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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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der Zuständigkeiten bei den Verfügungen über einzelne Teile des Vermögensbestandes erschwert die Verwaltung. Alle diese Verhältnisse können für den Staat die Quelle unliebsamer Verwicklungen werden. Bei Hauptbahnen ist diese Verwaltungsform meist nur ein Obergang zur Verstaatlichung, bei Lokalbahnen oft ein dauernder Zustand, der zwar eine getrennte Rechnungsführung bedingt, jedoch den Lokalbahnunternehmungen mannigfache Vorteile und Erleichterungen gewährt.

IV. Staatsbahnsystem (Staatsbahnen im Eigenbetriebe des Staates).

Der Eigenbetrieb von Staatsbahnen ergibt; im vollen Umfange durchgeführt, das reine Staatsbahnsystem. In ihm vereinigt der Staat die Funktionen des Bahneigentümers und des Betriebsführers. Diese Vereinigung bildet die folgerichtige praktische Betätigung der in den Kulturstaaten des europäischen Festlandes vorherrschenden sozialökonomischen Anschauung, daß die Verwaltung des Eisenbahnwesens, soweit es die Hauptbahnen anlangt, eine nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu behandelnde öffentliche Angelegenheit sei, zu deren Besorgung der Staat allein berufen und auch vorzugsweise geeignet erscheint.

Die Bedeutung der zweckmäßigen Einrichtung und des richtigen Funktionierens der Staatsbahnverwaltung erhellt zunächst schon aus dem in den letzten Jahrzehnten rasch fortgeschrittenen Umfange der in den europäischen Kulturländern vom Staate unmittelbar verwalteten Bahnnetze. Sie haben im Jahre 1910 rund 60% des gesamten Bahnbestandes dieser Länder erreicht und verteilten sich nach den vorliegenden statistischen Angaben in folgender Weise auf die einzelnen Staaten (s. nebenstehende Tabelle).

Daß die öffentlichen Verkehrsinteressen im Staatsbahn System die ihnen zumeist zusagende umfassende Wahrung und Förderung finden, steht außer Zweifel. Mit Recht wird daher hervorgehoben, daß unter allen Gestaltungsformen, die das Eisenbahnwesen in den modernen Kulturstaaten gefunden hat, das reine Staatsbahnsystem allein dasjenige ist, das die Aufgaben der E. des Staates, die einheitliche Regelung innerhalb des Staatsgebietes und die Förderung der beteiligten öffentlichen Interessen vollauf zu erfüllen vermag. Nur in dieser Form ist eine wirtschaftliche Verwendung des Nationalkapitals, das durch die Anlage und den Betrieb der Eisenbahnen in so großartigem Maßstabe in Anspruch genommen wird, möglich; nur in dieser Form ist zugleich die unmittelbare und wirksame Fürsorge des Staates für die seinem Schutz anvertrauten öffentlichen Interessen denkbar; nur in dieser Form bietet sich endlich die Möglichkeit einfacher, billiger und zweckmäßiger Tarife, die sichere Verhinderung schädlicher Differentialtarife, eine gerechte, rasche und tüchtige, auf das allgemeine Beste bedachte Verwaltung. Es muß daher das Staatsbahnsystem als der Abschluß der Entwicklung des Eisenbahnwesens angesehen werden.



Freilich ist dieses System nicht jederzeit und überall durchführbar. Vorbedingungen hierfür sind eine kräftige Regierung, ein tüchtiger Beamtenstand, gesunde finanzielle Verhältnisse. Andernfalls kann die Einführung des Staatsbahnsystems von bedenklichen Folgen begleitet sein. Als volkswirtschaftliche und soziale Gründe zugunsten des Staatsbahnsystems werden im einzelnen hauptsächlich folgende angeführt:

1. Die Planmäßigkeit beim Ausbau des Bahnnetzes und gleichmäßige Berücksichtigung der minder entwickelten Landesteile;

der Zuständigkeiten bei den Verfügungen über einzelne Teile des Vermögensbestandes erschwert die Verwaltung. Alle diese Verhältnisse können für den Staat die Quelle unliebsamer Verwicklungen werden. Bei Hauptbahnen ist diese Verwaltungsform meist nur ein Obergang zur Verstaatlichung, bei Lokalbahnen oft ein dauernder Zustand, der zwar eine getrennte Rechnungsführung bedingt, jedoch den Lokalbahnunternehmungen mannigfache Vorteile und Erleichterungen gewährt.

IV. Staatsbahnsystem (Staatsbahnen im Eigenbetriebe des Staates).

Der Eigenbetrieb von Staatsbahnen ergibt; im vollen Umfange durchgeführt, das reine Staatsbahnsystem. In ihm vereinigt der Staat die Funktionen des Bahneigentümers und des Betriebsführers. Diese Vereinigung bildet die folgerichtige praktische Betätigung der in den Kulturstaaten des europäischen Festlandes vorherrschenden sozialökonomischen Anschauung, daß die Verwaltung des Eisenbahnwesens, soweit es die Hauptbahnen anlangt, eine nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu behandelnde öffentliche Angelegenheit sei, zu deren Besorgung der Staat allein berufen und auch vorzugsweise geeignet erscheint.

Die Bedeutung der zweckmäßigen Einrichtung und des richtigen Funktionierens der Staatsbahnverwaltung erhellt zunächst schon aus dem in den letzten Jahrzehnten rasch fortgeschrittenen Umfange der in den europäischen Kulturländern vom Staate unmittelbar verwalteten Bahnnetze. Sie haben im Jahre 1910 rund 60% des gesamten Bahnbestandes dieser Länder erreicht und verteilten sich nach den vorliegenden statistischen Angaben in folgender Weise auf die einzelnen Staaten (s. nebenstehende Tabelle).

