haben, es mögen Jünglinge oder Mädchen sein. Sie sollen alle gleich gekleidet werden, sowohl in Rücksicht des Zeuges, als der Form.
Eilfter Artikel.
Der Magistrat soll blos der Mund des Gesetzes sein, sowohl in bürgerlichen als pein- lichen Fällen; aber die bürgerlichen Fälle werden durch gegenwärtiges Gesetz gröstentheils vernich- tet, die peinlichen aber sehr verringert werden, weil Habsucht die Quelle aller menschlichen Ver- brechen ist.
Zwölfter Artikel.
Der Meuchelmörder soll auf ei- nen öden Felsen geschaft werden, ohn' ihm mehre- re Lebensmittel als auf einen Tag zu lassen. §§. Derienige welcher im Zorn iemanden zu Tode, oder über die Maasse prügelt, soll mit Staupen- schlägen auf eine von den beschwerlichsten Jnseln verwiesen werden; die öftere Wiederhohlung wä- re dem Meuchelmorde gleich zu bestrafen. §§. Wer Feuer anlegt, soll mit Staupenschlägen und Ver- weisung auf eine kleine wüste Jnsel dergleichen es in diesen Meeren giebt -- bestraft werden; man soll ihn allein lassen, iedoch mit Mitteln zur Unterhaltung versehn. §§. Nothzucht wird blos durch Staupenschläge bestraft, und durch Erfül- lung alles dessen, was das Madchen oder die Frau verlangt: solten diese nichts verlangen, so ist sie gleich dem Mordbrennen zu bestrafen. §§. Ei- ne dem andern Geschlecht zugefügte viehische Be- leidigung (wenn dessen iemand fähig wäre,) soll,
wenn
haben, es moͤgen Juͤnglinge oder Maͤdchen ſein. Sie ſollen alle gleich gekleidet werden, ſowohl in Ruͤckſicht des Zeuges, als der Form.
Eilfter Artikel.
Der Magiſtrat ſoll blos der Mund des Geſetzes ſein, ſowohl in buͤrgerlichen als pein- lichen Faͤllen; aber die buͤrgerlichen Faͤlle werden durch gegenwaͤrtiges Geſetz groͤſtentheils vernich- tet, die peinlichen aber ſehr verringert werden, weil Habſucht die Quelle aller menſchlichen Ver- brechen iſt.
Zwoͤlfter Artikel.
Der Meuchelmoͤrder ſoll auf ei- nen oͤden Felſen geſchaft werden, ohn’ ihm mehre- re Lebensmittel als auf einen Tag zu laſſen. §§. Derienige welcher im Zorn iemanden zu Tode, oder uͤber die Maaſſe pruͤgelt, ſoll mit Staupen- ſchlaͤgen auf eine von den beſchwerlichſten Jnſeln verwieſen werden; die oͤftere Wiederhohlung waͤ- re dem Meuchelmorde gleich zu beſtrafen. §§. Wer Feuer anlegt, ſoll mit Staupenſchlaͤgen und Ver- weiſung auf eine kleine wuͤſte Jnſel dergleichen es in dieſen Meeren giebt — beſtraft werden; man ſoll ihn allein laſſen, iedoch mit Mitteln zur Unterhaltung verſehn. §§. Nothzucht wird blos durch Staupenſchlaͤge beſtraft, und durch Erfuͤl- lung alles deſſen, was das Madchen oder die Frau verlangt: ſolten dieſe nichts verlangen, ſo iſt ſie gleich dem Mordbrennen zu beſtrafen. §§. Ei- ne dem andern Geſchlecht zugefuͤgte viehiſche Be- leidigung (wenn deſſen iemand faͤhig waͤre,) ſoll,
wenn
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haben, es moͤgen Juͤnglinge oder Maͤdchen ſein.
Sie ſollen alle gleich gekleidet werden, ſowohl in
Ruͤckſicht des Zeuges, als der Form.
Eilfter Artikel.
Der Magiſtrat ſoll blos der Mund
des Geſetzes ſein, ſowohl in buͤrgerlichen als pein-
lichen Faͤllen; aber die buͤrgerlichen Faͤlle werden
durch gegenwaͤrtiges Geſetz groͤſtentheils vernich-
tet, die peinlichen aber ſehr verringert werden,
weil Habſucht die Quelle aller menſchlichen Ver-
brechen iſt.
Zwoͤlfter Artikel.
Der Meuchelmoͤrder ſoll auf ei-
nen oͤden Felſen geſchaft werden, ohn’ ihm mehre-
re Lebensmittel als auf einen Tag zu laſſen. §§.
Derienige welcher im Zorn iemanden zu Tode,
oder uͤber die Maaſſe pruͤgelt, ſoll mit Staupen-
ſchlaͤgen auf eine von den beſchwerlichſten Jnſeln
verwieſen werden; die oͤftere Wiederhohlung waͤ-
re dem Meuchelmorde gleich zu beſtrafen. §§. Wer
Feuer anlegt, ſoll mit Staupenſchlaͤgen und Ver-
weiſung auf eine kleine wuͤſte Jnſel dergleichen
es in dieſen Meeren giebt — beſtraft werden;
man ſoll ihn allein laſſen, iedoch mit Mitteln zur
Unterhaltung verſehn. §§. Nothzucht wird blos
durch Staupenſchlaͤge beſtraft, und durch Erfuͤl-
lung alles deſſen, was das Madchen oder die
Frau verlangt: ſolten dieſe nichts verlangen, ſo
iſt ſie gleich dem Mordbrennen zu beſtrafen. §§. Ei-
ne dem andern Geſchlecht zugefuͤgte viehiſche Be-
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Rétif de La Bretonne, Nicolas-Edme: Der fliegende Mensch. Übers. v. Wilhelm Christhelf Siegmund Mylius. 2. Aufl. Dresden u. a., 1785, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/retif_mensch_1785/373>, abgerufen am 23.11.2024.
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