Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.Reichstag zu Augsburg 1510. mergerichts nicht achten, oder sich sonst den Pflichten desReiches entziehen. Auch die auswärtigen Feinde werde schon der Ruf einer solchen Vereinbarung schrecken. An dem Kammergerichte möge dann ein Ausschuß sitzen, der über die Verwendung dieser Hülfe im Innern zu beschlie- ßen habe. 1 Wie man sieht, eine folgerechte Ausbildung des Matricularwesens: Maximilian hatte mit dem tref- fenden Geist der ihm eigen ist, wieder einmal das Noth- wendige berührt und hervorgehoben. Die Stände erklär- ten, dieser Entwurf sey aus hoher Vernunft und Betrach- tung geschehen, allein darauf einzugehn waren sie doch nicht zu bewegen; sie verpflichteten sich nur ihn auf dem nächsten Reichstag in Betracht zu ziehn. Natürlich! Zu- nächst würde der Anschlag doch für Maximilians aus- wärtige Kriege in Ausführung gesetzt worden seyn. Eben die Räthe des Kaisers, mit denen man unzufrieden war, würden daran einen neuen Anhalt für ihre Forderungen bekommen haben. Die Sachen giengen, wie es sich nicht anders erwar- Man gerieth in Augsburg nicht in neue Entzweiung; 1 Commissarien zur Handhabung des Rechtes "also daß Kais. Mt Jemand dazu verordnet, desgleichen auch das Reich von jedem Stand etliche mit voller Gewalt, zu erkennen, ob man Jemand der sich beklagt daß ihm Unrecht geschehen, Hülfe schuldig sey und wie groß." In jedem Viertheil des Reiches würde ein Hauptmann seyn, der die Hülfe nach jener Erkenntniß aufbieten dürfe. Auch einen allgemeinen Reichshauptmann müsse es geben. 13*
Reichstag zu Augsburg 1510. mergerichts nicht achten, oder ſich ſonſt den Pflichten desReiches entziehen. Auch die auswärtigen Feinde werde ſchon der Ruf einer ſolchen Vereinbarung ſchrecken. An dem Kammergerichte möge dann ein Ausſchuß ſitzen, der über die Verwendung dieſer Hülfe im Innern zu beſchlie- ßen habe. 1 Wie man ſieht, eine folgerechte Ausbildung des Matricularweſens: Maximilian hatte mit dem tref- fenden Geiſt der ihm eigen iſt, wieder einmal das Noth- wendige berührt und hervorgehoben. Die Stände erklär- ten, dieſer Entwurf ſey aus hoher Vernunft und Betrach- tung geſchehen, allein darauf einzugehn waren ſie doch nicht zu bewegen; ſie verpflichteten ſich nur ihn auf dem nächſten Reichstag in Betracht zu ziehn. Natürlich! Zu- nächſt würde der Anſchlag doch für Maximilians aus- wärtige Kriege in Ausführung geſetzt worden ſeyn. Eben die Räthe des Kaiſers, mit denen man unzufrieden war, würden daran einen neuen Anhalt für ihre Forderungen bekommen haben. Die Sachen giengen, wie es ſich nicht anders erwar- Man gerieth in Augsburg nicht in neue Entzweiung; 1 Commiſſarien zur Handhabung des Rechtes „alſo daß Kaiſ. Mt Jemand dazu verordnet, desgleichen auch das Reich von jedem Stand etliche mit voller Gewalt, zu erkennen, ob man Jemand der ſich beklagt daß ihm Unrecht geſchehen, Huͤlfe ſchuldig ſey und wie groß.“ In jedem Viertheil des Reiches wuͤrde ein Hauptmann ſeyn, der die Huͤlfe nach jener Erkenntniß aufbieten duͤrfe. Auch einen allgemeinen Reichshauptmann muͤſſe es geben. 13*
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Reichstag zu Augsburg 1510.
mergerichts nicht achten, oder ſich ſonſt den Pflichten des
Reiches entziehen. Auch die auswärtigen Feinde werde
ſchon der Ruf einer ſolchen Vereinbarung ſchrecken. An
dem Kammergerichte möge dann ein Ausſchuß ſitzen, der
über die Verwendung dieſer Hülfe im Innern zu beſchlie-
ßen habe. 1 Wie man ſieht, eine folgerechte Ausbildung
des Matricularweſens: Maximilian hatte mit dem tref-
fenden Geiſt der ihm eigen iſt, wieder einmal das Noth-
wendige berührt und hervorgehoben. Die Stände erklär-
ten, dieſer Entwurf ſey aus hoher Vernunft und Betrach-
tung geſchehen, allein darauf einzugehn waren ſie doch
nicht zu bewegen; ſie verpflichteten ſich nur ihn auf dem
nächſten Reichstag in Betracht zu ziehn. Natürlich! Zu-
nächſt würde der Anſchlag doch für Maximilians aus-
wärtige Kriege in Ausführung geſetzt worden ſeyn. Eben
die Räthe des Kaiſers, mit denen man unzufrieden war,
würden daran einen neuen Anhalt für ihre Forderungen
bekommen haben.
Die Sachen giengen, wie es ſich nicht anders erwar-
ten ließ.
Man gerieth in Augsburg nicht in neue Entzweiung;
äußerlich waltete eine ziemliche Eintracht ob; allein we-
ſentlich kam man einander doch nicht näher.
1 Commiſſarien zur Handhabung des Rechtes „alſo daß Kaiſ.
Mt Jemand dazu verordnet, desgleichen auch das Reich von jedem
Stand etliche mit voller Gewalt, zu erkennen, ob man Jemand der
ſich beklagt daß ihm Unrecht geſchehen, Huͤlfe ſchuldig ſey und wie
groß.“ In jedem Viertheil des Reiches wuͤrde ein Hauptmann ſeyn,
der die Huͤlfe nach jener Erkenntniß aufbieten duͤrfe. Auch einen
allgemeinen Reichshauptmann muͤſſe es geben.
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