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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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Richtschnur des rechten Glaubens und wahrer Vernunfft/ und hierin ist er bey einem ieden vernünfftigen Menschen untadelhafft. Dis will sich aber auf den Römischen Pabst keines weges verdrehen lassen.

XIII. Haben doch auch vorzeiten die andern Bischöff dem Römischen Bischoff den Vorzug gestattet.

Antwort. Es gestatten auch die Gesandten der Reichs-Städten einer dem andern den Vorzug auf dem Reichs-Tag wegen Alters oder Würdigkeit der Städten/ in deren auctorität sie bey solchen Versammlungen erscheinen: daraus folget dannoch nicht/ daß darum der einer Gesandter über den andern in politischen/ will geschweigen in geistlichen Sachen seines Gefallens schalten und walten könne/ wie ihm der Pabst solche Gewalt anmasset. Und also mag man zugeben/ daß die andre Bischöff dem Bischoff zu Rom den ersten rang und Vorzug gestattet haben wegen der Stadt Rom der Residentz-Stadt des Römischen Bischoffs/ welche vormahls den Ruhm gehabt daß sie wäre ein Haubt der Welt. Und habens doch die Römische Päbste nur dem gottlosen/ und auch bey den Papisten wegen seiner Laster verschreyeten Kayser Phocas zu dancken/ daß er die Ober-stelle Cyrillo dem Patriarchen zu Constantinopel hat aberkannt/ und dem Pabst zu Rom Bonifacio III. zugewendet um das sechshunderte Jahr Christi. Im übrigen was die Ober-Gewalt in Glaubens-Sachen betrifft / davon spricht Cyprianus in Orat. ad conc. Carthag. Keiner gibt sich aus und masset ihm an / daß er seye ein Bischoff aller Bischöffen/ noch kan eine Tyrannische Gewalt also über die andern herrschen: sondern wir lassen nur Gott unsern Richter seyn. So hat auch bemeldter Cyprianus und andere auf dem Concilio zu Chalcedon versammlete Bischöff in ihren Schrifften den Römischen Bischoff mit keinem höheren Titel beehret/ als nur mit dem blossen Nahmen ihres Bruders. So haben auch die auf dem sechsten Concilio zu Carthago versammlete Bischöff ein decret aus gefertigt/ krafft dessen verbotten war von andern Bischöffen nach dem Bischoff zu Rom zu appelliren. So haben auch die Bischöff in Orient in dem Concilio zu Antiochia sich wenig um die auctorität des Pabstes Julii bekümmert. So schreibt auch wiedrum Cyprianus l. I. Ep. 5. Es seyen verzweiffelte und verlohrne Leute / weiche dar für halten/ es haben die Bischöffe in Africa weniger auctorität und Ansehen / als eben der Bischoff zu Rom. Und S. Hieronymus spricht rund heraus Epist. 85. ad Evagrium: An was für Ort auch immer ein Bischoff sich auff halte/ es seye zu Rom/ oder zu Constantinopel/ so seyen sie gleich an Verdienst/ an Würdigkeit/ und geistlichem Ansehen. Weswegen dan auch die von den Römischen Bischöffen in den ersten drey hundert Jahren ausgegebene epistolae decretales oder Gesetz-schreiben so gar bey Bellarmino und Baronio nicht in so hohem Werth und Ansehen sich befinden/ daß man daraus etwas behaupten könne. Nachdem aber die Römische Tyranney und Hochmuht der Päbsten allgemach eingeschlichen/ da hat erstlich der Römische Felse seine Spitz über andere Hügel erhoben.

XIV. Es wird doch vom zweyten General-Concilio, welches ist das erste Constantinopolitanische can. 5. die geistliche Ober-Gewalt über alle Bischöffe dem Pabst oder Römischen Bischoff zugeeignet.

