Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.2) Vortheil reichsger. Erkenntnisse. landesherrlichen Gewalt und anderer Vergehun-gen selbst in persönliche Haft genommen worden; wiewohl sonst in der kaiserlichen Wahlcapitulation noch die besondere Verfügung enthalten ist, daß ohne der Churfürsten, Fürsten und Stände vor- hergehende Bewilligung Reichsstände, die Sitz und Stimme in Reichscollegien hergebracht, da- von weder provisorisch noch in sonstige Weise sus- pendirt und ausgeschlossen, noch ihrer Landesre- gierung, es geschehe gleich provisorisch oder auf irgend eine andere Weise, entsetzt werden sollen (l). Es gibt aber auch noch eine Art kaiserlicherIV. ander diges Betragen ernstgemessenst zu verweisen, die- semnächst aber denselben zur wohlverdienten Stra- fe unaufhaltlich auf zwey Jahre nach Waldburg in Verwahrung zu bringen, und wegen dessen sicherer Detention daselbst die erforderlichen er- giebigen Anstalten zu treffen, sich aber, bevor er diesen seiner Eigenschaft nach in möglichster Ge- heim zu haltenden kaiserlichen Befehl in Vollzie- hung setze, mit dem kaiserlichen Administrator und Curator, Grafen von Wolfegg-Wolfegg, in allem vertraulich zu besprechen." Mosers Zusätze zu seinem neuen Staatsr. Th. 2. S. 460. (l) Wahlcap. Art. 1. §. 3. 4.
2) Vortheil reichsger. Erkenntniſſe. landesherrlichen Gewalt und anderer Vergehun-gen ſelbſt in perſoͤnliche Haft genommen worden; wiewohl ſonſt in der kaiſerlichen Wahlcapitulation noch die beſondere Verfuͤgung enthalten iſt, daß ohne der Churfuͤrſten, Fuͤrſten und Staͤnde vor- hergehende Bewilligung Reichsſtaͤnde, die Sitz und Stimme in Reichscollegien hergebracht, da- von weder proviſoriſch noch in ſonſtige Weiſe ſus- pendirt und ausgeſchloſſen, noch ihrer Landesre- gierung, es geſchehe gleich proviſoriſch oder auf irgend eine andere Weiſe, entſetzt werden ſollen (l). Es gibt aber auch noch eine Art kaiſerlicherIV. ander diges Betragen ernſtgemeſſenſt zu verweiſen, die- ſemnaͤchſt aber denſelben zur wohlverdienten Stra- fe unaufhaltlich auf zwey Jahre nach Waldburg in Verwahrung zu bringen, und wegen deſſen ſicherer Detention daſelbſt die erforderlichen er- giebigen Anſtalten zu treffen, ſich aber, bevor er dieſen ſeiner Eigenſchaft nach in moͤglichſter Ge- heim zu haltenden kaiſerlichen Befehl in Vollzie- hung ſetze, mit dem kaiſerlichen Adminiſtrator und Curator, Grafen von Wolfegg-Wolfegg, in allem vertraulich zu beſprechen.” Moſers Zuſaͤtze zu ſeinem neuen Staatsr. Th. 2. S. 460. (l) Wahlcap. Art. 1. §. 3. 4.
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2) Vortheil reichsger. Erkenntniſſe.
landesherrlichen Gewalt und anderer Vergehun-
gen ſelbſt in perſoͤnliche Haft genommen worden;
wiewohl ſonſt in der kaiſerlichen Wahlcapitulation
noch die beſondere Verfuͤgung enthalten iſt, daß
ohne der Churfuͤrſten, Fuͤrſten und Staͤnde vor-
hergehende Bewilligung Reichsſtaͤnde, die Sitz
und Stimme in Reichscollegien hergebracht, da-
von weder proviſoriſch noch in ſonſtige Weiſe ſus-
pendirt und ausgeſchloſſen, noch ihrer Landesre-
gierung, es geſchehe gleich proviſoriſch oder auf
irgend eine andere Weiſe, entſetzt werden ſollen (l).
Es gibt aber auch noch eine Art kaiſerlicher
Erkenntniſſe, vermoͤge deren uͤber verſchuldete
Reichsſtaͤnde ſo genannte Debitcommiſſionen
verordnet werden, die den Auftrag bekommen,
ſowohl den Zuſtand der Schulden als der Zah-
lungsmittel zu unterſuchen, und ſolche Anſtalten
zu treffen, daß dem verſchuldeten Reichsſtande
nur eine gewiſſe Competenz gelaßen werde, aus
den uͤbrigen Landeseinkuͤnften aber die Glaͤubiger
in der Ordnung, wie ſie concursmaͤßig nach ein-
ander
(k)
IV.
(l) Wahlcap. Art. 1. §. 3. 4.
(k) diges Betragen ernſtgemeſſenſt zu verweiſen, die-
ſemnaͤchſt aber denſelben zur wohlverdienten Stra-
fe unaufhaltlich auf zwey Jahre nach Waldburg
in Verwahrung zu bringen, und wegen deſſen
ſicherer Detention daſelbſt die erforderlichen er-
giebigen Anſtalten zu treffen, ſich aber, bevor er
dieſen ſeiner Eigenſchaft nach in moͤglichſter Ge-
heim zu haltenden kaiſerlichen Befehl in Vollzie-
hung ſetze, mit dem kaiſerlichen Adminiſtrator und
Curator, Grafen von Wolfegg-Wolfegg, in allem
vertraulich zu beſprechen.” Moſers Zuſaͤtze zu
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