Daß die öffentlichen Verkehrsinteressen im Staatsbahn System die ihnen zumeist zusagende umfassende Wahrung und Förderung finden, steht außer Zweifel. Mit Recht wird daher hervorgehoben, daß unter allen Gestaltungsformen, die das Eisenbahnwesen in den modernen Kulturstaaten gefunden hat, das reine Staatsbahnsystem allein dasjenige ist, das die Aufgaben der E. des Staates, die einheitliche Regelung innerhalb des Staatsgebietes und die Förderung der beteiligten öffentlichen Interessen vollauf zu erfüllen vermag. Nur in dieser Form ist eine wirtschaftliche Verwendung des Nationalkapitals, das durch die Anlage und den Betrieb der Eisenbahnen in so großartigem Maßstabe in Anspruch genommen wird, möglich; nur in dieser Form ist zugleich die unmittelbare und wirksame Fürsorge des Staates für die seinem Schutz anvertrauten öffentlichen Interessen denkbar; nur in dieser Form bietet sich endlich die Möglichkeit einfacher, billiger und zweckmäßiger Tarife, die sichere Verhinderung schädlicher Differentialtarife, eine gerechte, rasche und tüchtige, auf das allgemeine Beste bedachte Verwaltung. Es muß daher das Staatsbahnsystem als der Abschluß der Entwicklung des Eisenbahnwesens angesehen werden.



Freilich ist dieses System nicht jederzeit und überall durchführbar. Vorbedingungen hierfür sind eine kräftige Regierung, ein tüchtiger Beamtenstand, gesunde finanzielle Verhältnisse. Andernfalls kann die Einführung des Staatsbahnsystems von bedenklichen Folgen begleitet sein. Als volkswirtschaftliche und soziale Gründe zugunsten des Staatsbahnsystems werden im einzelnen hauptsächlich folgende angeführt:

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[98/0107] der Zuständigkeiten bei den Verfügungen über einzelne Teile des Vermögensbestandes erschwert die Verwaltung. Alle diese Verhältnisse können für den Staat die Quelle unliebsamer Verwicklungen werden. Bei Hauptbahnen ist diese Verwaltungsform meist nur ein Obergang zur Verstaatlichung, bei Lokalbahnen oft ein dauernder Zustand, der zwar eine getrennte Rechnungsführung bedingt, jedoch den Lokalbahnunternehmungen mannigfache Vorteile und Erleichterungen gewährt. IV. Staatsbahnsystem (Staatsbahnen im Eigenbetriebe des Staates). Der Eigenbetrieb von Staatsbahnen ergibt; im vollen Umfange durchgeführt, das reine Staatsbahnsystem. In ihm vereinigt der Staat die Funktionen des Bahneigentümers und des Betriebsführers. Diese Vereinigung bildet die folgerichtige praktische Betätigung der in den Kulturstaaten des europäischen Festlandes vorherrschenden sozialökonomischen Anschauung, daß die Verwaltung des Eisenbahnwesens, soweit es die Hauptbahnen anlangt, eine nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu behandelnde öffentliche Angelegenheit sei, zu deren Besorgung der Staat allein berufen und auch vorzugsweise geeignet erscheint. Die Bedeutung der zweckmäßigen Einrichtung und des richtigen Funktionierens der Staatsbahnverwaltung erhellt zunächst schon aus dem in den letzten Jahrzehnten rasch fortgeschrittenen Umfange der in den europäischen Kulturländern vom Staate unmittelbar verwalteten Bahnnetze. Sie haben im Jahre 1910 rund 60% des gesamten Bahnbestandes dieser Länder erreicht und verteilten sich nach den vorliegenden statistischen Angaben in folgender Weise auf die einzelnen Staaten (s. nebenstehende Tabelle). Daß die öffentlichen Verkehrsinteressen im Staatsbahn System die ihnen zumeist zusagende umfassende Wahrung und Förderung finden, steht außer Zweifel. Mit Recht wird daher hervorgehoben, daß unter allen Gestaltungsformen, die das Eisenbahnwesen in den modernen Kulturstaaten gefunden hat, das reine Staatsbahnsystem allein dasjenige ist, das die Aufgaben der E. des Staates, die einheitliche Regelung innerhalb des Staatsgebietes und die Förderung der beteiligten öffentlichen Interessen vollauf zu erfüllen vermag. Nur in dieser Form ist eine wirtschaftliche Verwendung des Nationalkapitals, das durch die Anlage und den Betrieb der Eisenbahnen in so großartigem Maßstabe in Anspruch genommen wird, möglich; nur in dieser Form ist zugleich die unmittelbare und wirksame Fürsorge des Staates für die seinem Schutz anvertrauten öffentlichen Interessen denkbar; nur in dieser Form bietet sich endlich die Möglichkeit einfacher, billiger und zweckmäßiger Tarife, die sichere Verhinderung schädlicher Differentialtarife, eine gerechte, rasche und tüchtige, auf das allgemeine Beste bedachte Verwaltung. Es muß daher das Staatsbahnsystem als der Abschluß der Entwicklung des Eisenbahnwesens angesehen werden. Freilich ist dieses System nicht jederzeit und überall durchführbar. Vorbedingungen hierfür sind eine kräftige Regierung, ein tüchtiger Beamtenstand, gesunde finanzielle Verhältnisse. Andernfalls kann die Einführung des Staatsbahnsystems von bedenklichen Folgen begleitet sein. Als volkswirtschaftliche und soziale Gründe zugunsten des Staatsbahnsystems werden im einzelnen hauptsächlich folgende angeführt: 1. Die Planmäßigkeit beim Ausbau des Bahnnetzes und gleichmäßige Berücksichtigung der minder entwickelten Landesteile;

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/107>, abgerufen am 24.11.2024.