An den schweizerischen Grenzen befanden sich noch alle Die im Besitz der Gewalt, welche den Bauernaufruhr ge- dämpft und der Predigt in diesen Gegenden ein Ende gemacht hatten; Graf Sulz und Graf Fürstenberg, so wie der Vogt zu Bregenz Marx Sittich von Ems. Die Emser Verwandt- schaft, die sich so eben durch den Castellan von Musso ver- stärkt, hielt überhaupt in den Gebirgen die Fahne des Ka- tholicismus aufrecht. Den Fünforten ward es ohne Zwei- fel nicht schwer, bei diesen Herrn Eingang zu finden. Man hielt Zusammenkünfte in Feldkirch und Waldshut; das schweizerische und das östreichische Wappen waren neben- einander aufgeschlagen; man behauptet, die alten Bekäm- pfer des östreichischen Zeichens der Pfauenfeder jetzt mit der- selben geschmückt gesehen zu haben. Es kam ein Bund zu Stande, in welchem König Ferdinand und die fünf Orte einander das Wort gaben, bei dem alten Glauben festzu- halten, einen jeden, der denselben in ihrem Gebiete antaste, zu züchtigen, und sich auf den Fall, daß sie darüber an- gegriffen würden, gegenseitige Hülfe zu leisten. Alles was dann innerhalb der Eidgenossenschaft erobert werde, solle den fünf Orten, alles was außerhalb, dem König verbleiben.
Die vornehmste Bedingung des Bundes ist wohl, daß Ferdinand den Fünforten alles das garantirte, "was ihnen verpflichtet und verwandt sey," -- also auch die gemein- schaftlichen Vogteien, auch den Thurgau, -- die Fünf- orte dagegen ausdrücklich erklärten, Constanz als nicht eid- genossisch betrachten, es dem König überlassen zu wollen. 1
Die Fünforte hatten nicht Unrecht, wenn sie den Bür-
1 Urkunde des Bundes bei Hottinger II, 475.
Sechstes Buch. Zweites Capitel.
An den ſchweizeriſchen Grenzen befanden ſich noch alle Die im Beſitz der Gewalt, welche den Bauernaufruhr ge- dämpft und der Predigt in dieſen Gegenden ein Ende gemacht hatten; Graf Sulz und Graf Fürſtenberg, ſo wie der Vogt zu Bregenz Marx Sittich von Ems. Die Emſer Verwandt- ſchaft, die ſich ſo eben durch den Caſtellan von Muſſo ver- ſtärkt, hielt überhaupt in den Gebirgen die Fahne des Ka- tholicismus aufrecht. Den Fünforten ward es ohne Zwei- fel nicht ſchwer, bei dieſen Herrn Eingang zu finden. Man hielt Zuſammenkünfte in Feldkirch und Waldshut; das ſchweizeriſche und das öſtreichiſche Wappen waren neben- einander aufgeſchlagen; man behauptet, die alten Bekäm- pfer des öſtreichiſchen Zeichens der Pfauenfeder jetzt mit der- ſelben geſchmückt geſehen zu haben. Es kam ein Bund zu Stande, in welchem König Ferdinand und die fünf Orte einander das Wort gaben, bei dem alten Glauben feſtzu- halten, einen jeden, der denſelben in ihrem Gebiete antaſte, zu züchtigen, und ſich auf den Fall, daß ſie darüber an- gegriffen würden, gegenſeitige Hülfe zu leiſten. Alles was dann innerhalb der Eidgenoſſenſchaft erobert werde, ſolle den fünf Orten, alles was außerhalb, dem König verbleiben.
Die vornehmſte Bedingung des Bundes iſt wohl, daß Ferdinand den Fünforten alles das garantirte, „was ihnen verpflichtet und verwandt ſey,“ — alſo auch die gemein- ſchaftlichen Vogteien, auch den Thurgau, — die Fünf- orte dagegen ausdrücklich erklärten, Conſtanz als nicht eid- genoſſiſch betrachten, es dem König überlaſſen zu wollen. 1
Die Fünforte hatten nicht Unrecht, wenn ſie den Bür-
1 Urkunde des Bundes bei Hottinger II, 475.
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Sechstes Buch. Zweites Capitel.
An den ſchweizeriſchen Grenzen befanden ſich noch alle
Die im Beſitz der Gewalt, welche den Bauernaufruhr ge-
dämpft und der Predigt in dieſen Gegenden ein Ende gemacht
hatten; Graf Sulz und Graf Fürſtenberg, ſo wie der Vogt
zu Bregenz Marx Sittich von Ems. Die Emſer Verwandt-
ſchaft, die ſich ſo eben durch den Caſtellan von Muſſo ver-
ſtärkt, hielt überhaupt in den Gebirgen die Fahne des Ka-
tholicismus aufrecht. Den Fünforten ward es ohne Zwei-
fel nicht ſchwer, bei dieſen Herrn Eingang zu finden. Man
hielt Zuſammenkünfte in Feldkirch und Waldshut; das
ſchweizeriſche und das öſtreichiſche Wappen waren neben-
einander aufgeſchlagen; man behauptet, die alten Bekäm-
pfer des öſtreichiſchen Zeichens der Pfauenfeder jetzt mit der-
ſelben geſchmückt geſehen zu haben. Es kam ein Bund zu
Stande, in welchem König Ferdinand und die fünf Orte
einander das Wort gaben, bei dem alten Glauben feſtzu-
halten, einen jeden, der denſelben in ihrem Gebiete antaſte,
zu züchtigen, und ſich auf den Fall, daß ſie darüber an-
gegriffen würden, gegenſeitige Hülfe zu leiſten. Alles was
dann innerhalb der Eidgenoſſenſchaft erobert werde, ſolle
den fünf Orten, alles was außerhalb, dem König verbleiben.
Die vornehmſte Bedingung des Bundes iſt wohl, daß
Ferdinand den Fünforten alles das garantirte, „was ihnen
verpflichtet und verwandt ſey,“ — alſo auch die gemein-
ſchaftlichen Vogteien, auch den Thurgau, — die Fünf-
orte dagegen ausdrücklich erklärten, Conſtanz als nicht eid-
genoſſiſch betrachten, es dem König überlaſſen zu wollen. 1
Die Fünforte hatten nicht Unrecht, wenn ſie den Bür-
1 Urkunde des Bundes bei Hottinger II, 475.
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/342>, abgerufen am 22.11.2024.
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