Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. VI. Manche neue Stellen dieser Wahlcapitulation VII. Es war nehmlich schon vom mittlern Zeitalter So
XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. VI. Manche neue Stellen dieſer Wahlcapitulation VII. Es war nehmlich ſchon vom mittlern Zeitalter So
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XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
Manche neue Stellen dieſer Wahlcapitulation
hatten aber auch den voͤlligen Beyfall der Fuͤr-
ſten, und waren zum Theil ſelbſt mit auf ihre
Veranlaßung darein gekommen. Von dieſer Art
war inſonderheit eine Stelle von Mißheirathen,
die noch vorzuͤglich verdient hier etwas naͤher ins
Licht geſetzt zu werden.
Es war nehmlich ſchon vom mittlern Zeitalter
her ein unwiderſprechliches Herkommen, daß, wenn
ein Fuͤrſt eine Perſon von geringerem Stande, d. i.
die nicht vom Herrenſtande war, zur Ehe nahm,
weder dieſe Perſon fuͤr eine Fuͤrſtinn geachtet, noch
den in einer ſolchen Ehe erzeugten Kindern die
fuͤrſtliche Wuͤrde und Succeſſionsfaͤhigkeit in den
vaͤterlichen Landen zugeſtanden wurde. Wenn ein
Fuͤrſt aus einer ſtandesmaͤßigen Ehe bereits Soͤh-
ne hatte, und dann Wittwer wurde, oder auch
aus anderen Gruͤnden ſich bewogen fand, ſich
nicht ſtandesmaͤßig zu vermaͤhlen; ſo geſchah es
oft abſichtlich, daß unter ſolchen Umſtaͤnden ein
Fuͤrſt ſich eine Perſon geringern Standes zur lin-
ken Hand antrauen ließ, um der Familie mit
Witthum und Verſorgung mehrerer nachgebohr-
nen Kinder nicht uͤbermaͤßige Laſt zuzuziehen.
Dann wurde gemeiniglich gleich beym Anfange der
Ehe vertragsmaͤßig feſtgeſetzt, wie eine ſolche
Ehegattinn (etwa nach dem Vornamen des Fuͤr-
ſten z. B. Madame Rudolphine, Madame Erne-
ſtine, oder auch nach einem fuͤr ſie gekauften Gute
Frau von N. N. ꝛc.) genannt, und was ſowohl
ihr, als ihren Kindern zur Verſorgung angewie-
ſen, wie auch was den Kindern fuͤr ein Name
beygelegt werden ſollte.
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