solte. Die Kinder sollen diesen Lasterhaften gleich nach dem Gewöhnen genommen, und denen öffent- lichen Erziehern den Thiermenschen anvertraut werden, die ihre Geburt gegen iederman verschwei- gen müssen.
Vierzehnter Artikel.
Jeder gute Bürger soll nach Verhältnis der auszeichnenden Handlungen geehrt werden, die er entweder für das algemeine oder für das Wohl einzelner Personen gethan hat. §§. Wer einem das Leben erhält, darf eine bürgerliche Krone von Eichlaub tragen, und erhält die Vorzü- ge des Alters eher, so daß er mit vierzig Jahren die Rechte und Freiheiten der Männer von funfzig Jah- ren genießt. §§. Wer mit Sanftmuth einen Streit beilegt, und den Folgen desselben vorbeugt, erbält eine öffentliche Danksagung und zweiiährige Vor- rechte des Alters. §§. Wer eine Feuersbrunst löscht oder würksame Hülfe dabei leistet, genießt fünfiähri- ge Rechte der Alten und bekomt eine Krone von Ole- ander, die ihm alle Jahr erneuert wird. §§. Wer die Unschuld eines Mädchens oder eines Weibes, die man nothzüchtigen will, beschützt, hat ebenfals fünfiährige Freiheit und eine Krone von Mauerkraut zu gewarten, die ihm alle Jahr erneuert und in öffentlicher Versamlung von einem zwölfiährigen Mädchen, dem schönsten des ganzen Landes, auf- gesetzt werden soll. §§. Wer eine Zusammenver- schwörung entdeckt, und den Staat von einer Rotte befreit, soll einen Lorbeerkranz erhalten, den der beiahrteste unter den Alten ihm alle Jahr
neu
ſolte. Die Kinder ſollen dieſen Laſterhaften gleich nach dem Gewoͤhnen genommen, und denen oͤffent- lichen Erziehern den Thiermenſchen anvertraut werden, die ihre Geburt gegen iederman verſchwei- gen muͤſſen.
Vierzehnter Artikel.
Jeder gute Buͤrger ſoll nach Verhaͤltnis der auszeichnenden Handlungen geehrt werden, die er entweder fuͤr das algemeine oder fuͤr das Wohl einzelner Perſonen gethan hat. §§. Wer einem das Leben erhaͤlt, darf eine buͤrgerliche Krone von Eichlaub tragen, und erhaͤlt die Vorzuͤ- ge des Alters eher, ſo daß er mit vierzig Jahren die Rechte und Freiheiten der Maͤnner von funfzig Jah- ren genießt. §§. Wer mit Sanftmuth einen Streit beilegt, und den Folgen deſſelben vorbeugt, erbaͤlt eine oͤffentliche Dankſagung und zweiiaͤhrige Vor- rechte des Alters. §§. Wer eine Feuersbrunſt loͤſcht oder wuͤrkſame Huͤlfe dabei leiſtet, genießt fuͤnfiaͤhri- ge Rechte der Alten und bekomt eine Krone von Ole- ander, die ihm alle Jahr erneuert wird. §§. Wer die Unſchuld eines Maͤdchens oder eines Weibes, die man nothzuͤchtigen will, beſchuͤtzt, hat ebenfals fuͤnfiaͤhrige Freiheit und eine Krone von Mauerkraut zu gewarten, die ihm alle Jahr erneuert und in oͤffentlicher Verſamlung von einem zwoͤlfiaͤhrigen Maͤdchen, dem ſchoͤnſten des ganzen Landes, auf- geſetzt werden ſoll. §§. Wer eine Zuſammenver- ſchwoͤrung entdeckt, und den Staat von einer Rotte befreit, ſoll einen Lorbeerkranz erhalten, den der beiahrteſte unter den Alten ihm alle Jahr
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ſolte. Die Kinder ſollen dieſen Laſterhaften gleich
nach dem Gewoͤhnen genommen, und denen oͤffent-
lichen Erziehern den Thiermenſchen anvertraut
werden, die ihre Geburt gegen iederman verſchwei-
gen muͤſſen.
Vierzehnter Artikel.
Jeder gute Buͤrger ſoll nach
Verhaͤltnis der auszeichnenden Handlungen geehrt
werden, die er entweder fuͤr das algemeine oder
fuͤr das Wohl einzelner Perſonen gethan hat. §§.
Wer einem das Leben erhaͤlt, darf eine buͤrgerliche
Krone von Eichlaub tragen, und erhaͤlt die Vorzuͤ-
ge des Alters eher, ſo daß er mit vierzig Jahren die
Rechte und Freiheiten der Maͤnner von funfzig Jah-
ren genießt. §§. Wer mit Sanftmuth einen Streit
beilegt, und den Folgen deſſelben vorbeugt, erbaͤlt
eine oͤffentliche Dankſagung und zweiiaͤhrige Vor-
rechte des Alters. §§. Wer eine Feuersbrunſt loͤſcht
oder wuͤrkſame Huͤlfe dabei leiſtet, genießt fuͤnfiaͤhri-
ge Rechte der Alten und bekomt eine Krone von Ole-
ander, die ihm alle Jahr erneuert wird. §§. Wer
die Unſchuld eines Maͤdchens oder eines Weibes,
die man nothzuͤchtigen will, beſchuͤtzt, hat ebenfals
fuͤnfiaͤhrige Freiheit und eine Krone von Mauerkraut
zu gewarten, die ihm alle Jahr erneuert und in
oͤffentlicher Verſamlung von einem zwoͤlfiaͤhrigen
Maͤdchen, dem ſchoͤnſten des ganzen Landes, auf-
geſetzt werden ſoll. §§. Wer eine Zuſammenver-
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Rétif de La Bretonne, Nicolas-Edme: Der fliegende Mensch. Übers. v. Wilhelm Christhelf Siegmund Mylius. 2. Aufl. Dresden u. a., 1785, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/retif_mensch_1785/375>, abgerufen am 23.11.2024.
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