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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Apparate angebrachten Injektor mittels Dampf oder durch unter Druck stehendes Wasser oder durch eigene Pumpen, wenn die Desinfektionsflüssigkeit heiß (90° C) eingebracht wird. Da durch das Einbringen der heißen Sodalauge viel Wärme verloren geht (besser ist es, eine konzentrierte Lösung des chemischen Desinfektionsmittels in den Apparat einzugießen und heißes Wasser einzuleiten), so hat man auch D. erbaut, die in Verbindung mit einem Warmwasserkessel stehen und gemeinschaftlich auf einem Wagen montiert sind.

Mit letzterem Apparate (System Lübbecke, Hamburg, Bahnhof Hamburg-Sternschanze) kann man unter Verwendung eines Schlauches ununterbrochen heiß waschen und auch unter Zuhilfenahme der beiden kupfernen Behälter mit Sodalauge oder Formaldehydlösung (bzw. Kresolschwefelsäurelösung) normal oder verschärft desinfizieren. Der Warmwasserkessel ist für Steinkohlenheizung eingerichtet, hat einen Inhalt von 750 l, 61 Flammrohre von 65 mm innerer Weite und 18 m2 Heizfläche und wird an die Druckwasserleitung angeschlossen. Das durch den Kessel geführte Wasser wird bis auf 90° C erwärmt und durch den in der Wasserleitung befindlichen Druck kräftig auf die zu reinigenden und zu desinfizierenden Flächen getrieben.

Lassak.


Desinfektionsgebühren (disinfection taxes; frais de desinfection; spese per disinfezione), Gebühren, die von den Eisenbahnen als Ersatz ihrer Selbstkosten und Leistungen bei der behördlich vorgeschriebenen Desinfektion (s. d.) von zur Beförderung von Tieren und tierischen Rohprodukten verwendeten Wagen eingehoben werden können. Über die Verrechnung der Anteile an den D. für die Auf- und Abgabsbahn bestehen zwischen den Eisenbahnverwaltungen zumeist besondere Vereinbarungen und werden die angefallenen D. in der Regel wie die übrigen Nebengebühren aus dem Güterverkehr behandelt.

Die Gebühren sind unabhängig von der Entfernung, auf die das Vieh befördert wird, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbstkosten für alle Stationen im Bereiche einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe, u. zw. in einem Satz lediglich für den Wagen, oder Wagenboden (Etage) oder für die Einzelsendung festgesetzt.

1. In Deutschland werden laut Eisenbahnverkehrsordnung und dem deutschen Tiertarif, Teil I, gültig vom 1. April 1909 dann der Ausführungsbestimmung II zu § 50 der Eisenbahnverkehrsordnung an D. in allen deutschen Staaten eingehoben:

a) für einbödige Wagen 1 M.;
b) für mehrbödige Wagen 2 M.;
c) für Geflügelspezialwagen mit besonderer Einrichtung, d. s. Käfige, Futtertröge u. s. w. 30 M.;
d) für Stücksendungen: Großvieh für jedes Stück 0·5 M., für die Sendung höchstens 1 M.;
e) für Stücksendungen: Kleinvieh, für jedes Stück 0·1 M., höchstens für die Sendung 0·5 M.;
f) für Kleinvieh in Käfigen, Kisten u. s. w. wird eine D. nicht eingehoben;
g) im übrigen wird bei Beförderung fäulnisfähiger Stoffe eine D. von 1 M. für den Wagen eingehoben.

In Württemberg und Bayern wird auch für Militärsendungen die D. eingehoben.

