Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.2) Vortheil reichsger. Erkenntnisse. sichert zu seyn, oder, wo es ihm vorenthaltenwird, zu seinem Rechte zu gelangen. So werden noch immer Streitigkeiten, die einII. Aus diesem Gesichtspuncte kann man es nochIII. daß
2) Vortheil reichsger. Erkenntniſſe. ſichert zu ſeyn, oder, wo es ihm vorenthaltenwird, zu ſeinem Rechte zu gelangen. So werden noch immer Streitigkeiten, die einII. Aus dieſem Geſichtspuncte kann man es nochIII. daß
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2) Vortheil reichsger. Erkenntniſſe.
ſichert zu ſeyn, oder, wo es ihm vorenthalten
wird, zu ſeinem Rechte zu gelangen.
So werden noch immer Streitigkeiten, die ein
Reichsſtand mit dem andern hat, durch Rechts-
ſpruͤche entſchieden, wo uͤber aͤhnliche Streitigkei-
ten unabhaͤngiger Maͤchte, nichts als die Macht
der Waffen entſcheiden kann. Und wo in unab-
haͤngigen Staaten auch eines jeden Unterthanen
Sicherheit doch nur von der Gerechtigkeit abhaͤngt,
die man ihm im Lande ſelber widerfahren laͤßt, da
enthaͤlt unſere Reichsverfaſſung noch Mittel und
Wege, wie ſelbſt Unterthanen gegen ihre Landes-
herrſchaft bey einem hoͤhern Richter Schutz finden
koͤnnen; es ſey nun, daß ſie in einzelnen Rechts-
ſachen noch zu Appellationen (ſo fern ſolche nicht
etwa durch kaiſerliche Privilegien eingeſchraͤnkt
ſind,) oder doch zu Klagen uͤber Nichtigkeit oder
verſagtes Recht ihre Zuflucht nehmen, oder daß
ſie gerade zu ſelbſt wider ihre Landesherrſchaft als
den beklagten Theil Beſchwerde fuͤhren, wie ſo
gar uͤber Mißbrauch der Landeshoheit uͤberhaupt
geſchehen kann, wo in unabhaͤngigen Staaten
nichts als Gedult und Gehorſam uͤbrig bleibt,
wenn anders nicht ein noch groͤßeres Uebel von
Aufſtand und buͤrgerlichem Kriege daraus erwach-
ſen ſoll.
II.
Aus dieſem Geſichtspuncte kann man es noch
immer als ein eigenthuͤmliches Stuͤck der Teut-
ſchen Reichsverfaſſung anſehen, wenn man ſolche
Faͤlle erlebt, daß es ſelbſt Teutſchen Reichsſtaͤn-
den, die ihre landesherrliche Gewalt mißbrauchen,
von einer hoͤhern Macht fuͤhlbar gemacht wird,
daß
III.
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