Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Die Anzahl der Bremsen ist aus dem Verhältnisse des gebremsten zum gesamten Zugsgewicht festzusetzen, wobei vorausgesetzt wird, daß a) die Züge auf den gegebenen Neigungen bei der zulässigen höchsten Fahrgeschwindigkeit, innerhalb der durch die Signale festgesetzten Anhaltedistanz zum Stillstande gebracht werden können; b) im Falle des Reißens der Kupplung hinter dem vorderen Gepäckwagen oder hinter der vorderen Bremswagengruppe, das Zurückrollen des Zuges auf den größten Neigungen der Linie verhindert wird. Die Formel für das zum Anhalten erforderliche B. lautet: Zur Berechnung des Bremsausmaßes, das erforderlich ist, um das Entrollen zu verhindern, dient folgende Formel: Bei Annahme des Wertes der Koeffizienten ph1 und ph2 wird vorausgesetzt, daß das Übersetzungsverhältnis der Bremsen derart gewählt ist, daß der Bremsklotzdruck 2/3 des maximalen Gewichtes der beladenen Wagen ausmacht. Der Wert dieser Koeffizienten kann erhöht oder herabgesetzt werden, wobei ph1 Maximalwert 0·1 und für ph2 0·14 nicht überschritten werden darf, soferne dies von der Kontrolle, im Interesse der Betriebssicherheit als nötig erkannt wird. Auf Teilstrecken mit langen starken Neigungen ist das Bremsgewicht jener Lokomotiven, die nicht mittels Bremsklötzen bremsbar sind und nur durch Gegendampf angehalten werden können, als zum Anhalten der Lokomotiven in Betracht zu ziehen. Die Verwaltung der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn rechnet das B. nach Achsen, wobei das auf bremsbaren Achsen ruhende Gewicht nur insoferne Berücksichtigung findet, als 2 leere Wagen gleich 1 beladenen Wagen in Rechnung gestellt werden. Die genannte Bahnverwaltung arbeitet an neuen, auf das Zuggewicht bezogenen Bremsbestimmungen, die jedoch bisher noch nicht endgültig festgesetzt sind. Die italienischen Staatsbahnen bestimmen das B. für Züge mit durchgehender Bremse nach der Achsenzahl, und müssen ohne Rücksicht auf Neigung und Geschwindigkeit bei Dampf- und elektrischem Betrieb mindestens 75% der Achsenzahl, bei Zügen mit Spindelbremse je nach den Geschwindigkeiten und Neigungsverhältnissen 1/16 bis 1/2 der Wagenanzahl bremsbar sein. Die Vorschriften bezüglich der Bremsausmaße sind in den Dienstfahrordnungen enthalten. Die Anzahl der Bremsen ist aus dem Verhältnisse des gebremsten zum gesamten Zugsgewicht festzusetzen, wobei vorausgesetzt wird, daß a) die Züge auf den gegebenen Neigungen bei der zulässigen höchsten Fahrgeschwindigkeit, innerhalb der durch die Signale festgesetzten Anhaltedistanz zum Stillstande gebracht werden können; b) im Falle des Reißens der Kupplung hinter dem vorderen Gepäckwagen oder hinter der vorderen Bremswagengruppe, das Zurückrollen des Zuges auf den größten Neigungen der Linie verhindert wird. Die Formel für das zum Anhalten erforderliche B. lautet: Zur Berechnung des Bremsausmaßes, das erforderlich ist, um das Entrollen zu verhindern, dient folgende Formel: Bei Annahme des Wertes der Koeffizienten φ1 und φ2 wird vorausgesetzt, daß das Übersetzungsverhältnis der Bremsen derart gewählt ist, daß der Bremsklotzdruck 2/3 des maximalen Gewichtes der beladenen Wagen ausmacht. Der Wert dieser Koeffizienten kann erhöht oder herabgesetzt werden, wobei φ1 Maximalwert 0·1 und für φ2 0·14 nicht überschritten werden darf, soferne dies von der Kontrolle, im Interesse der Betriebssicherheit als nötig erkannt wird. Auf Teilstrecken mit langen starken Neigungen ist das Bremsgewicht jener Lokomotiven, die nicht mittels Bremsklötzen bremsbar sind und nur durch Gegendampf angehalten werden können, als zum Anhalten der Lokomotiven in Betracht zu ziehen. Die Verwaltung der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn rechnet das B. nach Achsen, wobei das auf bremsbaren Achsen ruhende Gewicht nur insoferne Berücksichtigung findet, als 2 leere Wagen gleich 1 beladenen Wagen in Rechnung gestellt werden. Die genannte Bahnverwaltung arbeitet an neuen, auf das Zuggewicht bezogenen Bremsbestimmungen, die jedoch bisher noch nicht endgültig festgesetzt sind. Die italienischen Staatsbahnen bestimmen das B. für Züge mit durchgehender Bremse nach der Achsenzahl, und müssen ohne Rücksicht auf Neigung und Geschwindigkeit bei Dampf- und elektrischem Betrieb mindestens 75% der Achsenzahl, bei Zügen mit Spindelbremse je nach den Geschwindigkeiten und Neigungsverhältnissen 1/16 bis 1/2 der Wagenanzahl bremsbar sein. Die Vorschriften bezüglich der Bremsausmaße sind in den Dienstfahrordnungen enthalten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0024" n="15"/> </p><lb/> <p>Die Anzahl der Bremsen ist aus dem Verhältnisse des gebremsten zum gesamten Zugsgewicht festzusetzen, wobei vorausgesetzt wird, daß</p><lb/> <p><hi rendition="#i">a)</hi> die Züge auf den gegebenen Neigungen bei der zulässigen höchsten Fahrgeschwindigkeit, innerhalb der durch die Signale festgesetzten Anhaltedistanz zum Stillstande gebracht werden können;</p><lb/> <p><hi rendition="#i">b)</hi> im Falle des Reißens der Kupplung hinter dem vorderen Gepäckwagen oder hinter der vorderen Bremswagengruppe, das Zurückrollen des Zuges auf den größten Neigungen der Linie verhindert wird.</p><lb/> <p>Die Formel für das zum Anhalten erforderliche B. lautet:<lb/><formula facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen03_1912/figures/roell_eisenbahnwesen03_1912_figure-0042.jpg" rendition="#c"/><lb/> wobei zu bedeuten haben:<lb/><hi rendition="#et">λ das Verhältnis des gebremsten zum gesamten Zuggewicht, <hi rendition="#i">v</hi> die maximale Fahrgeschwindigkeit in <hi rendition="#i">km</hi>/<hi rendition="#i">St., i</hi> die Neigung in <hi rendition="#i">‰</hi> (+ für Gefälle, – für Steigungen), <hi rendition="#i">l</hi> der Bremsweg in <hi rendition="#i">m</hi> und φ<hi rendition="#sub">1</hi> ein Koeffizient, für den bei Neigungen unter 15<hi rendition="#i">‰</hi> 0·1 und für Neigungen von 15<hi rendition="#i">‰</hi> aufwärts der aus folgender Formel sich ergebende Wert anzunehmen ist:</hi><lb/><hi rendition="#c">φ<hi rendition="#sub">1</hi> = 0·1 – 0·00133 (<hi rendition="#i">i</hi> – 15).</hi></p><lb/> <p>Zur Berechnung des Bremsausmaßes, das erforderlich ist, um das Entrollen zu verhindern, dient folgende Formel:<lb/><formula facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen03_1912/figures/roell_eisenbahnwesen03_1912_figure-0043.jpg" rendition="#c"/><lb/> wobei bedeuten:<lb/><hi rendition="#c">λ<hi rendition="#i">'</hi> das zur Verhinderung des Entrollens einer Wagengruppe erforderliche Bremsausmaß, <hi rendition="#i">p</hi> das gebremste Gewicht des Zuges, <hi rendition="#i">P</hi> das Gewicht des Zuges, <hi rendition="#i">a</hi> das Gewicht des ersten Gepäckwagens oder der an der Spitze des Zuges befindlichen bremsbaren Wagengruppe, <hi rendition="#i">a</hi><hi rendition="#sub">0</hi> das gebremste Gewicht des vorangeführten Gepäckwagens, bzw. der Wagengruppe, schließlich φ<hi rendition="#sub">2</hi> ein Koeffizient, dessen Wert für Neigungen unter 5<hi rendition="#i">‰</hi> φ<hi rendition="#sub">2</hi> = 0·14, für Neigungen von 5–10<hi rendition="#i">‰</hi> φ<hi rendition="#sub">2</hi> = 0·14–0·008 (<hi rendition="#i">i</hi> – 5), für Neigungen über 10<hi rendition="#i">‰</hi> φ<hi rendition="#sub">2</hi> = 0·1–0·001 (<hi rendition="#i">i</hi> – 10) beträgt.</hi></p><lb/> <p>Bei Annahme des Wertes der Koeffizienten φ<hi rendition="#sub">1</hi> und φ<hi rendition="#sub">2</hi> wird vorausgesetzt, daß das Übersetzungsverhältnis der Bremsen derart gewählt ist, daß der Bremsklotzdruck <hi rendition="#sup">2</hi>/<hi rendition="#sub">3</hi> des maximalen Gewichtes der beladenen Wagen ausmacht. Der Wert dieser Koeffizienten kann erhöht oder herabgesetzt werden, wobei φ<hi rendition="#sub">1</hi> Maximalwert 0·1 und für φ<hi rendition="#sub">2</hi> 0·14 nicht überschritten werden darf, soferne dies von der Kontrolle, im Interesse der Betriebssicherheit als nötig erkannt wird. Auf Teilstrecken mit langen starken Neigungen ist das Bremsgewicht jener Lokomotiven, die nicht mittels Bremsklötzen bremsbar sind und nur durch Gegendampf angehalten werden können, als zum Anhalten der Lokomotiven in Betracht zu ziehen.</p><lb/> <p>Die Verwaltung der <hi rendition="#g">Paris-Lyon-Mittelmeerbahn</hi> rechnet das B. nach Achsen, wobei das auf bremsbaren Achsen ruhende Gewicht nur insoferne Berücksichtigung findet, als 2 leere Wagen gleich 1 beladenen Wagen in Rechnung gestellt werden.</p><lb/> <p>Die genannte Bahnverwaltung arbeitet an neuen, auf das Zuggewicht bezogenen Bremsbestimmungen, die jedoch bisher noch nicht endgültig festgesetzt sind.