Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. rathsgutachten kaiserliche Erkenntnisse ergangen,vermöge deren dieselben wegen Mißbrauchs ihrer (i)(k) landes- Deroselben ebenmässigen gehorsamsten Bericht." Der Graf ist hernach am 22. Sept. 1774. als der letzte seines Stammes mit Tode abgegangen. (i) (i) Wider den Wild- und Rheingrafen Carl Magnus zu Rheingrafenstein (geb. 1718.) ergieng am 21. Jul. 1775. in Gefolg eines Reichshof- rathsgutachtens der kaiserliche Ausspruch dahin: "daß derselbe der von ihm selbst eingestandenen schändlichen Betriegereyen, unverantwortlichen Mißbrauchs der landesherrlichen Gewalt, und vielfältig begangener, befohlner und zugelaßener Fälschungen halber zehn Jahre lang auf einer im Römischen Reiche gelegenen Festung in peinlichen Haften zu halten, der bisher genossenen Compe- tenz gänzlich zu priviren, und statt derselben ihm nichts als der höchst nothwendige Unterhalt aus seiner Concursmasse abzureichen sey." Regens- burgische Merkwürdigkeiten 1775. B. 2. S. 243. Mosers Zusätze zu seinem neuen Staatsr. Th. 2. S. 455. Zur Gefangenschaft wurde ihm hernach die Festung Königstein angewiesen. Auf verschie- dene Fürbitten sind ihm jedoch durch ein Reichs- hofrathsconclusum vom 18. Nov. 1782. die noch rückständigen 33/4 Jahre von der zehnjährigen Ge- fängnißstrafe erlaßen worden. Reuß Staatscanz- ley Th. 3. S. 431. Mit seiner am 13. März 1780. verstorbenen Gemahlinn hat er nur Töchter erzeuget. (k) (i) Wider den Reichserbtruchseßen, Grafen
Gebhard Xaver zu Wolfegg-Waldsee (geb. 1727.) ergieng am 13. Febr. 1778. wegen der ihm zur Last gelegten Vergehungen auf ein Reichshofraths- gutachten die kaiserliche Entschließung dahin: daß der Fürst von Fürstenberg den Auftrag be- kam, von kaiserlichen Commissionswegen "sein ihm zur Last fallendes allerdings ahndungswür- diges XIV. Heutige Verfaſſung. rathsgutachten kaiſerliche Erkenntniſſe ergangen,vermoͤge deren dieſelben wegen Mißbrauchs ihrer (i)(k) landes- Deroſelben ebenmaͤſſigen gehorſamſten Bericht.” Der Graf iſt hernach am 22. Sept. 1774. als der letzte ſeines Stammes mit Tode abgegangen. (i) (i) Wider den Wild- und Rheingrafen Carl Magnus zu Rheingrafenſtein (geb. 1718.) ergieng am 21. Jul. 1775. in Gefolg eines Reichshof- rathsgutachtens der kaiſerliche Ausſpruch dahin: ”daß derſelbe der von ihm ſelbſt eingeſtandenen ſchaͤndlichen Betriegereyen, unverantwortlichen Mißbrauchs der landesherrlichen Gewalt, und vielfaͤltig begangener, befohlner und zugelaßener Faͤlſchungen halber zehn Jahre lang auf einer im Roͤmiſchen Reiche gelegenen Feſtung in peinlichen Haften zu halten, der bisher genoſſenen Compe- tenz gaͤnzlich zu priviren, und ſtatt derſelben ihm nichts als der hoͤchſt nothwendige Unterhalt aus ſeiner Concursmaſſe abzureichen ſey.” Regens- burgiſche Merkwuͤrdigkeiten 1775. B. 2. S. 243. Moſers Zuſaͤtze zu ſeinem neuen Staatsr. Th. 2. S. 455. Zur Gefangenſchaft wurde ihm hernach die Feſtung Koͤnigſtein angewieſen. Auf verſchie- dene Fuͤrbitten ſind ihm jedoch durch ein Reichs- hofrathsconcluſum vom 18. Nov. 1782. die noch ruͤckſtaͤndigen 3¾ Jahre von der zehnjaͤhrigen Ge- faͤngnißſtrafe erlaßen worden. Reuß Staatscanz- ley Th. 3. S. 431. Mit ſeiner am 13. Maͤrz 1780. verſtorbenen Gemahlinn hat er nur Toͤchter erzeuget. (k) (i) Wider den Reichserbtruchſeßen, Grafen
Gebhard Xaver zu Wolfegg-Waldſee (geb. 1727.) ergieng am 13. Febr. 1778. wegen der ihm zur Laſt gelegten Vergehungen auf ein Reichshofraths- gutachten die kaiſerliche Entſchließung dahin: daß der Fuͤrſt von Fuͤrſtenberg den Auftrag be- kam, von kaiſerlichen Commiſſionswegen ”ſein ihm zur Laſt fallendes allerdings ahndungswuͤr- diges <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0272" n="238"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> rathsgutachten kaiſerliche Erkenntniſſe ergangen,<lb/> vermoͤge deren dieſelben wegen Mißbrauchs ihrer<lb/> <fw place="bottom" type="catch">landes-</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_22_3" prev="#seg2pn_22_2" place="foot" n="(h)">Deroſelben ebenmaͤſſigen gehorſamſten Bericht.”