Antwort. Es war ja die Meinung dieses Concilii nicht/ den Pabst also für

Richtschnur des rechten Glaubens und wahrer Vernunfft/ und hierin ist er bey einem ieden vernünfftigen Menschen untadelhafft. Dis will sich aber auf den Römischen Pabst keines weges verdrehen lassen.

XIII. Haben doch auch vorzeiten die andern Bischöff dem Römischen Bischoff den Vorzug gestattet.

Antwort. Es gestatten auch die Gesandten der Reichs-Städten einer dem andern den Vorzug auf dem Reichs-Tag wegen Alters oder Würdigkeit der Städten/ in deren auctorität sie bey solchen Versammlungen erscheinen: daraus folget dannoch nicht/ daß darum der einer Gesandter über den andern in politischen/ will geschweigen in geistlichen Sachen seines Gefallens schalten und walten könne/ wie ihm der Pabst solche Gewalt anmasset. Und also mag man zugeben/ daß die andre Bischöff dem Bischoff zu Rom den ersten rang und Vorzug gestattet haben wegen der Stadt Rom der Residentz-Stadt des Römischen Bischoffs/ welche vormahls den Ruhm gehabt daß sie wäre ein Haubt der Welt. Und habens doch die Römische Päbste nur dem gottlosen/ und auch bey den Papisten wegen seiner Laster verschreyeten Kayser Phocas zu dancken/ daß er die Ober-stelle Cyrillo dem Patriarchen zu Constantinopel hat aberkannt/ und dem Pabst zu Rom Bonifacio III. zugewendet um das sechshunderte Jahr Christi. Im übrigen was die Ober-Gewalt in Glaubens-Sachen betrifft / davon spricht Cyprianus in Orat. ad conc. Carthag. Keiner gibt sich aus und masset ihm an / daß er seye ein Bischoff aller Bischöffen/ noch kan eine Tyrannische Gewalt also über die andern herrschen: sondern wir lassen nur Gott unsern Richter seyn. So hat auch bemeldter Cyprianus und andere auf dem Concilio zu Chalcedon versammlete Bischöff in ihren Schrifften den Römischen Bischoff mit keinem höheren Titel beehret/ als nur mit dem blossen Nahmen ihres Bruders. So haben auch die auf dem sechsten Concilio zu Carthago versammlete Bischöff ein decret aus gefertigt/ krafft dessen verbotten war von andern Bischöffen nach dem Bischoff zu Rom zu appelliren. So haben auch die Bischöff in Orient in dem Concilio zu Antiochia sich wenig um die auctorität des Pabstes Julii bekümmert. So schreibt auch wiedrum Cyprianus l. I. Ep. 5. Es seyen verzweiffelte und verlohrne Leute / weiche dar für halten/ es haben die Bischöffe in Africa weniger auctorität und Ansehen / als eben der Bischoff zu Rom. Und S. Hieronymus spricht rund heraus Epist. 85. ad Evagrium: An was für Ort auch immer ein Bischoff sich auff halte/ es seye zu Rom/ oder zu Constantinopel/ so seyen sie gleich an Verdienst/ an Würdigkeit/ und geistlichem Ansehen. Weswegen dan auch die von den Römischen Bischöffen in den ersten drey hundert Jahren ausgegebene epistolae decretales oder Gesetz-schreiben so gar bey Bellarmino und Baronio nicht in so hohem Werth und Ansehen sich befinden/ daß man daraus etwas behaupten könne. Nachdem aber die Römische Tyranney und Hochmuht der Päbsten allgemach eingeschlichen/ da hat erstlich der Römische Felse seine Spitz über andere Hügel erhoben.

XIV. Es wird doch vom zweyten General-Concilio, welches ist das erste Constantinopolitanische can. 5. die geistliche Ober-Gewalt über alle Bischöffe dem Pabst oder Römischen Bischoff zugeeignet.

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        <p>XIV. Es wird doch vom zweyten General-Concilio, welches ist das erste            Constantinopolitanische can. 5. die geistliche Ober-Gewalt über alle Bischöffe dem Pabst            oder Römischen Bischoff zugeeignet.</p>
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[114/0134] Richtschnur des rechten Glaubens und wahrer Vernunfft/ und hierin ist er bey einem ieden vernünfftigen Menschen untadelhafft. Dis will sich aber auf den Römischen Pabst keines weges verdrehen lassen. XIII. Haben doch auch vorzeiten die andern Bischöff dem Römischen Bischoff den Vorzug gestattet. Antwort. Es gestatten auch die Gesandten der Reichs-Städten einer dem andern den Vorzug auf dem Reichs-Tag wegen Alters oder Würdigkeit der Städten/ in deren auctorität sie bey solchen Versammlungen erscheinen: daraus folget dannoch nicht/ daß darum der einer Gesandter über den andern in politischen/ will geschweigen in geistlichen Sachen seines Gefallens schalten und walten könne/ wie ihm der Pabst solche Gewalt anmasset. Und also mag man zugeben/ daß die andre Bischöff dem Bischoff zu Rom den ersten rang und Vorzug gestattet haben wegen der Stadt Rom der Residentz-Stadt des Römischen Bischoffs/ welche vormahls den Ruhm gehabt daß sie wäre ein Haubt der Welt. Und habens doch die Römische Päbste nur dem gottlosen/ und auch bey den Papisten wegen seiner Laster verschreyeten Kayser Phocas zu dancken/ daß er die Ober-stelle Cyrillo dem Patriarchen zu Constantinopel hat aberkannt/ und dem Pabst zu Rom Bonifacio III. zugewendet um das sechshunderte Jahr Christi. Im übrigen was die Ober-Gewalt in Glaubens-Sachen betrifft / davon spricht Cyprianus in Orat. ad conc. Carthag. Keiner gibt sich aus und masset ihm an / daß er seye ein Bischoff aller Bischöffen/ noch kan eine Tyrannische Gewalt also über die andern herrschen: sondern wir lassen nur Gott unsern Richter seyn. So hat auch bemeldter Cyprianus und andere auf dem Concilio zu Chalcedon versammlete Bischöff in ihren Schrifften den Römischen Bischoff mit keinem höheren Titel beehret/ als nur mit dem blossen Nahmen ihres Bruders. So haben auch die auf dem sechsten Concilio zu Carthago versammlete Bischöff ein decret aus gefertigt/ krafft dessen verbotten war von andern Bischöffen nach dem Bischoff zu Rom zu appelliren. So haben auch die Bischöff in Orient in dem Concilio zu Antiochia sich wenig um die auctorität des Pabstes Julii bekümmert. So schreibt auch wiedrum Cyprianus l. I. Ep. 5. Es seyen verzweiffelte und verlohrne Leute / weiche dar für halten/ es haben die Bischöffe in Africa weniger auctorität und Ansehen / als eben der Bischoff zu Rom. Und S. Hieronymus spricht rund heraus Epist. 85. ad Evagrium: An was für Ort auch immer ein Bischoff sich auff halte/ es seye zu Rom/ oder zu Constantinopel/ so seyen sie gleich an Verdienst/ an Würdigkeit/ und geistlichem Ansehen. Weswegen dan auch die von den Römischen Bischöffen in den ersten drey hundert Jahren ausgegebene epistolae decretales oder Gesetz-schreiben so gar bey Bellarmino und Baronio nicht in so hohem Werth und Ansehen sich befinden/ daß man daraus etwas behaupten könne. Nachdem aber die Römische Tyranney und Hochmuht der Päbsten allgemach eingeschlichen/ da hat erstlich der Römische Felse seine Spitz über andere Hügel erhoben. XIV. Es wird doch vom zweyten General-Concilio, welches ist das erste Constantinopolitanische can. 5. die geistliche Ober-Gewalt über alle Bischöffe dem Pabst oder Römischen Bischoff zugeeignet. Antwort. Es war ja die Meinung dieses Concilii nicht/ den Pabst also für

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/134>, abgerufen am 24.11.2024.