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">italienischen Staatsbahnen</hi> bestimmen das B. für Züge mit durchgehender Bremse nach der Achsenzahl, und müssen ohne Rücksicht auf Neigung und Geschwindigkeit bei Dampf- und elektrischem Betrieb mindestens 75<hi rendition="#i">%</hi> der <hi rendition="#g">Achsen</hi>zahl, bei Zügen mit Spindelbremse je nach den Geschwindigkeiten und Neigungsverhältnissen <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">16</hi> bis <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">2</hi> der <hi rendition="#g">Wagen</hi>anzahl bremsbar sein. Die Vorschriften bezüglich der Bremsausmaße sind in den Dienstfahrordnungen enthalten.</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen03_1912/figures/roell_eisenbahnwesen03_1912_figure-0044.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [15/0024]
Die Anzahl der Bremsen ist aus dem Verhältnisse des gebremsten zum gesamten Zugsgewicht festzusetzen, wobei vorausgesetzt wird, daß
a) die Züge auf den gegebenen Neigungen bei der zulässigen höchsten Fahrgeschwindigkeit, innerhalb der durch die Signale festgesetzten Anhaltedistanz zum Stillstande gebracht werden können;
b) im Falle des Reißens der Kupplung hinter dem vorderen Gepäckwagen oder hinter der vorderen Bremswagengruppe, das Zurückrollen des Zuges auf den größten Neigungen der Linie verhindert wird.
Die Formel für das zum Anhalten erforderliche B. lautet:
[FORMEL]
wobei zu bedeuten haben:
λ das Verhältnis des gebremsten zum gesamten Zuggewicht, v die maximale Fahrgeschwindigkeit in km/St., i die Neigung in ‰ (+ für Gefälle, – für Steigungen), l der Bremsweg in m und φ1 ein Koeffizient, für den bei Neigungen unter 15‰ 0·1 und für Neigungen von 15‰ aufwärts der aus folgender Formel sich ergebende Wert anzunehmen ist:
φ1 = 0·1 – 0·00133 (i – 15).
Zur Berechnung des Bremsausmaßes, das erforderlich ist, um das Entrollen zu verhindern, dient folgende Formel:
[FORMEL]
wobei bedeuten:
λ' das zur Verhinderung des Entrollens einer Wagengruppe erforderliche Bremsausmaß, p das gebremste Gewicht des Zuges, P das Gewicht des Zuges, a das Gewicht des ersten Gepäckwagens oder der an der Spitze des Zuges befindlichen bremsbaren Wagengruppe, a0 das gebremste Gewicht des vorangeführten Gepäckwagens, bzw. der Wagengruppe, schließlich φ2 ein Koeffizient, dessen Wert für Neigungen unter 5‰ φ2 = 0·14, für Neigungen von 5–10‰ φ2 = 0·14–0·008 (i – 5), für Neigungen über 10‰ φ2 = 0·1–0·001 (i – 10) beträgt.
Bei Annahme des Wertes der Koeffizienten φ1 und φ2 wird vorausgesetzt, daß das Übersetzungsverhältnis der Bremsen derart gewählt ist, daß der Bremsklotzdruck 2/3 des maximalen Gewichtes der beladenen Wagen ausmacht. Der Wert dieser Koeffizienten kann erhöht oder herabgesetzt werden, wobei φ1 Maximalwert 0·1 und für φ2 0·14 nicht überschritten werden darf, soferne dies von der Kontrolle, im Interesse der Betriebssicherheit als nötig erkannt wird. Auf Teilstrecken mit langen starken Neigungen ist das Bremsgewicht jener Lokomotiven, die nicht mittels Bremsklötzen bremsbar sind und nur durch Gegendampf angehalten werden können, als zum Anhalten der Lokomotiven in Betracht zu ziehen.
Die Verwaltung der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn rechnet das B. nach Achsen, wobei das auf bremsbaren Achsen ruhende Gewicht nur insoferne Berücksichtigung findet, als 2 leere Wagen gleich 1 beladenen Wagen in Rechnung gestellt werden.
Die genannte Bahnverwaltung arbeitet an neuen, auf das Zuggewicht bezogenen Bremsbestimmungen, die jedoch bisher noch nicht endgültig festgesetzt sind.
Die italienischen Staatsbahnen bestimmen das B. für Züge mit durchgehender Bremse nach der Achsenzahl, und müssen ohne Rücksicht auf Neigung und Geschwindigkeit bei Dampf- und elektrischem Betrieb mindestens 75% der Achsenzahl, bei Zügen mit Spindelbremse je nach den Geschwindigkeiten und Neigungsverhältnissen 1/16 bis 1/2 der Wagenanzahl bremsbar sein. Die Vorschriften bezüglich der Bremsausmaße sind in den Dienstfahrordnungen enthalten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:54Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:54Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |