von sich geben, mit gutem Grunde auf genugsame Sicherheit schließen lassen. Eine Tiefe von 10 bis 12 Fuß ist auch da oft schon hinreichend. Scheinen sie aber trüglich, so untersuche man sie ferner durch Bergbohrer, oder man bohre mit sogenannten Lücker Bohrern in sie, daß man fühlt, wie das Gestein ist.
Da guter Thon und Leimen den Durchgang des Wassers sehr stark verwehret, und wenn er hoch und fest genug liegt, einen sehr guten Boden abgiebt, so kann, in Ansehung der Güte des Bo- dens, solcher mit hieher gezählt werden, ob er gleich in Betreff der Festigkeit seinen Platz ver- liehren würde.
§. 89.
Zu demjenigen Boden, welcher in Ansehung der Festigkeit den schlechtesten Grund abgiebt, ge- hört sogenannter grandiger, kleinkörnig sandiger, torfiger und leichter Erdboden. Sumpfiger ist der allerschlechteste. Beim grandigen, das ist solchem, der aus zusammengehäuften kleinen Steinen von der Größe einer welschen Nuß und etwas weniges drüber, besteht, ingleichen aus Erdreich, das sich zwischen diesen Steinen befindet, darf man den Grundgraben nicht wol unter 16 Fuß tief graben, wofern andere ungünstige Umstände nicht eine noch größere Tiefe nöthig machen.
Bei den andern Arten des Bodens untersuche man zuförderst, wie tief sie sind, weil sich vielleicht
unter
von ſich geben, mit gutem Grunde auf genugſame Sicherheit ſchließen laſſen. Eine Tiefe von 10 bis 12 Fuß iſt auch da oft ſchon hinreichend. Scheinen ſie aber truͤglich, ſo unterſuche man ſie ferner durch Bergbohrer, oder man bohre mit ſogenannten Luͤcker Bohrern in ſie, daß man fuͤhlt, wie das Geſtein iſt.
Da guter Thon und Leimen den Durchgang des Waſſers ſehr ſtark verwehret, und wenn er hoch und feſt genug liegt, einen ſehr guten Boden abgiebt, ſo kann, in Anſehung der Guͤte des Bo- dens, ſolcher mit hieher gezaͤhlt werden, ob er gleich in Betreff der Feſtigkeit ſeinen Platz ver- liehren wuͤrde.
§. 89.
Zu demjenigen Boden, welcher in Anſehung der Feſtigkeit den ſchlechteſten Grund abgiebt, ge- hoͤrt ſogenannter grandiger, kleinkoͤrnig ſandiger, torfiger und leichter Erdboden. Sumpfiger iſt der allerſchlechteſte. Beim grandigen, das iſt ſolchem, der aus zuſammengehaͤuften kleinen Steinen von der Groͤße einer welſchen Nuß und etwas weniges druͤber, beſteht, ingleichen aus Erdreich, das ſich zwiſchen dieſen Steinen befindet, darf man den Grundgraben nicht wol unter 16 Fuß tief graben, wofern andere unguͤnſtige Umſtaͤnde nicht eine noch groͤßere Tiefe noͤthig machen.
Bei den andern Arten des Bodens unterſuche man zufoͤrderſt, wie tief ſie ſind, weil ſich vielleicht
unter
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von ſich geben, mit gutem Grunde auf genugſame
Sicherheit ſchließen laſſen. Eine Tiefe von 10
bis 12 Fuß iſt auch da oft ſchon hinreichend.
Scheinen ſie aber truͤglich, ſo unterſuche man ſie
ferner durch Bergbohrer, oder man bohre mit
ſogenannten Luͤcker Bohrern in ſie, daß man fuͤhlt,
wie das Geſtein iſt.
Da guter Thon und Leimen den Durchgang
des Waſſers ſehr ſtark verwehret, und wenn er
hoch und feſt genug liegt, einen ſehr guten Boden
abgiebt, ſo kann, in Anſehung der Guͤte des Bo-
dens, ſolcher mit hieher gezaͤhlt werden, ob er
gleich in Betreff der Feſtigkeit ſeinen Platz ver-
liehren wuͤrde.
§. 89.
Zu demjenigen Boden, welcher in Anſehung
der Feſtigkeit den ſchlechteſten Grund abgiebt, ge-
hoͤrt ſogenannter grandiger, kleinkoͤrnig ſandiger,
torfiger und leichter Erdboden. Sumpfiger iſt der
allerſchlechteſte. Beim grandigen, das iſt ſolchem,
der aus zuſammengehaͤuften kleinen Steinen von
der Groͤße einer welſchen Nuß und etwas weniges
druͤber, beſteht, ingleichen aus Erdreich, das ſich
zwiſchen dieſen Steinen befindet, darf man den
Grundgraben nicht wol unter 16 Fuß tief graben,
wofern andere unguͤnſtige Umſtaͤnde nicht eine
noch groͤßere Tiefe noͤthig machen.
Bei den andern Arten des Bodens unterſuche
man zufoͤrderſt, wie tief ſie ſind, weil ſich vielleicht
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Riemann, Johann Friedrich: Praktische Anweisung zum Teichbau. Für Förster, Oekonomen und solche Personen, die sich weniger mit Mathematik abgeben. Leipzig, 1798, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/riemann_teichbau_1798/196>, abgerufen am 27.11.2024.
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