Die große Wendung für die Verfassung evangelischer Landeskirchen liegt darin, daß Johann Friedrich sich entschloß, diese Bitte zu erfüllen.
Ich denke wohl: er war dazu hinreichend befugt. Die alten Reichsschlüsse hatten die einzelnen Landschaften, in de- nen eine allgemeine Verwirrung ausgebrochen war, ermäch- tigt, für sich selber Ordnung zu treffen. Schon hatten die sächsischen Landstände, im Frühjahr 1537 in einem größern Ausschuß versammelt, wahrscheinlich auf Antrieb des Canz- lers Brück, die Errichtung einiger kirchlichen Behörden, die sie Consistorien nannten, in Antrag gebracht, hauptsächlich zu den Ehesachen und dem Schutz der Pfarrer; und es war be- schlossen worden, dieselben aus dem Sequestrationsfends zu besolden. Johann Friedrich entsprach dem Auftrag des Rei- ches, dem Begehren der Stände, dem dringenden Ansuchen der Theologen selbst, wenn er seine landesfürstliche Macht zur Gründung eines festeren kirchlichen Zustandes anwandte. Er setzte das Consistorium aus zwei weltlichen und zwei geist- lichen Mitgliedern zusammen, die er als seine Beauftragte in Kirchensachen, wie er es ausdrückt, als "seine von der Kirchen wegen Befehlshaber" bezeichnet. Sie sollen in den durch ein beigeschlossenes Gutachten der Theologen bestimm- ten Fällen -- eben in den oben angegebenen -- die Befug- niß haben, seine Unterthanen vorzubescheiden, Verhör zu hal- ten, Untersuchung zu führen, und wofern es nöthig, rechtlich zu verfahren. Alle Amtleute, Schösser, Vögte, in den Städ- ten die Räthe weist er an, das zu vollziehen, was dieselben verfügen oder erkennen werden. 1
1 Copei churfurstlichen Gwalts und Vollmachts: den Commis- sarien des Consistorii gegeben: undatirt, von anderer Hand mit der
Zehntes Buch. Siebentes Capitel.
Die große Wendung für die Verfaſſung evangeliſcher Landeskirchen liegt darin, daß Johann Friedrich ſich entſchloß, dieſe Bitte zu erfüllen.
Ich denke wohl: er war dazu hinreichend befugt. Die alten Reichsſchlüſſe hatten die einzelnen Landſchaften, in de- nen eine allgemeine Verwirrung ausgebrochen war, ermäch- tigt, für ſich ſelber Ordnung zu treffen. Schon hatten die ſächſiſchen Landſtände, im Frühjahr 1537 in einem größern Ausſchuß verſammelt, wahrſcheinlich auf Antrieb des Canz- lers Brück, die Errichtung einiger kirchlichen Behörden, die ſie Conſiſtorien nannten, in Antrag gebracht, hauptſächlich zu den Eheſachen und dem Schutz der Pfarrer; und es war be- ſchloſſen worden, dieſelben aus dem Sequeſtrationsfends zu beſolden. Johann Friedrich entſprach dem Auftrag des Rei- ches, dem Begehren der Stände, dem dringenden Anſuchen der Theologen ſelbſt, wenn er ſeine landesfürſtliche Macht zur Gründung eines feſteren kirchlichen Zuſtandes anwandte. Er ſetzte das Conſiſtorium aus zwei weltlichen und zwei geiſt- lichen Mitgliedern zuſammen, die er als ſeine Beauftragte in Kirchenſachen, wie er es ausdrückt, als „ſeine von der Kirchen wegen Befehlshaber“ bezeichnet. Sie ſollen in den durch ein beigeſchloſſenes Gutachten der Theologen beſtimm- ten Fällen — eben in den oben angegebenen — die Befug- niß haben, ſeine Unterthanen vorzubeſcheiden, Verhör zu hal- ten, Unterſuchung zu führen, und wofern es nöthig, rechtlich zu verfahren. Alle Amtleute, Schöſſer, Vögte, in den Städ- ten die Räthe weiſt er an, das zu vollziehen, was dieſelben verfügen oder erkennen werden. 1
1 Copei churfurſtlichen Gwalts und Vollmachts: den Commiſ- ſarien des Conſiſtorii gegeben: undatirt, von anderer Hand mit der
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Zehntes Buch. Siebentes Capitel.
Die große Wendung für die Verfaſſung evangeliſcher
Landeskirchen liegt darin, daß Johann Friedrich ſich entſchloß,
dieſe Bitte zu erfüllen.
Ich denke wohl: er war dazu hinreichend befugt. Die
alten Reichsſchlüſſe hatten die einzelnen Landſchaften, in de-
nen eine allgemeine Verwirrung ausgebrochen war, ermäch-
tigt, für ſich ſelber Ordnung zu treffen. Schon hatten die
ſächſiſchen Landſtände, im Frühjahr 1537 in einem größern
Ausſchuß verſammelt, wahrſcheinlich auf Antrieb des Canz-
lers Brück, die Errichtung einiger kirchlichen Behörden, die
ſie Conſiſtorien nannten, in Antrag gebracht, hauptſächlich zu
den Eheſachen und dem Schutz der Pfarrer; und es war be-
ſchloſſen worden, dieſelben aus dem Sequeſtrationsfends zu
beſolden. Johann Friedrich entſprach dem Auftrag des Rei-
ches, dem Begehren der Stände, dem dringenden Anſuchen
der Theologen ſelbſt, wenn er ſeine landesfürſtliche Macht
zur Gründung eines feſteren kirchlichen Zuſtandes anwandte.
Er ſetzte das Conſiſtorium aus zwei weltlichen und zwei geiſt-
lichen Mitgliedern zuſammen, die er als ſeine Beauftragte
in Kirchenſachen, wie er es ausdrückt, als „ſeine von der
Kirchen wegen Befehlshaber“ bezeichnet. Sie ſollen in den
durch ein beigeſchloſſenes Gutachten der Theologen beſtimm-
ten Fällen — eben in den oben angegebenen — die Befug-
niß haben, ſeine Unterthanen vorzubeſcheiden, Verhör zu hal-
ten, Unterſuchung zu führen, und wofern es nöthig, rechtlich
zu verfahren. Alle Amtleute, Schöſſer, Vögte, in den Städ-
ten die Räthe weiſt er an, das zu vollziehen, was dieſelben
verfügen oder erkennen werden. 1
1 Copei churfurſtlichen Gwalts und Vollmachts: den Commiſ-
ſarien des Conſiſtorii gegeben: undatirt, von anderer Hand mit der
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/450>, abgerufen am 22.11.2024.
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