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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.

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Erstes Buch.
stamme, anweisen und eine Taxe seiner Sporteln festsetzen
wollte. 1

Der alte Kaiser aber war nicht gemeint, von seiner
hergebrachten Gewalt auch nur das Geringste nachzugeben.
Er entgegnete: die Verkündung der Acht wollte er sich
vorbehalten, "immaaßen das vor Alters gewesen;" Ein-
setzung von Beisitzern dürfe auch in Zukunft nur mit seinem
Wissen und Willen geschehen; Statuten und Gewohnhei-
ten könne das Gericht nur in sofern anerkennen, als sie
dem kaiserlichen geschriebenen, d. i. dem römischen Rechte
gemäß seyen: (man sieht, wie viel die Idee des Kaiser-
thums zur Einführung des römischen Rechts beitrug) in
Hinsicht der Taxen wolle er unbeschränkt seyn, wie andere
Fürsten mit ihren Gerichten und Canzleien auch. 2 Er
sah das höchste Reichsgericht in dem Lichte eines Patri-
monialgerichtes an. Vergeblich machten ihn die Churfür-
sten aufmerksam, daß eine Verbesserung des Gerichtes die
Bedingung ihrer Bewilligungen sey: vergeblich stellten sie
wirklich ihre Zahlungen ein und schlugen ermäßigte Be-
dingungen vor; der alte Fürst war um keinen Schritt wei-
ter zu bringen.

Friedrich III hatte sich in einem langen Leben ge-
wöhnt, die Dinge der Welt mit großer Seelenruhe anzu-
sehen. Seine Zeitgenossen haben ihn abgebildet, bald wie
er Edelsteine auf der Goldwage abwägt, bald wie er den
Himmelsglobus in der Hand sich mit ein paar Gelehrten
über den Stand der Gestirne bespricht. Er mischte die

1 Aufsatz einer Kammergerichtsordnung bei Müller VI, 29.
2 Monita Caesareanorum bei Müller VI, 69.

Erſtes Buch.
ſtamme, anweiſen und eine Taxe ſeiner Sporteln feſtſetzen
wollte. 1

Der alte Kaiſer aber war nicht gemeint, von ſeiner
hergebrachten Gewalt auch nur das Geringſte nachzugeben.
Er entgegnete: die Verkündung der Acht wollte er ſich
vorbehalten, „immaaßen das vor Alters geweſen;“ Ein-
ſetzung von Beiſitzern dürfe auch in Zukunft nur mit ſeinem
Wiſſen und Willen geſchehen; Statuten und Gewohnhei-
ten könne das Gericht nur in ſofern anerkennen, als ſie
dem kaiſerlichen geſchriebenen, d. i. dem römiſchen Rechte
gemäß ſeyen: (man ſieht, wie viel die Idee des Kaiſer-
thums zur Einführung des römiſchen Rechts beitrug) in
Hinſicht der Taxen wolle er unbeſchränkt ſeyn, wie andere
Fürſten mit ihren Gerichten und Canzleien auch. 2 Er
ſah das höchſte Reichsgericht in dem Lichte eines Patri-
monialgerichtes an. Vergeblich machten ihn die Churfür-
ſten aufmerkſam, daß eine Verbeſſerung des Gerichtes die
Bedingung ihrer Bewilligungen ſey: vergeblich ſtellten ſie
wirklich ihre Zahlungen ein und ſchlugen ermäßigte Be-
dingungen vor; der alte Fürſt war um keinen Schritt wei-
ter zu bringen.

Friedrich III hatte ſich in einem langen Leben ge-
wöhnt, die Dinge der Welt mit großer Seelenruhe anzu-
ſehen. Seine Zeitgenoſſen haben ihn abgebildet, bald wie
er Edelſteine auf der Goldwage abwägt, bald wie er den
Himmelsglobus in der Hand ſich mit ein paar Gelehrten
über den Stand der Geſtirne beſpricht. Er miſchte die

1 Aufſatz einer Kammergerichtsordnung bei Muͤller VI, 29.
2 Monita Caesareanorum bei Muͤller VI, 69.
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[94/0112] Erſtes Buch. ſtamme, anweiſen und eine Taxe ſeiner Sporteln feſtſetzen wollte. 1 Der alte Kaiſer aber war nicht gemeint, von ſeiner hergebrachten Gewalt auch nur das Geringſte nachzugeben. Er entgegnete: die Verkündung der Acht wollte er ſich vorbehalten, „immaaßen das vor Alters geweſen;“ Ein- ſetzung von Beiſitzern dürfe auch in Zukunft nur mit ſeinem Wiſſen und Willen geſchehen; Statuten und Gewohnhei- ten könne das Gericht nur in ſofern anerkennen, als ſie dem kaiſerlichen geſchriebenen, d. i. dem römiſchen Rechte gemäß ſeyen: (man ſieht, wie viel die Idee des Kaiſer- thums zur Einführung des römiſchen Rechts beitrug) in Hinſicht der Taxen wolle er unbeſchränkt ſeyn, wie andere Fürſten mit ihren Gerichten und Canzleien auch. 2 Er ſah das höchſte Reichsgericht in dem Lichte eines Patri- monialgerichtes an. Vergeblich machten ihn die Churfür- ſten aufmerkſam, daß eine Verbeſſerung des Gerichtes die Bedingung ihrer Bewilligungen ſey: vergeblich ſtellten ſie wirklich ihre Zahlungen ein und ſchlugen ermäßigte Be- dingungen vor; der alte Fürſt war um keinen Schritt wei- ter zu bringen. Friedrich III hatte ſich in einem langen Leben ge- wöhnt, die Dinge der Welt mit großer Seelenruhe anzu- ſehen. Seine Zeitgenoſſen haben ihn abgebildet, bald wie er Edelſteine auf der Goldwage abwägt, bald wie er den Himmelsglobus in der Hand ſich mit ein paar Gelehrten über den Stand der Geſtirne beſpricht. Er miſchte die 1 Aufſatz einer Kammergerichtsordnung bei Muͤller VI, 29. 2 Monita Caesareanorum bei Muͤller VI, 69.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/112>, abgerufen am 21.11.2024.