<lb/> Der Graf iſt hernach am 22. Sept. 1774. als der<lb/> letzte ſeines Stammes mit Tode abgegangen.</note><lb/><note place="foot" n="(i)">(<hi rendition="#aq">i</hi>) Wider den Wild- und Rheingrafen Carl<lb/> Magnus zu Rheingrafenſtein (geb. 1718.) ergieng<lb/> am 21. Jul. 1775. in Gefolg eines Reichshof-<lb/> rathsgutachtens der kaiſerliche Ausſpruch dahin:<lb/> ”daß derſelbe der von ihm ſelbſt eingeſtandenen<lb/> ſchaͤndlichen Betriegereyen, unverantwortlichen<lb/> Mißbrauchs der landesherrlichen Gewalt, und<lb/> vielfaͤltig begangener, befohlner und zugelaßener<lb/> Faͤlſchungen halber zehn Jahre lang auf einer im<lb/> Roͤmiſchen Reiche gelegenen Feſtung in peinlichen<lb/> Haften zu halten, der bisher genoſſenen Compe-<lb/> tenz gaͤnzlich zu priviren, und ſtatt derſelben ihm<lb/> nichts als der hoͤchſt nothwendige Unterhalt aus<lb/> ſeiner Concursmaſſe abzureichen ſey.” Regens-<lb/> burgiſche Merkwuͤrdigkeiten 1775. B. 2. S. 243.<lb/><hi rendition="#fr">Moſers</hi> Zuſaͤtze zu ſeinem neuen Staatsr. Th. 2.<lb/> S. 455. Zur Gefangenſchaft wurde ihm hernach<lb/> die Feſtung Koͤnigſtein angewieſen. Auf verſchie-<lb/> dene Fuͤrbitten ſind ihm jedoch durch ein Reichs-<lb/> hofrathsconcluſum vom 18. Nov. 1782. die noch<lb/> ruͤckſtaͤndigen 3¾ Jahre von der zehnjaͤhrigen Ge-<lb/> faͤngnißſtrafe erlaßen worden. <hi rendition="#fr">Reuß</hi> Staatscanz-<lb/> ley Th. 3. S. 431. Mit ſeiner am 13. Maͤrz<lb/> 1780. verſtorbenen Gemahlinn hat er nur Toͤchter<lb/> erzeuget.<lb/></note><note xml:id="note01part01" next="#note01part02" place="foot" n="(k)">(<hi rendition="#aq">i</hi>) Wider den Reichserbtruchſeßen, Grafen<lb/> Gebhard Xaver zu Wolfegg-Waldſee (geb. 1727.)<lb/> ergieng am 13. Febr. 1778. wegen der ihm zur<lb/> Laſt gelegten Vergehungen auf ein Reichshofraths-<lb/> gutachten die kaiſerliche Entſchließung dahin:<lb/> daß der Fuͤrſt von Fuͤrſtenberg den Auftrag be-<lb/> kam, von kaiſerlichen Commiſſionswegen ”ſein<lb/> ihm zur Laſt fallendes allerdings ahndungswuͤr-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">diges</fw></note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [238/0272]
XIV. Heutige Verfaſſung.
rathsgutachten kaiſerliche Erkenntniſſe ergangen,
vermoͤge deren dieſelben wegen Mißbrauchs ihrer
landes-
(h)
(i) (k)
(h) Deroſelben ebenmaͤſſigen gehorſamſten Bericht.”
Der Graf iſt hernach am 22. Sept. 1774. als der
letzte ſeines Stammes mit Tode abgegangen.
(i) (i) Wider den Wild- und Rheingrafen Carl
Magnus zu Rheingrafenſtein (geb. 1718.) ergieng
am 21. Jul. 1775. in Gefolg eines Reichshof-
rathsgutachtens der kaiſerliche Ausſpruch dahin:
”daß derſelbe der von ihm ſelbſt eingeſtandenen
ſchaͤndlichen Betriegereyen, unverantwortlichen
Mißbrauchs der landesherrlichen Gewalt, und
vielfaͤltig begangener, befohlner und zugelaßener
Faͤlſchungen halber zehn Jahre lang auf einer im
Roͤmiſchen Reiche gelegenen Feſtung in peinlichen
Haften zu halten, der bisher genoſſenen Compe-
tenz gaͤnzlich zu priviren, und ſtatt derſelben ihm
nichts als der hoͤchſt nothwendige Unterhalt aus
ſeiner Concursmaſſe abzureichen ſey.” Regens-
burgiſche Merkwuͤrdigkeiten 1775. B. 2. S. 243.
Moſers Zuſaͤtze zu ſeinem neuen Staatsr. Th. 2.
S. 455. Zur Gefangenſchaft wurde ihm hernach
die Feſtung Koͤnigſtein angewieſen. Auf verſchie-
dene Fuͤrbitten ſind ihm jedoch durch ein Reichs-
hofrathsconcluſum vom 18. Nov. 1782. die noch
ruͤckſtaͤndigen 3¾ Jahre von der zehnjaͤhrigen Ge-
faͤngnißſtrafe erlaßen worden. Reuß Staatscanz-
ley Th. 3. S. 431. Mit ſeiner am 13. Maͤrz
1780. verſtorbenen Gemahlinn hat er nur Toͤchter
erzeuget.
(k) (i) Wider den Reichserbtruchſeßen, Grafen
Gebhard Xaver zu Wolfegg-Waldſee (geb. 1727.)
ergieng am 13. Febr. 1778. wegen der ihm zur
Laſt gelegten Vergehungen auf ein Reichshofraths-
gutachten die kaiſerliche Entſchließung dahin:
daß der Fuͤrſt von Fuͤrſtenberg den Auftrag be-
kam, von kaiſerlichen Commiſſionswegen ”ſein
ihm zur Laſt fallendes allerdings ahndungswuͤr-
diges
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