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Raabe, Wilhelm: Das letzte Recht. In: Deutscher Novellenschatz. Hrsg. von Paul Heyse und Peter Kurz. Bd. 21. 2. Aufl. Berlin, [1910], S. 205–280. In: Weitin, Thomas (Hrsg.): Volldigitalisiertes Korpus. Der Deutsche Novellenschatz. Darmstadt/Konstanz, 2016.

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schnitt eine Grimasse, wie sie ebenfalls nur ein Advocat schneiden kann.

Traget vor, Herr Doctor! riefen in athemloser Neugier die Rathsherren, und der Notarius las laut:

Ich Johann Gottlieb Riecher J. U. Licent. Notarius caesareus publicus bezeuge und bescheinige durch meine Unterschrift und Beisetzung meines Notariatssigills, wie folget:

Am ersten Aprilen in diesem Jahr, nach Christi Geburt 1675, ist ein Pact aufgerichtet und rechtskräftig gemachet zwischen den Herren, Herrn Christian Jakob Heyliger, Bürger und Zinsmeister in kaiserlich freier Reichsstadt Rothenburg im Thal einerseits und Traugott Gottlieb Scheffer, kaiserlichem Kammergerichtssecretarius zu Regensburg andererseits.

Sintemalen obengenanntem Herrn Christian Jakob Heyliger obengenannter Herr Traugott Gottlieb Scheffer, Secretarius, in einem allhier geführten Process Heyliger contra Kindler mit Rath und That so hilfreich zur Hand gegangen ist, daß besagter Chr. I. Heyliger besagtem T. G. Scheffer nimmer genug danken und lohnen kann: so ist zwischen besagtem Chr. I. Heyliger und besagten T. G. Scheffer verbrieft und besiegelt, wie folgt:

I. Zahlt am heutigen Datum Herr Chr. I. Heyliger dem Reichskammergerichts - Secretarius Herrn T. G. Scheffer fünfhundert Gulden in guter Müntz.

II. Zahlt derselbe Chr. I. Heyliger demselben T. G. Scheffer fünfhundert Gulden an dem Tag, an wel-

schnitt eine Grimasse, wie sie ebenfalls nur ein Advocat schneiden kann.

Traget vor, Herr Doctor! riefen in athemloser Neugier die Rathsherren, und der Notarius las laut:

Ich Johann Gottlieb Riecher J. U. Licent. Notarius caesareus publicus bezeuge und bescheinige durch meine Unterschrift und Beisetzung meines Notariatssigills, wie folget:

Am ersten Aprilen in diesem Jahr, nach Christi Geburt 1675, ist ein Pact aufgerichtet und rechtskräftig gemachet zwischen den Herren, Herrn Christian Jakob Heyliger, Bürger und Zinsmeister in kaiserlich freier Reichsstadt Rothenburg im Thal einerseits und Traugott Gottlieb Scheffer, kaiserlichem Kammergerichtssecretarius zu Regensburg andererseits.

Sintemalen obengenanntem Herrn Christian Jakob Heyliger obengenannter Herr Traugott Gottlieb Scheffer, Secretarius, in einem allhier geführten Process Heyliger contra Kindler mit Rath und That so hilfreich zur Hand gegangen ist, daß besagter Chr. I. Heyliger besagtem T. G. Scheffer nimmer genug danken und lohnen kann: so ist zwischen besagtem Chr. I. Heyliger und besagten T. G. Scheffer verbrieft und besiegelt, wie folgt:

I. Zahlt am heutigen Datum Herr Chr. I. Heyliger dem Reichskammergerichts - Secretarius Herrn T. G. Scheffer fünfhundert Gulden in guter Müntz.

II. Zahlt derselbe Chr. I. Heyliger demselben T. G. Scheffer fünfhundert Gulden an dem Tag, an wel-

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[0061] schnitt eine Grimasse, wie sie ebenfalls nur ein Advocat schneiden kann. Traget vor, Herr Doctor! riefen in athemloser Neugier die Rathsherren, und der Notarius las laut: Ich Johann Gottlieb Riecher J. U. Licent. Notarius caesareus publicus bezeuge und bescheinige durch meine Unterschrift und Beisetzung meines Notariatssigills, wie folget: Am ersten Aprilen in diesem Jahr, nach Christi Geburt 1675, ist ein Pact aufgerichtet und rechtskräftig gemachet zwischen den Herren, Herrn Christian Jakob Heyliger, Bürger und Zinsmeister in kaiserlich freier Reichsstadt Rothenburg im Thal einerseits und Traugott Gottlieb Scheffer, kaiserlichem Kammergerichtssecretarius zu Regensburg andererseits. Sintemalen obengenanntem Herrn Christian Jakob Heyliger obengenannter Herr Traugott Gottlieb Scheffer, Secretarius, in einem allhier geführten Process Heyliger contra Kindler mit Rath und That so hilfreich zur Hand gegangen ist, daß besagter Chr. I. Heyliger besagtem T. G. Scheffer nimmer genug danken und lohnen kann: so ist zwischen besagtem Chr. I. Heyliger und besagten T. G. Scheffer verbrieft und besiegelt, wie folgt: I. Zahlt am heutigen Datum Herr Chr. I. Heyliger dem Reichskammergerichts - Secretarius Herrn T. G. Scheffer fünfhundert Gulden in guter Müntz. II. Zahlt derselbe Chr. I. Heyliger demselben T. G. Scheffer fünfhundert Gulden an dem Tag, an wel-

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Thomas Weitin: Herausgeber
Digital Humanities Cooperation Konstanz/Darmstadt: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-23T09:56:25Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jan Merkt, Thomas Gilli, Jasmin Bieber, Katharina Herget, Anni Peter, Christian Thomas, Benjamin Fiechter: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-03-23T09:56:25Z)

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Zitationshilfe: Raabe, Wilhelm: Das letzte Recht. In: Deutscher Novellenschatz. Hrsg. von Paul Heyse und Peter Kurz. Bd. 21. 2. Aufl. Berlin, [1910], S. 205–280. In: Weitin, Thomas (Hrsg.): Volldigitalisiertes Korpus. Der Deutsche Novellenschatz. Darmstadt/Konstanz, 2016, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_recht_1910/61>, abgerufen am 10.05.2024.