Rétif de La Bretonne, Nicolas-Edme: Der fliegende Mensch. Übers. v. Wilhelm Christhelf Siegmund Mylius. 2. Aufl. Dresden u. a., 1785.neu aufsetzen soll: worauf die ganze Jugend beider- lei Geschlechts mit den Worten: Ehre dem gu- ten Bürger vor ihm vorüber geht. Er genießt zwanzig Jahr Vorrechte, nämlich er hat während der ganzen Folge seines Lebens, wenn er dreissig Jahr alt ist, das nämliche Ansehn, die nämlichen Grade, als ob er funfzig Jahr alt wäre etc. §§. Der Urheber einer nützlichen Erfindung zur Nothdurft und Bequemlichkeit des Lebens, oder in der Mo- ral und zu Einführung besserer durch den Erfolg bestätigter Gebräuche, bekomt im erstern Falle, nach Verhältnis der Wichtigkeit, fünf oder zehn- iährige Vorrechte, nebst einer Krone von Fichten, die der beiahrteste Alte ihm aufsetzt; im andern Falle aber, eine Krone von Lorbeeren und Fichten nebst zehn oder zwanzigiährigen Vorrechten nach der Wichtigkeit der Entdeckung und des dem Va- terlande geleisteten Dienstes. Funfzehnter Artikel. Durch gegenwärtiges Rescript Das
neu aufſetzen ſoll: worauf die ganze Jugend beider- lei Geſchlechts mit den Worten: Ehre dem gu- ten Buͤrger vor ihm voruͤber geht. Er genießt zwanzig Jahr Vorrechte, naͤmlich er hat waͤhrend der ganzen Folge ſeines Lebens, wenn er dreiſſig Jahr alt iſt, das naͤmliche Anſehn, die naͤmlichen Grade, als ob er funfzig Jahr alt waͤre ꝛc. §§. Der Urheber einer nuͤtzlichen Erfindung zur Nothdurft und Bequemlichkeit des Lebens, oder in der Mo- ral und zu Einfuͤhrung beſſerer durch den Erfolg beſtaͤtigter Gebraͤuche, bekomt im erſtern Falle, nach Verhaͤltnis der Wichtigkeit, fuͤnf oder zehn- iaͤhrige Vorrechte, nebſt einer Krone von Fichten, die der beiahrteſte Alte ihm aufſetzt; im andern Falle aber, eine Krone von Lorbeeren und Fichten nebſt zehn oder zwanzigiaͤhrigen Vorrechten nach der Wichtigkeit der Entdeckung und des dem Va- terlande geleiſteten Dienſtes. Funfzehnter Artikel. Durch gegenwaͤrtiges Reſcript Das
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neu aufſetzen ſoll: worauf die ganze Jugend beider-
lei Geſchlechts mit den Worten: Ehre dem gu-
ten Buͤrger vor ihm voruͤber geht. Er genießt
zwanzig Jahr Vorrechte, naͤmlich er hat waͤhrend
der ganzen Folge ſeines Lebens, wenn er dreiſſig
Jahr alt iſt, das naͤmliche Anſehn, die naͤmlichen
Grade, als ob er funfzig Jahr alt waͤre ꝛc. §§. Der
Urheber einer nuͤtzlichen Erfindung zur Nothdurft
und Bequemlichkeit des Lebens, oder in der Mo-
ral und zu Einfuͤhrung beſſerer durch den Erfolg
beſtaͤtigter Gebraͤuche, bekomt im erſtern Falle,
nach Verhaͤltnis der Wichtigkeit, fuͤnf oder zehn-
iaͤhrige Vorrechte, nebſt einer Krone von Fichten,
die der beiahrteſte Alte ihm aufſetzt; im andern
Falle aber, eine Krone von Lorbeeren und Fichten
nebſt zehn oder zwanzigiaͤhrigen Vorrechten nach
der Wichtigkeit der Entdeckung und des dem Va-
terlande geleiſteten Dienſtes.
Funfzehnter Artikel.
Durch gegenwaͤrtiges Reſcript
ſetzen wir auch, ſtatt der bisherigen, eine neue
Ordnung des Ranges und der Wuͤrde unter unſern
Mitbuͤrgern feſt. Dieſem nach wollen wir, daß
die Wuͤrden und der Vorſitz, nach dem Alter;
nach den Verdienſten aller Art, und nach groſſen
und ſchoͤnen Handlungen ertheilt werden ſollen, ie-
doch (wie im vorhergehenden Artikel enthalten) der-
geſtalt, daß die Belohnung der guten und ſchoͤnen
Handlungen in dem Werth der Jahre des Alters
beſtehe, damit dieſes auf die Natur, ſogar in den
Ausnahmen, gegruͤndete Geſetz deſto geſicherter ſei.
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