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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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5) Manchfaltigk. d. bes. T. Staaten.


V.
Einige besondere Quellen der großen Mannig-
faltigkeit der besonderen Teutschen Staaten.


I. Ungemein häufig sind mehrere Länder auf gar vie-
lerley Art unter einen Herrn gekommen; -- II. welches so-
wohl auf die größere Macht einiger Häuser als auf die Ver-
fassung der Länder Einfluß gehabt hat; -- III. besonders in
Ländern, die ihre Landesherren nicht mehr bey sich haben. --
IV. Mehrere geistliche Länder sind oft bloß zufälliger Weise
und nur auf Lebenszeit unter einem Herrn vereiniget. --
V. In weltlichen Ländern kann sich zu Zeiten etwas ähnli-
ches mit Vormundschaften und Debitcommissionen zutra-
gen; -- So können auch apanagirte Herren und Wittwen
oder Erbtöchter dazu kommen, Regierungen zu führen. --
VI. Hinwiederum hat oft ein Land mehrere Herren, von denen
es gemeinschaftlich regiert wird; -- VII. oder mit abwech-
selnden Regierungen. -- VIII. Noch gibt es besondere Ver-
fassungen in Ländern, welche in einigen Häusern jüngere
Linien in gewisser Abhängigkeit von der ältern regierenden
Linie besitzen. -- IX. X. Eine andere Art von Abhängigkeit
kann sich in einzelnen reichsritterschaftlichen Gebieten von den
Cantons oder Kreisen der Reichsritterschaft äußern; -- wie
auch in reichsständischen Ländern von Collegialverfügungen
oder Kreisschlüssen. -- XI. XII. Hin und wieder gibt es
Streitigkeiten über den Zustand der Unmittelbarkeit und
Reichsfreyheit einzelner Glieder des Reichs, -- oder so ge-
nannte Exemtionsstreitigkeiten; -- wodurch manche, die sich
für unmittelbar gehalten, in mittelbare Reichsmitglieder ver-
wandelt worden. -- XIII. Bey einigen sind durch Verglei-
che noch besondere Verhältnisse eingeschränkter Freyheiten oder
Unterwürfigkeiten entstanden. -- XIV. XV. In einer so
großen Verschiedenheit der vielerlev besonderen Teutschen
Staaten gibt es auch natürlich eine große Mannigfaltigkeit
mehr oder minder glücklicher Länder. -- XVI. Eben das
gilt auch von reichsritterschaftlichen Gebieten, -- XVII. und
von Reichsstädten. -- XVIII. Im Ganzen behält die
Staatsverfassung des Teutschen Reichs noch immer unver-
kennbare Vorzüge, -- die jeden Teutschen zu frohen Aus-
sichten in die fernere Zukunft beleben können.



Ein Hauptumstand, ohne welchen man sich vomI.
heutigen Zustande des Teutschen Reichs und

des-
S 5
5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten.


V.
Einige beſondere Quellen der großen Mannig-
faltigkeit der beſonderen Teutſchen Staaten.


I. Ungemein haͤufig ſind mehrere Laͤnder auf gar vie-
lerley Art unter einen Herrn gekommen; — II. welches ſo-
wohl auf die groͤßere Macht einiger Haͤuſer als auf die Ver-
faſſung der Laͤnder Einfluß gehabt hat; — III. beſonders in
Laͤndern, die ihre Landesherren nicht mehr bey ſich haben. —
IV. Mehrere geiſtliche Laͤnder ſind oft bloß zufaͤlliger Weiſe
und nur auf Lebenszeit unter einem Herrn vereiniget. —
V. In weltlichen Laͤndern kann ſich zu Zeiten etwas aͤhnli-
ches mit Vormundſchaften und Debitcommiſſionen zutra-
gen; — So koͤnnen auch apanagirte Herren und Wittwen
oder Erbtoͤchter dazu kommen, Regierungen zu fuͤhren. —
VI. Hinwiederum hat oft ein Land mehrere Herren, von denen
es gemeinſchaftlich regiert wird; — VII. oder mit abwech-
ſelnden Regierungen. — VIII. Noch gibt es beſondere Ver-
faſſungen in Laͤndern, welche in einigen Haͤuſern juͤngere
Linien in gewiſſer Abhaͤngigkeit von der aͤltern regierenden
Linie beſitzen. — IX. X. Eine andere Art von Abhaͤngigkeit
kann ſich in einzelnen reichsritterſchaftlichen Gebieten von den
Cantons oder Kreiſen der Reichsritterſchaft aͤußern; — wie
auch in reichsſtaͤndiſchen Laͤndern von Collegialverfuͤgungen
oder Kreisſchluͤſſen. — XI. XII. Hin und wieder gibt es
Streitigkeiten uͤber den Zuſtand der Unmittelbarkeit und
Reichsfreyheit einzelner Glieder des Reichs, — oder ſo ge-
nannte Exemtionsſtreitigkeiten; — wodurch manche, die ſich
fuͤr unmittelbar gehalten, in mittelbare Reichsmitglieder ver-
wandelt worden. — XIII. Bey einigen ſind durch Verglei-
che noch beſondere Verhaͤltniſſe eingeſchraͤnkter Freyheiten oder
Unterwuͤrfigkeiten entſtanden. — XIV. XV. In einer ſo
großen Verſchiedenheit der vielerlev beſonderen Teutſchen
Staaten gibt es auch natuͤrlich eine große Mannigfaltigkeit
mehr oder minder gluͤcklicher Laͤnder. — XVI. Eben das
gilt auch von reichsritterſchaftlichen Gebieten, — XVII. und
von Reichsſtaͤdten. — XVIII. Im Ganzen behaͤlt die
Staatsverfaſſung des Teutſchen Reichs noch immer unver-
kennbare Vorzuͤge, — die jeden Teutſchen zu frohen Aus-
ſichten in die fernere Zukunft beleben koͤnnen.



