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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Sechstes Buch. Achtes Capitel.

Indem man nun aber mit diesen Einrichtungen und
Ueberlegungen beschäftigt war, denn vollkommen gesichert
glaubte man sich durch die Zugeständnisse von Nürnberg,
so zeigte sich doch, daß das nicht so ganz der Fall sey;
die hohe Geistlichkeit der katholischen Kirche hatte in der
Reichsverfassung eine allzustarke Repräsentation, in dem
Reichsrechte einen zu stark ausgesprochenen Rückhalt, um
ihre Sache sofort aufzugeben.

Allerdings wies der Kaiser, von Mantua aus, am
6. November 1532 das Kammergericht an, alle Späne
und Irrungen, Sachen der Religion belangend, bis auf
seinen weitern Befehl einzustellen. 1

Schon war bei demselben eine ganze Anzahl von
Processen anhängig. Strasburg, Costnitz, Reutlingen,
Magdeburg, Bremen, Nürnberg waren sämmtlich von der
hohen Geistlichkeit verklagt; nicht minder einige Fürsten,
wie Ernst von Lüneburg, Georg von Brandenburg. Mei-
stens wurden eingezogene Güter zurückgefordert; zuweilen
wurden aber auch wohl einem Capitel einem städtischen
Stifte die ihm gehörenden Zinsen vorenthalten; oder die
verehlichten Prediger sollten abgeschafft, in einer protestan-
tischen Stadt katholisch-eifrige Priester eingesetzt werden,
was sich diese nicht gefallen lassen wollte.

Die Protestanten glaubten wohl, durch diese Weisung
auf immer gesichert zu seyn. Das Kammergericht war
jedoch nicht dieser Meinung.


1 Harprecht V, 295. Eine sächsische Gesandtschaft war dort
angelangt, um die Sache zu treiben. Schreiben von Planitz, Man-
tua 7. Dez. Diese bekam durch Held die Antwort, "und so weit
die Forderungen am Kammergericht und zu Rothweil belangen thut,
wüßte sich J. Mt. wohl zu erinnern des Vertrags" etc.
Sechstes Buch. Achtes Capitel.

Indem man nun aber mit dieſen Einrichtungen und
Ueberlegungen beſchäftigt war, denn vollkommen geſichert
glaubte man ſich durch die Zugeſtändniſſe von Nürnberg,
ſo zeigte ſich doch, daß das nicht ſo ganz der Fall ſey;
die hohe Geiſtlichkeit der katholiſchen Kirche hatte in der
Reichsverfaſſung eine allzuſtarke Repräſentation, in dem
Reichsrechte einen zu ſtark ausgeſprochenen Rückhalt, um
ihre Sache ſofort aufzugeben.

Allerdings wies der Kaiſer, von Mantua aus, am
6. November 1532 das Kammergericht an, alle Späne
und Irrungen, Sachen der Religion belangend, bis auf
ſeinen weitern Befehl einzuſtellen. 1

Schon war bei demſelben eine ganze Anzahl von
Proceſſen anhängig. Strasburg, Coſtnitz, Reutlingen,
Magdeburg, Bremen, Nürnberg waren ſämmtlich von der
hohen Geiſtlichkeit verklagt; nicht minder einige Fürſten,
wie Ernſt von Lüneburg, Georg von Brandenburg. Mei-
ſtens wurden eingezogene Güter zurückgefordert; zuweilen
wurden aber auch wohl einem Capitel einem ſtädtiſchen
Stifte die ihm gehörenden Zinſen vorenthalten; oder die
verehlichten Prediger ſollten abgeſchafft, in einer proteſtan-
tiſchen Stadt katholiſch-eifrige Prieſter eingeſetzt werden,
was ſich dieſe nicht gefallen laſſen wollte.

Die Proteſtanten glaubten wohl, durch dieſe Weiſung
auf immer geſichert zu ſeyn. Das Kammergericht war
jedoch nicht dieſer Meinung.


1 Harprecht V, 295. Eine ſaͤchſiſche Geſandtſchaft war dort
angelangt, um die Sache zu treiben. Schreiben von Planitz, Man-
tua 7. Dez. Dieſe bekam durch Held die Antwort, „und ſo weit
die Forderungen am Kammergericht und zu Rothweil belangen thut,
wuͤßte ſich J. Mt. wohl zu erinnern des Vertrags“ ꝛc.
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[476/0492] Sechstes Buch. Achtes Capitel. Indem man nun aber mit dieſen Einrichtungen und Ueberlegungen beſchäftigt war, denn vollkommen geſichert glaubte man ſich durch die Zugeſtändniſſe von Nürnberg, ſo zeigte ſich doch, daß das nicht ſo ganz der Fall ſey; die hohe Geiſtlichkeit der katholiſchen Kirche hatte in der Reichsverfaſſung eine allzuſtarke Repräſentation, in dem Reichsrechte einen zu ſtark ausgeſprochenen Rückhalt, um ihre Sache ſofort aufzugeben. Allerdings wies der Kaiſer, von Mantua aus, am 6. November 1532 das Kammergericht an, alle Späne und Irrungen, Sachen der Religion belangend, bis auf ſeinen weitern Befehl einzuſtellen. 1 Schon war bei demſelben eine ganze Anzahl von Proceſſen anhängig. Strasburg, Coſtnitz, Reutlingen, Magdeburg, Bremen, Nürnberg waren ſämmtlich von der hohen Geiſtlichkeit verklagt; nicht minder einige Fürſten, wie Ernſt von Lüneburg, Georg von Brandenburg. Mei- ſtens wurden eingezogene Güter zurückgefordert; zuweilen wurden aber auch wohl einem Capitel einem ſtädtiſchen Stifte die ihm gehörenden Zinſen vorenthalten; oder die verehlichten Prediger ſollten abgeſchafft, in einer proteſtan- tiſchen Stadt katholiſch-eifrige Prieſter eingeſetzt werden, was ſich dieſe nicht gefallen laſſen wollte. Die Proteſtanten glaubten wohl, durch dieſe Weiſung auf immer geſichert zu ſeyn. Das Kammergericht war jedoch nicht dieſer Meinung. 1 Harprecht V, 295. Eine ſaͤchſiſche Geſandtſchaft war dort angelangt, um die Sache zu treiben. Schreiben von Planitz, Man- tua 7. Dez. Dieſe bekam durch Held die Antwort, „und ſo weit die Forderungen am Kammergericht und zu Rothweil belangen thut, wuͤßte ſich J. Mt. wohl zu erinnern des Vertrags“ ꝛc.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/492>, abgerufen am 24.11.2024.