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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Fortschr. der Reform. Glarus. St. Gallen.
einige Widerstrebende geben, staatsrechtlich aber ward Gla-
rus hiedurch wirklich evangelisch.

Zu dem Vortheil, diesen Ort, von welchem Zwingli
im Anfang seines Unternehmens hatte weichen müssen, ge-
wonnen zu haben, kam noch, daß der Kreis einer gesetz-
mäßigen Einwirkung auf Andere dadurch erweitert ward.

Der Abt Geißberger in St. Gallen hatte in seinem
Gebiete -- nicht der Stadt, welche bereits übergetreten --
sondern dem Lande den Lauf der Lehre so viel wie möglich
zurückgehalten, doch war sie daselbst so mächtig wie an-
derwärts vorgedrungen. Der Abt war Fürst des heiligen
Reiches, aber Glarus, Lucern, Schwytz und Zürich übten
das Schutzrecht über ihn aus, und maßten sich deshalb
auch einen nicht geringen Einfluß auf die innern Ange-
legenheiten an. Jetzt starb nun der Abt, und besonders
für diesen Fall war es wichtig, daß von den vier schützen-
den Orten zwei evangelisch waren. Zwar wußten die
Conventualen wider deren ausdrücklichen Wunsch eine
Wahl zu bewerkstelligen, welche die Bestätigung der höch-
sten Autoritäten des Kaisers und des Papstes und die
Billigung von Schwytz und Lucern fand, aber Zürich und
Glarus weigerten sich dieselbe anzuerkennen. Sie fühl-
ten sich bei weitem mehr mit der Landschaft, wo nun die
evangelischen Regungen die Oberhand bekamen, als mit
den Conventualen verbündet. Zürich ging von dem Grund-
satz aus, nicht der Abt sey das Gotteshaus, sondern alle
Landleute, Gerichte und Gemeinden, die seyen den Schirm-
herren zu schirmen befohlen. In Einverständniß mit den Ein-
gebornen ward eine Landesordnung gemacht, nach welcher

Fortſchr. der Reform. Glarus. St. Gallen.
einige Widerſtrebende geben, ſtaatsrechtlich aber ward Gla-
rus hiedurch wirklich evangeliſch.

Zu dem Vortheil, dieſen Ort, von welchem Zwingli
im Anfang ſeines Unternehmens hatte weichen müſſen, ge-
wonnen zu haben, kam noch, daß der Kreis einer geſetz-
mäßigen Einwirkung auf Andere dadurch erweitert ward.

Der Abt Geißberger in St. Gallen hatte in ſeinem
Gebiete — nicht der Stadt, welche bereits übergetreten —
ſondern dem Lande den Lauf der Lehre ſo viel wie möglich
zurückgehalten, doch war ſie daſelbſt ſo mächtig wie an-
derwärts vorgedrungen. Der Abt war Fürſt des heiligen
Reiches, aber Glarus, Lucern, Schwytz und Zürich übten
das Schutzrecht über ihn aus, und maßten ſich deshalb
auch einen nicht geringen Einfluß auf die innern Ange-
legenheiten an. Jetzt ſtarb nun der Abt, und beſonders
für dieſen Fall war es wichtig, daß von den vier ſchützen-
den Orten zwei evangeliſch waren. Zwar wußten die
Conventualen wider deren ausdrücklichen Wunſch eine
Wahl zu bewerkſtelligen, welche die Beſtätigung der höch-
ſten Autoritäten des Kaiſers und des Papſtes und die
Billigung von Schwytz und Lucern fand, aber Zürich und
Glarus weigerten ſich dieſelbe anzuerkennen. Sie fühl-
ten ſich bei weitem mehr mit der Landſchaft, wo nun die
evangeliſchen Regungen die Oberhand bekamen, als mit
den Conventualen verbündet. Zürich ging von dem Grund-
ſatz aus, nicht der Abt ſey das Gotteshaus, ſondern alle
Landleute, Gerichte und Gemeinden, die ſeyen den Schirm-
herren zu ſchirmen befohlen. In Einverſtändniß mit den Ein-
gebornen ward eine Landesordnung gemacht, nach welcher

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[335/0351] Fortſchr. der Reform. Glarus. St. Gallen. einige Widerſtrebende geben, ſtaatsrechtlich aber ward Gla- rus hiedurch wirklich evangeliſch. Zu dem Vortheil, dieſen Ort, von welchem Zwingli im Anfang ſeines Unternehmens hatte weichen müſſen, ge- wonnen zu haben, kam noch, daß der Kreis einer geſetz- mäßigen Einwirkung auf Andere dadurch erweitert ward. Der Abt Geißberger in St. Gallen hatte in ſeinem Gebiete — nicht der Stadt, welche bereits übergetreten — ſondern dem Lande den Lauf der Lehre ſo viel wie möglich zurückgehalten, doch war ſie daſelbſt ſo mächtig wie an- derwärts vorgedrungen. Der Abt war Fürſt des heiligen Reiches, aber Glarus, Lucern, Schwytz und Zürich übten das Schutzrecht über ihn aus, und maßten ſich deshalb auch einen nicht geringen Einfluß auf die innern Ange- legenheiten an. Jetzt ſtarb nun der Abt, und beſonders für dieſen Fall war es wichtig, daß von den vier ſchützen- den Orten zwei evangeliſch waren. Zwar wußten die Conventualen wider deren ausdrücklichen Wunſch eine Wahl zu bewerkſtelligen, welche die Beſtätigung der höch- ſten Autoritäten des Kaiſers und des Papſtes und die Billigung von Schwytz und Lucern fand, aber Zürich und Glarus weigerten ſich dieſelbe anzuerkennen. Sie fühl- ten ſich bei weitem mehr mit der Landſchaft, wo nun die evangeliſchen Regungen die Oberhand bekamen, als mit den Conventualen verbündet. Zürich ging von dem Grund- ſatz aus, nicht der Abt ſey das Gotteshaus, ſondern alle Landleute, Gerichte und Gemeinden, die ſeyen den Schirm- herren zu ſchirmen befohlen. In Einverſtändniß mit den Ein- gebornen ward eine Landesordnung gemacht, nach welcher

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/351>, abgerufen am 16.06.2024.