, durch richterliche Huͤlfe im Seinigen ge-
ſichert
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