mer auf die kaiserliche Seite neigte, forderte jetzt die Ab- schaffung der Hofprocesse, insofern sie dem alten Her- kommen zuwider seyen, die Verbesserung des Justizwesens, und nicht allein die Erneuerung des Religionsfriedens, wie er 1555 geschlossen worden, sondern auch eine pragmatische Sanction, durch welche den Jesuiten verboten würde wi- der denselben zu schreiben.
Auf der andern Seite hielten aber auch die Katholi- ken eifrig zusammen: der Bischof von Regensburg hatte schon vorher ein Rundschreiben erlassen, in dem er seine Glaubensgenossen ermahnte, die Gesandten vor allem zu einhelliger Vertheidigung der katholischen Religion anzu- weisen, "steif und fest wie eine Mauer zusammenzustehn": nur nicht zu temporisiren: jetzt habe man nichts zu fürch- ten: an stattlichen, hochlöblichen Fürstenhäusern besitze man grundfeste eifrige Defensoren. Zeigten sich dann die Ka- tholiken ja noch geneigt den Religionsfrieden zu bestäti- gen, so trugen sie doch auf die Clausel an, "daß das, so demselben zuwidergehandelt, abgeschafft und restituirt werde": eine Clausel, die eben alles enthielt, was die Pro- testanten fürchteten, und vermieden wissen wollten.
Bei diesem Zwiespalt in der Hauptsache war nicht daran zu denken, daß in irgend einem Punkte ein einmüthiger Beschluß gefaßt oder dem Kaiser die Türkenhülfe, die er wünschte und bedurfte, bewilligt worden wäre.
den Religionsfriden zu confirmiren begert und der papistische Theil die Clausulam dem Abschied zu inseriren haben wollen: daß alle Gü- ter die sinthero a. 55 von den Evangelischen Stenden eingezogen worden restituirt werden sollen.
der katholiſchen Reſtauration. Deutſchland.
mer auf die kaiſerliche Seite neigte, forderte jetzt die Ab- ſchaffung der Hofproceſſe, inſofern ſie dem alten Her- kommen zuwider ſeyen, die Verbeſſerung des Juſtizweſens, und nicht allein die Erneuerung des Religionsfriedens, wie er 1555 geſchloſſen worden, ſondern auch eine pragmatiſche Sanction, durch welche den Jeſuiten verboten wuͤrde wi- der denſelben zu ſchreiben.
Auf der andern Seite hielten aber auch die Katholi- ken eifrig zuſammen: der Biſchof von Regensburg hatte ſchon vorher ein Rundſchreiben erlaſſen, in dem er ſeine Glaubensgenoſſen ermahnte, die Geſandten vor allem zu einhelliger Vertheidigung der katholiſchen Religion anzu- weiſen, „ſteif und feſt wie eine Mauer zuſammenzuſtehn“: nur nicht zu temporiſiren: jetzt habe man nichts zu fuͤrch- ten: an ſtattlichen, hochloͤblichen Fuͤrſtenhaͤuſern beſitze man grundfeſte eifrige Defenſoren. Zeigten ſich dann die Ka- tholiken ja noch geneigt den Religionsfrieden zu beſtaͤti- gen, ſo trugen ſie doch auf die Clauſel an, „daß das, ſo demſelben zuwidergehandelt, abgeſchafft und reſtituirt werde“: eine Clauſel, die eben alles enthielt, was die Pro- teſtanten fuͤrchteten, und vermieden wiſſen wollten.
Bei dieſem Zwieſpalt in der Hauptſache war nicht daran zu denken, daß in irgend einem Punkte ein einmuͤthiger Beſchluß gefaßt oder dem Kaiſer die Tuͤrkenhuͤlfe, die er wuͤnſchte und bedurfte, bewilligt worden waͤre.
den Religionsfriden zu confirmiren begert und der papiſtiſche Theil die Clauſulam dem Abſchied zu inſeriren haben wollen: daß alle Guͤ- ter die ſinthero a. 55 von den Evangeliſchen Stenden eingezogen worden reſtituirt werden ſollen.
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der katholiſchen Reſtauration. Deutſchland.
mer auf die kaiſerliche Seite neigte, forderte jetzt die Ab-
ſchaffung der Hofproceſſe, inſofern ſie dem alten Her-
kommen zuwider ſeyen, die Verbeſſerung des Juſtizweſens,
und nicht allein die Erneuerung des Religionsfriedens, wie
er 1555 geſchloſſen worden, ſondern auch eine pragmatiſche
Sanction, durch welche den Jeſuiten verboten wuͤrde wi-
der denſelben zu ſchreiben.
Auf der andern Seite hielten aber auch die Katholi-
ken eifrig zuſammen: der Biſchof von Regensburg hatte
ſchon vorher ein Rundſchreiben erlaſſen, in dem er ſeine
Glaubensgenoſſen ermahnte, die Geſandten vor allem zu
einhelliger Vertheidigung der katholiſchen Religion anzu-
weiſen, „ſteif und feſt wie eine Mauer zuſammenzuſtehn“:
nur nicht zu temporiſiren: jetzt habe man nichts zu fuͤrch-
ten: an ſtattlichen, hochloͤblichen Fuͤrſtenhaͤuſern beſitze man
grundfeſte eifrige Defenſoren. Zeigten ſich dann die Ka-
tholiken ja noch geneigt den Religionsfrieden zu beſtaͤti-
gen, ſo trugen ſie doch auf die Clauſel an, „daß das,
ſo demſelben zuwidergehandelt, abgeſchafft und reſtituirt
werde“: eine Clauſel, die eben alles enthielt, was die Pro-
teſtanten fuͤrchteten, und vermieden wiſſen wollten.
Bei dieſem Zwieſpalt in der Hauptſache war nicht daran
zu denken, daß in irgend einem Punkte ein einmuͤthiger
Beſchluß gefaßt oder dem Kaiſer die Tuͤrkenhuͤlfe, die er
wuͤnſchte und bedurfte, bewilligt worden waͤre.
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1) den Religionsfriden zu confirmiren begert und der papiſtiſche Theil
die Clauſulam dem Abſchied zu inſeriren haben wollen: daß alle Guͤ-
ter die ſinthero a. 55 von den Evangeliſchen Stenden eingezogen
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Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 2. Berlin, 1836, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_paepste02_1836/423>, abgerufen am 18.06.2024.
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