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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Zehntes Buch. Fünftes Capitel.
ausdrücklich, daß dem Kreisausschreibenden oder dem Ober-
sten durch dieß sein Amt keinerlei Vorrang zufallen solle.
Die Frage entstand, ob nicht wenigstens die von den ver-
schiedenen Ständen zu ernennenden Zugeordneten ihrer beson-
dern Eidespflicht gegen dieselben zu erledigen seyen. Ur-
sprünglich war Brandenburg so wie einige andre Stimmen
dagegen. Da man aber dann festsetzen wollte, daß der Zu-
geordnete die Versammlung verlassen müsse, so oft über eine
seinen Herrn angehende Angelegenheit berathschlagt werde, so
zog auch Brandenburg die Auskunft vor, daß derselbe zwar
der Berathschlagung beiwohnen, aber auf diesen Fall seiner
besondern Pflicht erlassen werden möge. 1 Wir sehen, wie
sorgfältig man Bedacht nahm, daß nicht durch die neue Ein-
richtung der schon begründeten Landeshoheit Eintrag geschähe.
Übrigens aber war man sehr bereit das Nothwendige zu lei-
sten. Dem Obersten und den Verordneten ward die Befug-
niß gegeben, dringenden Falles einen doppelten Romzug auf
den Kreis auszuschreiben. Gegen den Vorschlag von Sach-
sen, welches für jeden Kreis die Verpflichtung forderte, 500
M. z. Pf. und 1000 z. F. zu stellen, ward die Einwendung
gemacht, daß die Kreise ungleichen Vermögens, und nicht
wohl zu gleichen Leistungen anzustrengen seyen; und man
hielt für besser, bei den Reichsanschlägen stehen zu bleiben.
Auch war man einverstanden, daß nicht jedem Kreise die

1 "Haben wir es vohr nützlicher geachtet," schreiben die bran-
denburgischen Gesandten, "das ehr (der Zugeordnete) seiner pflicht
losgezalt würde, und bei der Berathschlagung bleiben möchte, daher
wir uns in allewege geflissen die sachen dahin zu richten, das im
obersächsischen Kreis E. Ch. Gn. in allen Rheten, so der Execution
oder Handhabung des Landfriedens halber müchten vorkommen, mit
weren."

Zehntes Buch. Fuͤnftes Capitel.
ausdrücklich, daß dem Kreisausſchreibenden oder dem Ober-
ſten durch dieß ſein Amt keinerlei Vorrang zufallen ſolle.
Die Frage entſtand, ob nicht wenigſtens die von den ver-
ſchiedenen Ständen zu ernennenden Zugeordneten ihrer beſon-
dern Eidespflicht gegen dieſelben zu erledigen ſeyen. Ur-
ſprünglich war Brandenburg ſo wie einige andre Stimmen
dagegen. Da man aber dann feſtſetzen wollte, daß der Zu-
geordnete die Verſammlung verlaſſen müſſe, ſo oft über eine
ſeinen Herrn angehende Angelegenheit berathſchlagt werde, ſo
zog auch Brandenburg die Auskunft vor, daß derſelbe zwar
der Berathſchlagung beiwohnen, aber auf dieſen Fall ſeiner
beſondern Pflicht erlaſſen werden möge. 1 Wir ſehen, wie
ſorgfältig man Bedacht nahm, daß nicht durch die neue Ein-
richtung der ſchon begründeten Landeshoheit Eintrag geſchähe.
Übrigens aber war man ſehr bereit das Nothwendige zu lei-
ſten. Dem Oberſten und den Verordneten ward die Befug-
niß gegeben, dringenden Falles einen doppelten Romzug auf
den Kreis auszuſchreiben. Gegen den Vorſchlag von Sach-
ſen, welches für jeden Kreis die Verpflichtung forderte, 500
M. z. Pf. und 1000 z. F. zu ſtellen, ward die Einwendung
gemacht, daß die Kreiſe ungleichen Vermögens, und nicht
wohl zu gleichen Leiſtungen anzuſtrengen ſeyen; und man
hielt für beſſer, bei den Reichsanſchlägen ſtehen zu bleiben.
Auch war man einverſtanden, daß nicht jedem Kreiſe die

1 „Haben wir es vohr nuͤtzlicher geachtet,“ ſchreiben die bran-
denburgiſchen Geſandten, „das ehr (der Zugeordnete) ſeiner pflicht
losgezalt wuͤrde, und bei der Berathſchlagung bleiben moͤchte, daher
wir uns in allewege gefliſſen die ſachen dahin zu richten, das im
oberſaͤchſiſchen Kreis E. Ch. Gn. in allen Rheten, ſo der Execution
oder Handhabung des Landfriedens halber muͤchten vorkommen, mit
weren.“
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[376/0388] Zehntes Buch. Fuͤnftes Capitel. ausdrücklich, daß dem Kreisausſchreibenden oder dem Ober- ſten durch dieß ſein Amt keinerlei Vorrang zufallen ſolle. Die Frage entſtand, ob nicht wenigſtens die von den ver- ſchiedenen Ständen zu ernennenden Zugeordneten ihrer beſon- dern Eidespflicht gegen dieſelben zu erledigen ſeyen. Ur- ſprünglich war Brandenburg ſo wie einige andre Stimmen dagegen. Da man aber dann feſtſetzen wollte, daß der Zu- geordnete die Verſammlung verlaſſen müſſe, ſo oft über eine ſeinen Herrn angehende Angelegenheit berathſchlagt werde, ſo zog auch Brandenburg die Auskunft vor, daß derſelbe zwar der Berathſchlagung beiwohnen, aber auf dieſen Fall ſeiner beſondern Pflicht erlaſſen werden möge. 1 Wir ſehen, wie ſorgfältig man Bedacht nahm, daß nicht durch die neue Ein- richtung der ſchon begründeten Landeshoheit Eintrag geſchähe. Übrigens aber war man ſehr bereit das Nothwendige zu lei- ſten. Dem Oberſten und den Verordneten ward die Befug- niß gegeben, dringenden Falles einen doppelten Romzug auf den Kreis auszuſchreiben. Gegen den Vorſchlag von Sach- ſen, welches für jeden Kreis die Verpflichtung forderte, 500 M. z. Pf. und 1000 z. F. zu ſtellen, ward die Einwendung gemacht, daß die Kreiſe ungleichen Vermögens, und nicht wohl zu gleichen Leiſtungen anzuſtrengen ſeyen; und man hielt für beſſer, bei den Reichsanſchlägen ſtehen zu bleiben. Auch war man einverſtanden, daß nicht jedem Kreiſe die 1 „Haben wir es vohr nuͤtzlicher geachtet,“ ſchreiben die bran- denburgiſchen Geſandten, „das ehr (der Zugeordnete) ſeiner pflicht losgezalt wuͤrde, und bei der Berathſchlagung bleiben moͤchte, daher wir uns in allewege gefliſſen die ſachen dahin zu richten, das im oberſaͤchſiſchen Kreis E. Ch. Gn. in allen Rheten, ſo der Execution oder Handhabung des Landfriedens halber muͤchten vorkommen, mit weren.“

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/388>, abgerufen am 24.11.2024.