2. In Österreich-Ungarn, in Bosnien und der Hercegovina gelten nach dem vom 1. Januar 1910 gültigen Eisenbahntarif, Teil I, rücksichtlich der D. folgende Bestimmungen:

a) für die Desinfektion der zur Beförderung von Tieren benützten Eisenbahnwagen werden erhoben für

1. Stiere, Ochsen, Kühe, Pferde, Fohlen, Ponys, Maultiere, Esel, ohne Rücksicht auf die Anzahl der in die Eisenbahnwagen verladenen Tiere, Kälber, Lämmer, Schafe, Widder, Hammel (Schöpse), Zicklein, Ziegen, Ziegenböcke, Spanferkel, Frischlinge und Schweine, wenn wenigstens 4Stück in einem Wagen verladen wurden:

a) für einen einbödigen Wagen oder für einen mehrbödigen Wagen bei Benutzung nur einer Etage 3 K;

b) für einen einbödigen Wagen mit mehr als 2 Achsen oder für einen einbödigen Wagen bei Benützung zweier Etagen einschließlich der Trommel 5 K;

2. Geflügel ohne Behältnisse:

a) für einen einbödigen Wagen mit 2 Achsen 3 K, mit mehr als 2 Achsen 5 K;

b) für einen mehrbödigen Wagen oder für einen Wagen mit bahneigenen Geflügelkarren bei Benützung einer Etage 3 K, bei Benützung von 2 Etagen 5 K, bei Benützung von 3 und mehr Etagen 7 K;

3. Kälber, Lämmer, Schafe, Widder, Hammel (Schöpse), Zicklein, Ziegen, Ziegenböcke, Spanferkel, Frischlinge oder Schweine, wenn weniger als 4 Stück in einem Wagen verladen, für 1 Stück 0·80 K;

4. Geflügel in Behältnissen, für jedes Behältnis höchstens für jeden Wagen, die unter 2-a festgesetzten Gebühren;

5. andere lebende Tiere in Behältnissen, für jedes Tier 0·10 K, mindestens für jede Sendung 0·40 K, höchstens für jeden Wagen die unter 1 festgesetzten Gebühren;

b) für mehrbödige Wagen mit Abteilungen oder für Wagen mit bahneigenen Geflügel karren werden die unter a festgesetzten Gebühren auch dann eingehoben, wenn nur einzelne Abteilungen der Etagen oder Karren benützt werden;
c) fordert der Absender vor der Beladung die nochmalige Desinfektion der bereits desinfizierten Wagen, hat er d e unter a und b festgesetzten Gebühren zu entrichten;
d) für die Desinfektion der beim Verladen und Ausladen der Tiere benützten Platze, Stiegen, Schranken und Gerätschaften wird eine besondere Gebühr nicht erhoben;
e) die D. wird für jede Sendung ohne Rücksicht auf die Beförderungsstrecke nur einmal erhoben. Ausgenommen sind Sendungen, die aus einem der Eisenbahn nicht zur Last fallenden Grunde,

Apparate angebrachten Injektor mittels Dampf oder durch unter Druck stehendes Wasser oder durch eigene Pumpen, wenn die Desinfektionsflüssigkeit heiß (90° C) eingebracht wird. Da durch das Einbringen der heißen Sodalauge viel Wärme verloren geht (besser ist es, eine konzentrierte Lösung des chemischen Desinfektionsmittels in den Apparat einzugießen und heißes Wasser einzuleiten), so hat man auch D. erbaut, die in Verbindung mit einem Warmwasserkessel stehen und gemeinschaftlich auf einem Wagen montiert sind.

Mit letzterem Apparate (System Lübbecke, Hamburg, Bahnhof Hamburg-Sternschanze) kann man unter Verwendung eines Schlauches ununterbrochen heiß waschen und auch unter Zuhilfenahme der beiden kupfernen Behälter mit Sodalauge oder Formaldehydlösung (bzw. Kresolschwefelsäurelösung) normal oder verschärft desinfizieren. Der Warmwasserkessel ist für Steinkohlenheizung eingerichtet, hat einen Inhalt von 750 l, 61 Flammrohre von 65 mm innerer Weite und 18 m2 Heizfläche und wird an die Druckwasserleitung angeschlossen. Das durch den Kessel geführte Wasser wird bis auf 90° C erwärmt und durch den in der Wasserleitung befindlichen Druck kräftig auf die zu reinigenden und zu desinfizierenden Flächen getrieben.

Lassak.


