Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. chen Abteyen Quedlinburg und Essen die Erb-vogtey ausübt. XXIV. Auch Reichsstädte hatten ehedem ihre Vögte, V.
XIV. Heutige Verfaſſung. chen Abteyen Quedlinburg und Eſſen die Erb-vogtey ausuͤbt. XXIV. Auch Reichsſtaͤdte hatten ehedem ihre Voͤgte, V.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0314" n="280"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> chen Abteyen Quedlinburg und Eſſen die Erb-<lb/> vogtey ausuͤbt.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XXIV.</hi> </note> <p>Auch <hi rendition="#fr">Reichsſtaͤdte</hi> hatten ehedem ihre <hi rendition="#fr">Voͤgte,</hi><lb/> die ihnen der Kaiſer gab, um in ſeinem Namen<lb/> gewiſſe Hoheitsrechte in der Stadt auszuuͤben. Die<lb/> meiſten haben dieſe Vogteyrechte durch kaiſerliche<lb/> Begnadigungen oder Verpfaͤndungen an ſich ge-<lb/> bracht, und mit der eignen Stadtobrigkeit vereini-<lb/> get. Einige Reichsſtaͤdte gibt es jedoch noch jetzt,<lb/> in welchen benachbarte Reichsſtaͤnde dergleichen<lb/> Vogteyrechte haben, als zu Aachen das Haus Pfalz<lb/> von wegen des Herzogthums Juͤlich, zu Wetzlar<lb/> das Haus Heſſendarmſtadt, zu Goslar das Haus<lb/> Braunſchweig u. ſ. w. Den Umfang oder die<lb/> Beſchraͤnkung dieſer Rechte muß man gemeiniglich<lb/> nach eines jeden Orts Vertraͤgen und Herkommen<lb/> beurtheilen. Gemeiniglich iſt das Recht einen eig-<lb/> nen Beamten in der Stadt zu halten, auch Be-<lb/> ſatzung hineinzulegen, gewiſſe Abgaben zu erheben,<lb/> u. ſ. w. damit verbunden.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#aq">V.</hi> </fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [280/0314]
XIV. Heutige Verfaſſung.
chen Abteyen Quedlinburg und Eſſen die Erb-
vogtey ausuͤbt.
Auch Reichsſtaͤdte hatten ehedem ihre Voͤgte,
die ihnen der Kaiſer gab, um in ſeinem Namen
gewiſſe Hoheitsrechte in der Stadt auszuuͤben. Die
meiſten haben dieſe Vogteyrechte durch kaiſerliche
Begnadigungen oder Verpfaͤndungen an ſich ge-
bracht, und mit der eignen Stadtobrigkeit vereini-
get. Einige Reichsſtaͤdte gibt es jedoch noch jetzt,
in welchen benachbarte Reichsſtaͤnde dergleichen
Vogteyrechte haben, als zu Aachen das Haus Pfalz
von wegen des Herzogthums Juͤlich, zu Wetzlar
das Haus Heſſendarmſtadt, zu Goslar das Haus
Braunſchweig u. ſ. w. Den Umfang oder die
Beſchraͤnkung dieſer Rechte muß man gemeiniglich
nach eines jeden Orts Vertraͤgen und Herkommen
beurtheilen. Gemeiniglich iſt das Recht einen eig-
nen Beamten in der Stadt zu halten, auch Be-
ſatzung hineinzulegen, gewiſſe Abgaben zu erheben,
u. ſ. w. damit verbunden.
V.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |