Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.Posten sowol von den taxischen Reichs- als auch Die zur Post bestimmten Briefe selbst müssen Poſten ſowol von den taxiſchen Reichs- als auch Die zur Poſt beſtimmten Briefe ſelbſt muͤſſen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0046" n="38"/> Poſten ſowol von den taxiſchen Reichs- als auch<lb/> von andern deutſchen fuͤrſtlichen Poſten gewiſſer<lb/> Maaßen getrennt ſind, oder nach Ungarn, Italien,<lb/> Spanien, England ꝛc. Briefe ganz porto zu ſenden.<lb/> Sie wuͤrden nicht befoͤrdert werden koͤnnen. Dieſe<lb/> Gefahr laͤuft derjenige, welcher nach ſolchen Oer¬<lb/> tern und Laͤndern Briefe zur Poſt giebt, ohne zu<lb/> fragen, ob er dafuͤr etwas bezahlen muͤſſe, und der<lb/> nicht die Anweiſung des Poſtofficianten abwartet<lb/> und befolgt.</p><lb/> <p>Die zur Poſt beſtimmten Briefe ſelbſt muͤſſen<lb/> mit deutlich und leſerlich geſchriebenen Aufſchriften<lb/> verſehen ſeyn und wenn es mehrere Oerter gleichen<lb/> Namens giebt, ſo muß das Land, oder die Pro¬<lb/> vinz, worin der Ort, wohin unſer Brief gehen ſoll,<lb/> liegt, beigeſetzt werden. Denn da es z. B. mehrere<lb/> Frankfurth, Koͤnigsberg, Bergen, Burg, Neu¬<lb/> ſtadt ꝛc. giebt, und es uns nicht gleichguͤltig ſeyn<lb/> kann, ob ein nach Frankfurth am Mayn beſtimm¬<lb/> ter Brief mit der Poſt nach Frankfurth an der<lb/> Oder, oder ein nach Braunſchweig in Nie¬<lb/> derſachſen nach Brunswyk in Amerika geſchickt<lb/> wird; ſo iſt die Beobachtung dieſes Umſtandes un¬<lb/> erlaͤßige Pflicht und das Irregehen der Briefe<lb/> koͤmmt lediglich auf Rechnung der Correspondenten.<lb/> Auf Briefe, welche frankirt ſeyn ſollen, muß der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [38/0046]
Poſten ſowol von den taxiſchen Reichs- als auch
von andern deutſchen fuͤrſtlichen Poſten gewiſſer
Maaßen getrennt ſind, oder nach Ungarn, Italien,
Spanien, England ꝛc. Briefe ganz porto zu ſenden.
Sie wuͤrden nicht befoͤrdert werden koͤnnen. Dieſe
Gefahr laͤuft derjenige, welcher nach ſolchen Oer¬
tern und Laͤndern Briefe zur Poſt giebt, ohne zu
fragen, ob er dafuͤr etwas bezahlen muͤſſe, und der
nicht die Anweiſung des Poſtofficianten abwartet
und befolgt.
Die zur Poſt beſtimmten Briefe ſelbſt muͤſſen
mit deutlich und leſerlich geſchriebenen Aufſchriften
verſehen ſeyn und wenn es mehrere Oerter gleichen
Namens giebt, ſo muß das Land, oder die Pro¬
vinz, worin der Ort, wohin unſer Brief gehen ſoll,
liegt, beigeſetzt werden. Denn da es z. B. mehrere
Frankfurth, Koͤnigsberg, Bergen, Burg, Neu¬
ſtadt ꝛc. giebt, und es uns nicht gleichguͤltig ſeyn
kann, ob ein nach Frankfurth am Mayn beſtimm¬
ter Brief mit der Poſt nach Frankfurth an der
Oder, oder ein nach Braunſchweig in Nie¬
derſachſen nach Brunswyk in Amerika geſchickt
wird; ſo iſt die Beobachtung dieſes Umſtandes un¬
erlaͤßige Pflicht und das Irregehen der Briefe
koͤmmt lediglich auf Rechnung der Correspondenten.
Auf Briefe, welche frankirt ſeyn ſollen, muß der
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