Desinfektionsgebühren (disinfection taxes; frais de désinfection; spese per disinfezione), Gebühren, die von den Eisenbahnen als Ersatz ihrer Selbstkosten und Leistungen bei der behördlich vorgeschriebenen Desinfektion (s. d.) von zur Beförderung von Tieren und tierischen Rohprodukten verwendeten Wagen eingehoben werden können. Über die Verrechnung der Anteile an den D. für die Auf- und Abgabsbahn bestehen zwischen den Eisenbahnverwaltungen zumeist besondere Vereinbarungen und werden die angefallenen D. in der Regel wie die übrigen Nebengebühren aus dem Güterverkehr behandelt.

Die Gebühren sind unabhängig von der Entfernung, auf die das Vieh befördert wird, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbstkosten für alle Stationen im Bereiche einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe, u. zw. in einem Satz lediglich für den Wagen, oder Wagenboden (Etage) oder für die Einzelsendung festgesetzt.

1. In Deutschland werden laut Eisenbahnverkehrsordnung und dem deutschen Tiertarif, Teil I, gültig vom 1. April 1909 dann der Ausführungsbestimmung II zu § 50 der Eisenbahnverkehrsordnung an D. in allen deutschen Staaten eingehoben:

a) für einbödige Wagen 1 M.;
b) für mehrbödige Wagen 2 M.;
c) für Geflügelspezialwagen mit besonderer Einrichtung, d. s. Käfige, Futtertröge u. s. w. 30 M.;
d) für Stücksendungen: Großvieh für jedes Stück 0·5 M., für die Sendung höchstens 1 M.;
e) für Stücksendungen: Kleinvieh, für jedes Stück 0·1 M., höchstens für die Sendung 0·5 M.;
f) für Kleinvieh in Käfigen, Kisten u. s. w. wird eine D. nicht eingehoben;
g) im übrigen wird bei Beförderung fäulnisfähiger Stoffe eine D. von 1 M. für den Wagen eingehoben.

In Württemberg und Bayern wird auch für Militärsendungen die D. eingehoben.

2. In Österreich-Ungarn, in Bosnien und der Hercegovina gelten nach dem vom 1. Januar 1910 gültigen Eisenbahntarif, Teil I, rücksichtlich der D. folgende Bestimmungen:

a) für die Desinfektion der zur Beförderung von Tieren benützten Eisenbahnwagen werden erhoben für

1. Stiere, Ochsen, Kühe, Pferde, Fohlen, Ponys, Maultiere, Esel, ohne Rücksicht auf die Anzahl der in die Eisenbahnwagen verladenen Tiere, Kälber, Lämmer, Schafe, Widder, Hammel (Schöpse), Zicklein, Ziegen, Ziegenböcke, Spanferkel, Frischlinge und Schweine, wenn wenigstens 4Stück in einem Wagen verladen wurden:

α) für einen einbödigen Wagen oder für einen mehrbödigen Wagen bei Benutzung nur einer Etage 3 K;

β) für einen einbödigen Wagen mit mehr als 2 Achsen oder für einen einbödigen Wagen bei Benützung zweier Etagen einschließlich der Trommel 5 K;

2. Geflügel ohne Behältnisse:

α) für einen einbödigen Wagen mit 2 Achsen 3 K, mit mehr als 2 Achsen 5 K;

β) für einen mehrbödigen Wagen oder für einen Wagen mit bahneigenen Geflügelkarren bei Benützung einer Etage 3 K, bei Benützung von 2 Etagen 5 K, bei Benützung von 3 und mehr Etagen 7 K;

3. Kälber, Lämmer, Schafe, Widder, Hammel (Schöpse), Zicklein, Ziegen, Ziegenböcke, Spanferkel, Frischlinge oder Schweine, wenn weniger als 4 Stück in einem Wagen verladen, für 1 Stück 0·80 K;

