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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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z. B. über behördliche Verfügung, umgeladen werden müssen; in diesem Falle wird die D. auch für den neu beigestellten Wagen in gleicher Höhe erhoben.

Für Sendungen von oder nach Schmalspurbahnen wird die D. sowohl für die Normalbahnen als auch für die Schmalspurbahnen erhoben;

f) werden statt eines vom Absender verlangten mehrbödigen Wagens zur Verladung von Lämmern, Ziegen, Kälbern und Geflügel, Wagen anderer Bauart beigestellt, wird für die Desinfektion von je 2 Wagen nur die für einen mehrbödigen Wagen entfallende D. von 5 K erhoben;
g) werden lebende Tiere in einer Versandstation von einem Absender gleichzeitig an mehrere Empfänger in derselben Bestimmungsstation oder in einer Versandstation von mehreren Absendern gleichzeitig an einen Empfänger in derselben Bestimmungsstation aufgeliefert und in einem Wagen befördert, so wird für sämtliche Sendungen die D. nur für einen Wagen erhoben.

Hiezu sei bemerkt, daß insbesondere die D. für Geflügelwagen viel zu klein bemessen ist, da z. B. in einem serbischen (C. E. S.) Geflügelwagen (M. D. W.) mit 7 Etagen sich außer den fixen Eisengerüsten noch 118 Futtertröge, 10 Fußbodentürchen und 786 Fußbodenbrettchen befinden, die einzeln aus den Wagen herausgenommen, sodann abgekratzt, gewaschen, desinfiziert und wieder in den Wagen eingebracht werden müssen.

3. In Belgien ist den Eisenbahnen gestattet, eine Gebühr für die Desinfektion des zum Viehtransport benutzten Betriebsmateriales zu erheben. Diese Gebühr beträgt bei Vollbahnen 3 Fr., bei Kleinbahnen 1 Fr. für den Wagen.

4. In Dänemark wird für die Reinigung und Desinfektion von Viehtransportwagen keine Gebühr eingehoben. Nur für die Reinigung und Desinfektion von Wagen nach der Beförderung von fäulnisfähigen Stoffen und Knochen sind 2 Kr. für den Wagen zu bezahlen.

5. In Frankreich sind die Bahnen (Ministerialverordnung vom 27. Oktober 1900) berechtigt, nachstehende D. einzuheben:

a) für Pferde, Fohlen, Esel, Maultiere für ein Stück 0·40 Fr.;
b) für Ochsen, Stiere, Kühe, Jungvieh, Hirschkuh, Hirsch und Dammwild für ein Stück 0·30 Fr.;
c) für Kälber, Schweine oder Rehbock für ein Stück 0·15 Fr.;
d) für Hammeln, Schafe, Lämmer, Ziegen für ein Stück 0·05 Fr.;
e) für Geflügel 0·20 Fr. für 100 kg, mindestens 0·10 Fr. für die Sendung.

Die obigen Taxen dürfen bei einbödigen Wagen den Betrag von 2 Fr., bei mehrbödigen Wagen den Betrag von 3 Fr. nicht überschreiten (s. Recueil general des Tarif generaux de chemin de fer pour grande et petite vitesse).

6. In Italien wird für die Wagenladung Vieh oder Geflügel die Gebühr von 1 Fr. eingehoben, gleich gültig, ob ein- oder mehrbödige Wagen benutzt werden. Für Einzelsendungen (nicht in Behältern) wird eine Gebühr von 0·60 Fr. für jedes Tier, höchstens jedoch 1 Fr. für die Sendung berechnet. Für die Beförderung von Vieh, Geflügel u. s. w. in Körben, Kisten oder Käfigen beträgt die D. 10 Cts. für ein Kollo, höchstens jedoch 1 Fr. für die Sendung.

7. In den Niederlanden wird für jeden Wagen, einerlei, ob ein- oder mehrbödig, eine Gebühr von 0·6 fl. eingehoben.

8. In Norwegen wird keine D. eingehoben. Nur in dem Falle, wenn der Versender eine besondere Reinigung des Wagens vor der Verladung ausdrücklich verlangt, ist eine Gebühr von 2 Kr. für den Wagen zu entrichten.

9. In Rußland wird von den Parteien keine D. eingehoben und erfolgt die Desinfektion der Wagen auf Kosten der Bahnverwaltung.

10. In Schweden wird keine D. eingehoben.

11. In der Schweiz hat der Bundesrat die Eisenbahnen ermächtigt, für die Desinfektion des Transportmaterials folgende Gebühren zu erheben, u. zw.:

I. Ganze Wagenladungen Vieh oder frische Häute, u. zw.: für einfache Wagen 3 Fr., für doppelbödige Wagen 4 Fr.;

II. Einzelnstücksendungen:

a) Großvieh (Pferde, Maulesel, Stiere, Ochsen, Kühe, Esel, Rinder und über 1 Jahr alte Fohlen) für den Kopf 75 Cts.;

b) Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen u. s. w.) für den Kopf, bzw. für die Kiste oder Behälter, wenn der Transport in solchen stattfindet 40 Cts.

Für alle Einzelsendungen dürfen höchstens 3 Fr. für den Wagen eingehoben werden.

III. für fäulnisfähige Stoffe werden für den Wagen 3 Fr., in Einzelsendungen 0·75 Fr. eingehoben, wenn bei letzteren eine gründliche Reinigung und Desinfektion nötig war;

IV. für Geflügelsendungen wird sowohl bei Wagenladungen als auch bei Einzelsendungen keine D. eingehoben.

12. In Großbritannien und Irland werden als D. 1 sh. für den Wagen eingehoben.


Desinfektionsstationen (disinfection stations; stations de desinfection; stazione di disinfezione), jene Stationen, in denen im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und Überwachung die Vornahme der Desinfektion zentralisiert wird. Diese Sammelstationen werden ein- für allemal als solche bezeichnet, und ist in der Regel eine besondere Frist bestimmt, innerhalb welcher die entladenen Wagen von anderen Stationen, die nicht als D. gelten, dorthin geschafft und desinfiziert werden müssen; D. werden in Deutschland und Österreich von den Aufsichtsbehörden, anderwärts, z. B. in Belgien, von den Bahnen selbst bestimmt. Die D. werden mit den für die Desinfektion nötigen Einrichtungen und Chemikalien versehen.

Von ganz besonderem Vorteil ist es, die D. bei den Schlachthäusern oder auf den Zentralviehmarktplätzen zu errichten, da hier durch eine rasche Wagenmanipulation ermöglicht und insbesondere im Winter bei starken Frösten das zeitraubende und kostspielige Aufhacken der gefrorenen Streu und des Düngers nach dem Entladen des Viehes, wenn auch nicht ganz erspart, so doch wesentlich eingeschränkt wird.

Lassak.


Deutsche Eisenbahnen.

Inhaltsübersicht: I. Geschichtliches. II. Der jetzige Stand des deutschen Eisenbahnwesens. A. Länge und Eigentumsverhältnisse. B. Bau und Betrieb. 1. Allgemeines.

z. B. über behördliche Verfügung, umgeladen werden müssen; in diesem Falle wird die D. auch für den neu beigestellten Wagen in gleicher Höhe erhoben.

Für Sendungen von oder nach Schmalspurbahnen wird die D. sowohl für die Normalbahnen als auch für die Schmalspurbahnen erhoben;

f) werden statt eines vom Absender verlangten mehrbödigen Wagens zur Verladung von Lämmern, Ziegen, Kälbern und Geflügel, Wagen anderer Bauart beigestellt, wird für die Desinfektion von je 2 Wagen nur die für einen mehrbödigen Wagen entfallende D. von 5 K erhoben;
g) werden lebende Tiere in einer Versandstation von einem Absender gleichzeitig an mehrere Empfänger in derselben Bestimmungsstation oder in einer Versandstation von mehreren Absendern gleichzeitig an einen Empfänger in derselben Bestimmungsstation aufgeliefert und in einem Wagen befördert, so wird für sämtliche Sendungen die D. nur für einen Wagen erhoben.

Hiezu sei bemerkt, daß insbesondere die D. für Geflügelwagen viel zu klein bemessen ist, da z. B. in einem serbischen (C. E. S.) Geflügelwagen (M. D. W.) mit 7 Etagen sich außer den fixen Eisengerüsten noch 118 Futtertröge, 10 Fußbodentürchen und 786 Fußbodenbrettchen befinden, die einzeln aus den Wagen herausgenommen, sodann abgekratzt, gewaschen, desinfiziert und wieder in den Wagen eingebracht werden müssen.

3. In Belgien ist den Eisenbahnen gestattet, eine Gebühr für die Desinfektion des zum Viehtransport benutzten Betriebsmateriales zu erheben. Diese Gebühr beträgt bei Vollbahnen 3 Fr., bei Kleinbahnen 1 Fr. für den Wagen.

4. In Dänemark wird für die Reinigung und Desinfektion von Viehtransportwagen keine Gebühr eingehoben. Nur für die Reinigung und Desinfektion von Wagen nach der Beförderung von fäulnisfähigen Stoffen und Knochen sind 2 Kr. für den Wagen zu bezahlen.

5. In Frankreich sind die Bahnen (Ministerialverordnung vom 27. Oktober 1900) berechtigt, nachstehende D. einzuheben:

a) für Pferde, Fohlen, Esel, Maultiere für ein Stück 0·40 Fr.;
b) für Ochsen, Stiere, Kühe, Jungvieh, Hirschkuh, Hirsch und Dammwild für ein Stück 0·30 Fr.;
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Die obigen Taxen dürfen bei einbödigen Wagen den Betrag von 2 Fr., bei mehrbödigen Wagen den Betrag von 3 Fr. nicht überschreiten (s. Recueil genéral des Tarif généraux de chemin de fer pour grande et petite vitesse).

6. In Italien wird für die Wagenladung Vieh oder Geflügel die Gebühr von 1 Fr. eingehoben, gleich gültig, ob ein- oder mehrbödige Wagen benutzt werden. Für Einzelsendungen (nicht in Behältern) wird eine Gebühr von 0·60 Fr. für jedes Tier, höchstens jedoch 1 Fr. für die Sendung berechnet. Für die Beförderung von Vieh, Geflügel u. s. w. in Körben, Kisten oder Käfigen beträgt die D. 10 Cts. für ein Kollo, höchstens jedoch 1 Fr. für die Sendung.

7. In den Niederlanden wird für jeden Wagen, einerlei, ob ein- oder mehrbödig, eine Gebühr von 0·6 fl. eingehoben.

8. In Norwegen wird keine D. eingehoben. Nur in dem Falle, wenn der Versender eine besondere Reinigung des Wagens vor der Verladung ausdrücklich verlangt, ist eine Gebühr von 2 Kr. für den Wagen zu entrichten.

9. In Rußland wird von den Parteien keine D. eingehoben und erfolgt die Desinfektion der Wagen auf Kosten der Bahnverwaltung.

10. In Schweden wird keine D. eingehoben.

11. In der Schweiz hat der Bundesrat die Eisenbahnen ermächtigt, für die Desinfektion des Transportmaterials folgende Gebühren zu erheben, u. zw.:

I. Ganze Wagenladungen Vieh oder frische Häute, u. zw.: für einfache Wagen 3 Fr., für doppelbödige Wagen 4 Fr.;

II. Einzelnstücksendungen:

a) Großvieh (Pferde, Maulesel, Stiere, Ochsen, Kühe, Esel, Rinder und über 1 Jahr alte Fohlen) für den Kopf 75 Cts.;

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Für alle Einzelsendungen dürfen höchstens 3 Fr. für den Wagen eingehoben werden.

III. für fäulnisfähige Stoffe werden für den Wagen 3 Fr., in Einzelsendungen 0·75 Fr. eingehoben, wenn bei letzteren eine gründliche Reinigung und Desinfektion nötig war;

IV. für Geflügelsendungen wird sowohl bei Wagenladungen als auch bei Einzelsendungen keine D. eingehoben.

12. In Großbritannien und Irland werden als D. 1 sh. für den Wagen eingehoben.


Desinfektionsstationen (disinfection stations; stations de désinfection; stazione di disinfezione), jene Stationen, in denen im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und Überwachung die Vornahme der Desinfektion zentralisiert wird. Diese Sammelstationen werden ein- für allemal als solche bezeichnet, und ist in der Regel eine besondere Frist bestimmt, innerhalb welcher die entladenen Wagen von anderen Stationen, die nicht als D. gelten, dorthin geschafft und desinfiziert werden müssen; D. werden in Deutschland und Österreich von den Aufsichtsbehörden, anderwärts, z. B. in Belgien, von den Bahnen selbst bestimmt. Die D. werden mit den für die Desinfektion nötigen Einrichtungen und Chemikalien versehen.

Von ganz besonderem Vorteil ist es, die D. bei den Schlachthäusern oder auf den Zentralviehmarktplätzen zu errichten, da hier durch eine rasche Wagenmanipulation ermöglicht und insbesondere im Winter bei starken Frösten das zeitraubende und kostspielige Aufhacken der gefrorenen Streu und des Düngers nach dem Entladen des Viehes, wenn auch nicht ganz erspart, so doch wesentlich eingeschränkt wird.

Lassak.


Deutsche Eisenbahnen.

Inhaltsübersicht: I. Geschichtliches. II. Der jetzige Stand des deutschen Eisenbahnwesens. A. Länge und Eigentumsverhältnisse. B. Bau und Betrieb. 1. Allgemeines.

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[286/0300] z. B. über behördliche Verfügung, umgeladen werden müssen; in diesem Falle wird die D. auch für den neu beigestellten Wagen in gleicher Höhe erhoben. Für Sendungen von oder nach Schmalspurbahnen wird die D. sowohl für die Normalbahnen als auch für die Schmalspurbahnen erhoben; f) werden statt eines vom Absender verlangten mehrbödigen Wagens zur Verladung von Lämmern, Ziegen, Kälbern und Geflügel, Wagen anderer Bauart beigestellt, wird für die Desinfektion von je 2 Wagen nur die für einen mehrbödigen Wagen entfallende D. von 5 K erhoben; g) werden lebende Tiere in einer Versandstation von einem Absender gleichzeitig an mehrere Empfänger in derselben Bestimmungsstation oder in einer Versandstation von mehreren Absendern gleichzeitig an einen Empfänger in derselben Bestimmungsstation aufgeliefert und in einem Wagen befördert, so wird für sämtliche Sendungen die D. nur für einen Wagen erhoben. 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Oktober 1900) berechtigt, nachstehende D. einzuheben: a) für Pferde, Fohlen, Esel, Maultiere für ein Stück 0·40 Fr.; b) für Ochsen, Stiere, Kühe, Jungvieh, Hirschkuh, Hirsch und Dammwild für ein Stück 0·30 Fr.; c) für Kälber, Schweine oder Rehbock für ein Stück 0·15 Fr.; d) für Hammeln, Schafe, Lämmer, Ziegen für ein Stück 0·05 Fr.; e) für Geflügel 0·20 Fr. für 100 kg, mindestens 0·10 Fr. für die Sendung. Die obigen Taxen dürfen bei einbödigen Wagen den Betrag von 2 Fr., bei mehrbödigen Wagen den Betrag von 3 Fr. nicht überschreiten (s. Recueil genéral des Tarif généraux de chemin de fer pour grande et petite vitesse). 6. In Italien wird für die Wagenladung Vieh oder Geflügel die Gebühr von 1 Fr. eingehoben, gleich gültig, ob ein- oder mehrbödige Wagen benutzt werden. Für Einzelsendungen (nicht in Behältern) wird eine Gebühr von 0·60 Fr. für jedes Tier, höchstens jedoch 1 Fr. für die Sendung berechnet. 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A. Länge und Eigentumsverhältnisse. B. Bau und Betrieb. 1. Allgemeines.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/300>, abgerufen am 22.11.2024.