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heutigen Zuſtande des Teutſchen Reichs und

deſ-
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[281/0315] 5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten. V. Einige beſondere Quellen der großen Mannig- faltigkeit der beſonderen Teutſchen Staaten. I. Ungemein haͤufig ſind mehrere Laͤnder auf gar vie- lerley Art unter einen Herrn gekommen; — II. welches ſo- wohl auf die groͤßere Macht einiger Haͤuſer als auf die Ver- faſſung der Laͤnder Einfluß gehabt hat; — III. beſonders in Laͤndern, die ihre Landesherren nicht mehr bey ſich haben. — IV. Mehrere geiſtliche Laͤnder ſind oft bloß zufaͤlliger Weiſe und nur auf Lebenszeit unter einem Herrn vereiniget. — V. In weltlichen Laͤndern kann ſich zu Zeiten etwas aͤhnli- ches mit Vormundſchaften und Debitcommiſſionen zutra- gen; — So koͤnnen auch apanagirte Herren und Wittwen oder Erbtoͤchter dazu kommen, Regierungen zu fuͤhren. — VI. Hinwiederum hat oft ein Land mehrere Herren, von denen es gemeinſchaftlich regiert wird; — VII. oder mit abwech- ſelnden Regierungen. — VIII. Noch gibt es beſondere Ver- faſſungen in Laͤndern, welche in einigen Haͤuſern juͤngere Linien in gewiſſer Abhaͤngigkeit von der aͤltern regierenden Linie beſitzen. — IX. X. Eine andere Art von Abhaͤngigkeit kann ſich in einzelnen reichsritterſchaftlichen Gebieten von den Cantons oder Kreiſen der Reichsritterſchaft aͤußern; — wie auch in reichsſtaͤndiſchen Laͤndern von Collegialverfuͤgungen oder Kreisſchluͤſſen. — XI. XII. Hin und wieder gibt es Streitigkeiten uͤber den Zuſtand der Unmittelbarkeit und Reichsfreyheit einzelner Glieder des Reichs, — oder ſo ge- nannte Exemtionsſtreitigkeiten; — wodurch manche, die ſich fuͤr unmittelbar gehalten, in mittelbare Reichsmitglieder ver- wandelt worden. — XIII. Bey einigen ſind durch Verglei- che noch beſondere Verhaͤltniſſe eingeſchraͤnkter Freyheiten oder Unterwuͤrfigkeiten entſtanden. — XIV. XV. In einer ſo großen Verſchiedenheit der vielerlev beſonderen Teutſchen Staaten gibt es auch natuͤrlich eine große Mannigfaltigkeit mehr oder minder gluͤcklicher Laͤnder. — XVI. Eben das gilt auch von reichsritterſchaftlichen Gebieten, — XVII. und von Reichsſtaͤdten. — XVIII. Im Ganzen behaͤlt die Staatsverfaſſung des Teutſchen Reichs noch immer unver- kennbare Vorzuͤge, — die jeden Teutſchen zu frohen Aus- ſichten in die fernere Zukunft beleben koͤnnen. Ein Hauptumſtand, ohne welchen man ſich vom heutigen Zuſtande des Teutſchen Reichs und deſ- I. S 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/315>, abgerufen am 22.11.2024.