4. Geflügel in Behältnissen, für jedes Behältnis höchstens für jeden Wagen, die unter 2–α festgesetzten Gebühren;

5. andere lebende Tiere in Behältnissen, für jedes Tier 0·10 K, mindestens für jede Sendung 0·40 K, höchstens für jeden Wagen die unter 1 festgesetzten Gebühren;

b) für mehrbödige Wagen mit Abteilungen oder für Wagen mit bahneigenen Geflügel karren werden die unter a festgesetzten Gebühren auch dann eingehoben, wenn nur einzelne Abteilungen der Etagen oder Karren benützt werden;
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[285/0299] Apparate angebrachten Injektor mittels Dampf oder durch unter Druck stehendes Wasser oder durch eigene Pumpen, wenn die Desinfektionsflüssigkeit heiß (90° C) eingebracht wird. Da durch das Einbringen der heißen Sodalauge viel Wärme verloren geht (besser ist es, eine konzentrierte Lösung des chemischen Desinfektionsmittels in den Apparat einzugießen und heißes Wasser einzuleiten), so hat man auch D. erbaut, die in Verbindung mit einem Warmwasserkessel stehen und gemeinschaftlich auf einem Wagen montiert sind. Mit letzterem Apparate (System Lübbecke, Hamburg, Bahnhof Hamburg-Sternschanze) kann man unter Verwendung eines Schlauches ununterbrochen heiß waschen und auch unter Zuhilfenahme der beiden kupfernen Behälter mit Sodalauge oder Formaldehydlösung (bzw. Kresolschwefelsäurelösung) normal oder verschärft desinfizieren. Der Warmwasserkessel ist für Steinkohlenheizung eingerichtet, hat einen Inhalt von 750 l, 61 Flammrohre von 65 mm innerer Weite und 18 m2 Heizfläche und wird an die Druckwasserleitung angeschlossen. Das durch den Kessel geführte Wasser wird bis auf 90° C erwärmt und durch den in der Wasserleitung befindlichen Druck kräftig auf die zu reinigenden und zu desinfizierenden Flächen getrieben. Lassak. Desinfektionsgebühren (disinfection taxes; frais de désinfection; spese per disinfezione), Gebühren, die von den Eisenbahnen als Ersatz ihrer Selbstkosten und Leistungen bei der behördlich vorgeschriebenen Desinfektion (s. d.) von zur Beförderung von Tieren und tierischen Rohprodukten verwendeten Wagen eingehoben werden können. Über die Verrechnung der Anteile an den D. für die Auf- und Abgabsbahn bestehen zwischen den Eisenbahnverwaltungen zumeist besondere Vereinbarungen und werden die angefallenen D. in der Regel wie die übrigen Nebengebühren aus dem Güterverkehr behandelt. Die Gebühren sind unabhängig von der Entfernung, auf die das Vieh befördert wird, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbstkosten für alle Stationen im Bereiche einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe, u. zw. in einem Satz lediglich für den Wagen, oder Wagenboden (Etage) oder für die Einzelsendung festgesetzt. 1. In Deutschland werden laut Eisenbahnverkehrsordnung und dem deutschen Tiertarif, Teil I, gültig vom 1. April 1909 dann der Ausführungsbestimmung II zu § 50 der Eisenbahnverkehrsordnung an D. in allen deutschen Staaten eingehoben: a) für einbödige Wagen 1 M.; b) für mehrbödige Wagen 2 M.; c) für Geflügelspezialwagen mit besonderer Einrichtung, d. s. 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Stiere, Ochsen, Kühe, Pferde, Fohlen, Ponys, Maultiere, Esel, ohne Rücksicht auf die Anzahl der in die Eisenbahnwagen verladenen Tiere, Kälber, Lämmer, Schafe, Widder, Hammel (Schöpse), Zicklein, Ziegen, Ziegenböcke, Spanferkel, Frischlinge und Schweine, wenn wenigstens 4Stück in einem Wagen verladen wurden: α) für einen einbödigen Wagen oder für einen mehrbödigen Wagen bei Benutzung nur einer Etage 3 K; β) für einen einbödigen Wagen mit mehr als 2 Achsen oder für einen einbödigen Wagen bei Benützung zweier Etagen einschließlich der Trommel 5 K; 2. Geflügel ohne Behältnisse: α) für einen einbödigen Wagen mit 2 Achsen 3 K, mit mehr als 2 Achsen 5 K; β) für einen mehrbödigen Wagen oder für einen Wagen mit bahneigenen Geflügelkarren bei Benützung einer Etage 3 K, bei Benützung von 2 Etagen 5 K, bei Benützung von 3 und mehr Etagen 7 K; 3. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/299>, abgerufen am 22.11.2024.