Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. VI. Mehrere Hoheitsrechte, die ehedem dem Kai- fin- in Gerichten zuzulaßen, die nicht von ihrer Ge- schicklichkeit von einer Chursächsichen Juristenfa- cultät ein Attestat aufzuweisen hätten, und sodann bey der Landesregierung immatriculiret seyen. Chursächs. neuverbesserte Proceßordn. in den Bey- lagen S. 69. Für die Churbraunschweigischen Län- der war eben das schon in der Oberappellations- gerichtsordnung 1713. vorgeschrieben. Willichs Churbraunschweigische Landesgesetze Th. 2. S. 833. (b) Wahlcap. Art. 8.
XIV. Heutige Verfaſſung. VI. Mehrere Hoheitsrechte, die ehedem dem Kai- fin- in Gerichten zuzulaßen, die nicht von ihrer Ge- ſchicklichkeit von einer Churſaͤchſichen Juriſtenfa- cultaͤt ein Atteſtat aufzuweiſen haͤtten, und ſodann bey der Landesregierung immatriculiret ſeyen. Churſaͤchſ. neuverbeſſerte Proceßordn. in den Bey- lagen S. 69. Fuͤr die Churbraunſchweigiſchen Laͤn- der war eben das ſchon in der Oberappellations- gerichtsordnung 1713. vorgeſchrieben. Willichs Churbraunſchweigiſche Landesgeſetze Th. 2. S. 833. (b) Wahlcap. Art. 8.
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XIV. Heutige Verfaſſung.
Mehrere Hoheitsrechte, die ehedem dem Kai-
ſer in ganz Teutſchland allein zuſtanden, ſind der
kaiſerlichen Gewalt nur noch in ſo weit vorbehal-
ten geblieben, daß ſie der Kaiſer ſelbſt zwar nicht
mehr ausuͤbt, ſondern daß ſie jetzt ebenfalls nur
von Reichsſtaͤnden ausgeuͤbt werden, doch nicht
aus allgemeiner eigner landesherrlichen Gewalt,
ſondern nur vermoͤge beſonderer kaiſerlicher Begna-
digung. So hat z. B. der Kaiſer ſelbſt, in der
Eigenſchaft als Kaiſer keinen einzigen Zoll weder
zu Waſſer noch zu Lande in ganz Teutſchland;
hingegen ſind wenige Reichsſtaͤnde, die nicht einen
oder mehrere Zoͤlle beſaͤßen. Nichts deſto weniger
iſt das Recht der Zoͤlle noch jetzt kein Theil der
Landeshoheit, daß ein jeder Reichsſtand aus lan-
desherrlicher Gewalt dergleichen anlegen koͤnnte;
ſondern zu einem jeden Zolle wird eine kaiſerliche
Begnadigung erfordert; auch keine Erhoͤhung oder
Veraͤnderung darf mit einem Zolle ohne kaiſerliche
Einwilligung vorgenommen werden; ſelbſt dieſe iſt
nicht einmal hinlaͤnglich, wenn ſie nicht zugleich
mit der Einwilligung ſaͤmmtlicher Churfuͤrſten be-
gleitet iſt (b). (Nur das Haus Brandenburg
behauptet aus einer beſonderen Begnadigung vom
Kaiſer Friedrich dem III. das Recht, nach Gut-
fin-
(a)
(b) Wahlcap. Art. 8.
(a) in Gerichten zuzulaßen, die nicht von ihrer Ge-
ſchicklichkeit von einer Churſaͤchſichen Juriſtenfa-
cultaͤt ein Atteſtat aufzuweiſen haͤtten, und ſodann
bey der Landesregierung immatriculiret ſeyen.
Churſaͤchſ. neuverbeſſerte Proceßordn. in den Bey-
lagen S. 69. Fuͤr die Churbraunſchweigiſchen Laͤn-
der war eben das ſchon in der Oberappellations-
gerichtsordnung 1713. vorgeſchrieben. Willichs
Churbraunſchweigiſche Landesgeſetze Th. 2. S. 833.
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