Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Wahlcap. Carls VII. 1742. willigung des gesammten Reichs erst zu begehren,wie z. B. in Beschließung eines Reichskrieges oder Reichsfriedensschlusses; so schien dieser Wider- spruch nicht ganz ohne Grund zu seyn. Betraf es aber solche Gegenstände, wo der Kaiser sonst niemands Einwilligung nöthig gehabt hatte; so war es doch besser, daß wenigstens die Churfür- sten ihre Einwilligung geben sollten, als daß bloß der kaiserlichen Willkühr solche Gegenstände über- laßen wurden. Oder wenn es auch nur um eine Art der Vorberathschlagung galt, so ließ sich sol- che doch füglicher nur mit den Churfürsten, als auf einmal schon mit der gesammten Reichsver- sammlung anstellen, z. B. wenn die Frage: ob ein Reichstag zu halten sey? einmal von neuem zur Sprache käme, oder wenn gestritten würde, ob eine Schrift zur Dictatur kommen sollte, oder nicht? u. s. w.) Auch gefiel den Fürsten nicht, was zum Vor-V. Man- B 3
3) Wahlcap. Carls VII. 1742. willigung des geſammten Reichs erſt zu begehren,wie z. B. in Beſchließung eines Reichskrieges oder Reichsfriedensſchluſſes; ſo ſchien dieſer Wider- ſpruch nicht ganz ohne Grund zu ſeyn. Betraf es aber ſolche Gegenſtaͤnde, wo der Kaiſer ſonſt niemands Einwilligung noͤthig gehabt hatte; ſo war es doch beſſer, daß wenigſtens die Churfuͤr- ſten ihre Einwilligung geben ſollten, als daß bloß der kaiſerlichen Willkuͤhr ſolche Gegenſtaͤnde uͤber- laßen wurden. Oder wenn es auch nur um eine Art der Vorberathſchlagung galt, ſo ließ ſich ſol- che doch fuͤglicher nur mit den Churfuͤrſten, als auf einmal ſchon mit der geſammten Reichsver- ſammlung anſtellen, z. B. wenn die Frage: ob ein Reichstag zu halten ſey? einmal von neuem zur Sprache kaͤme, oder wenn geſtritten wuͤrde, ob eine Schrift zur Dictatur kommen ſollte, oder nicht? u. ſ. w.) Auch gefiel den Fuͤrſten nicht, was zum Vor-V. Man- B 3
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3) Wahlcap. Carls VII. 1742.
willigung des geſammten Reichs erſt zu begehren,
wie z. B. in Beſchließung eines Reichskrieges oder
Reichsfriedensſchluſſes; ſo ſchien dieſer Wider-
ſpruch nicht ganz ohne Grund zu ſeyn. Betraf
es aber ſolche Gegenſtaͤnde, wo der Kaiſer ſonſt
niemands Einwilligung noͤthig gehabt hatte; ſo
war es doch beſſer, daß wenigſtens die Churfuͤr-
ſten ihre Einwilligung geben ſollten, als daß bloß
der kaiſerlichen Willkuͤhr ſolche Gegenſtaͤnde uͤber-
laßen wurden. Oder wenn es auch nur um eine
Art der Vorberathſchlagung galt, ſo ließ ſich ſol-
che doch fuͤglicher nur mit den Churfuͤrſten, als
auf einmal ſchon mit der geſammten Reichsver-
ſammlung anſtellen, z. B. wenn die Frage: ob
ein Reichstag zu halten ſey? einmal von neuem
zur Sprache kaͤme, oder wenn geſtritten wuͤrde,
ob eine Schrift zur Dictatur kommen ſollte, oder
nicht? u. ſ. w.)
Auch gefiel den Fuͤrſten nicht, was zum Vor-
theile der Reichsvicarien neu geordnet ward, als
z. B. daß ſie berechtiget ſeyn ſollten, Reichstag zu
halten, es moͤchte nun von deſſen Fortſetzung oder
neuer Ausſchreibung die Rede ſeyn. (Ueberhaupt
waren diesmal fuͤr die Reichsvicarien ungemein
guͤnſtige Umſtaͤnde, da außer den drey Vicariats-
hoͤfen, Churbaiern, Churſachſen und Churpfalz,
auch der Churfuͤrſt von Coͤlln ein Bairiſcher Prinz,
und Churbrandenburg ein Bairiſcher Bundesge-
noſſe war. Doch hat auch in der Folge noch nicht
alles zur wuͤrklichen Vollziehung gebracht werden
koͤnnen, was damals zum Vortheile der Reichsvi-
carien neu verordnet wurde.)
V.
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