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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen § 57 d. Milit. StG. zur Anwendung, nach dem die vorbezeichneten Handlungen als Kriegsverrat von den Militärgerichten mit dem Tode bestraft werden, so daß regelmäßig die ersterwähnte Bestimmung nur subsidiäre Bedeutung besitzt.

Die Beschädigung des Bahntelegraphen fällt, wenn sie mit Gefährdung des Bahntransportes verbunden ist, unter § 315 und 316, in anderen Fällen unterliegt sie der allgemeinen Bestimmung der §§ 317 und 318. Im Kriege ist § 90 RStG. oder der § 57 Mil. StG. anwendbar.

Besondere Bestimmungen bestehen ferner nur noch in bezug auf Raub und Diebstahl.

Der Raub auf einer Eisenbahn gehört zu den mit Zuchthaus von 5 bis 15 Jahren (bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 1 bis 5 Jahren) bedrohten erschwerten Fällen (§ 250, Z. 3). Der Diebstahl auf einer Eisenbahn oder einem Eisenbahnhofe, an einer zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörenden Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gehört zu den mit Zuchthaus von 1 bis 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedrohten erschwerten Fällen (§ 243, Z. 4).

In bezug auf alle übrigen Straftaten bestehen keine Sonderbestimmungen. Mittelbar kommen die bahnpolizeilichen Vorschriften über den Transport von Sprengstoffen bei Anwendung des § 9 des Sprengmittelgesetzes vom 9. Juni 1884 in Betracht.

3. Die Eisenbahnbediensteten sind in bezug auf den ihnen gewährten Schutz nicht ausdrücklich erwähnt, sie gehören jedoch als Organe der Bahnpolizei unter die Beamten, die zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen sind (§ 113), und sind daher durch die Strafandrohungen gegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113 bis 116), sowie gegen Beleidigung von Beamten in Ausübung ihres Berufes (§ 196) geschützt.

B. Österreich-Ungarn. In Betracht kommen 4 Strafrechtsgebiete: Österreich (Strafgesetz vom 27. Mai 1852), Kroatien (das gleiche Gesetz), Bosnien und Hercegovina (mit einem dem österr. Gesetze nachgebildeten Gesetz vom Jahre 1881), Ungarn (Gesetzartikel von 1878), außerdem das im wesentlichen mit dem österr. Gesetze übereinstimmende Militärstrafgesetz vom 15. Januar 1855. Demgemäß genügt die Anführung der österreichischen und ungarischen Bestimmungen und der besonderen des Militärstrafgesetzes.

a) Österreich. Mit Hofkanzleidekret vom 7. März 1847, das dem Schutze des Verkehres auf den mit Dampfkraft betriebenen Bahnen diente, sind Strafbestimmungen gegen die fahrlässige Herbeiführung von Bahnunfällen sowie gegen fahrlässige Gefährdung ohne Eintritt eines Unfalles erlassen worden, mit Hofdekret vom 18. März 1847 boshafte Beschädigungen oder boshafte Gefährdung bei Eisenbahnen zu Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit erklärt. Im gleichen Sinne wurden an Stelle dieser beiden Dekrete mit kais. Verordnung vom 8. Februar 1852 strafgesetzliche Bestimmungen gegen Beschädigungen und andere strafbare Handlungen in Beziehung auf Eisenbahnen und Staatstelegraphen erlassen, die mit geringen Änderungen in das geltende Strafgesetz von 1852 aufgenommen sind.

Hierzu kommen ferner die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851 und das Eisenbahnbetriebsreglement vom 11. November 1909 samt Ergänzungen und Abänderungen in Betracht.

Als Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit wird mit schwerem Kerker von 1 bis 5 Jahren nach der Größe der Bosheit und Gefahr bis zu 10 Jahren, endlich wenn aus der Handlung wirklich ein Unfall für die Gesundheit, körperliche Sicherheit oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum anderer entstanden ist, mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren, bei besonders erschwerten Umständen mit lebenslangem schweren Kerker und, wenn die Handlung den Tod eines Menschen zur Folge hatte und dies von dem Täter vorausgesehen werden konnte, mit dem Tode bestraft:

Die boshafte Beschädigung fremden Eigentums, wenn sie an Eisenbahnen, diese mögen mit oder ohne Dampfkraft betrieben werden, oder an den dazu gehörigen Anlagen, Beförderungsmitteln, Maschinen, Gerätschaften oder anderen zu ihrem Betriebe dienenden Gegenständen verübt worden ist (§ 85, c), ferner die Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit von Menschen oder in größerer Ausdehnung für fremdes Eigentum durch was immer für eine andere aus Bosheit unternommene Handlung oder durch die geflissentliche Außerachtlassung der dem Täter bei dem Betriebe von Eisenbahnen obliegenden Verpflichtung (§ 87).

Boshafte Unterlassung der Hinderung eines Verbrechens, soferne sie leicht und ohne Gefährdung des Betreffenden oder seiner Angehörigen erfolgen kann, wird allgemein als Verbrechen gestraft (§§ 212, 213).

Ferner wird jede Handlung oder Unterlassung, von der der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, bestraft: wenn sie keinen wirklichen Schaden herbeigeführt hat, als Übertretung mit einer Geldstrafe von 10 bis 1000 K oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten (§ 431), - wenn eine bei dem Betriebe von Eisenbahnen angestellte Person in ihrem Dienste

Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen § 57 d. Milit. StG. zur Anwendung, nach dem die vorbezeichneten Handlungen als Kriegsverrat von den Militärgerichten mit dem Tode bestraft werden, so daß regelmäßig die ersterwähnte Bestimmung nur subsidiäre Bedeutung besitzt.

Die Beschädigung des Bahntelegraphen fällt, wenn sie mit Gefährdung des Bahntransportes verbunden ist, unter § 315 und 316, in anderen Fällen unterliegt sie der allgemeinen Bestimmung der §§ 317 und 318. Im Kriege ist § 90 RStG. oder der § 57 Mil. StG. anwendbar.

Besondere Bestimmungen bestehen ferner nur noch in bezug auf Raub und Diebstahl.

Der Raub auf einer Eisenbahn gehört zu den mit Zuchthaus von 5 bis 15 Jahren (bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 1 bis 5 Jahren) bedrohten erschwerten Fällen (§ 250, Z. 3). Der Diebstahl auf einer Eisenbahn oder einem Eisenbahnhofe, an einer zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörenden Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gehört zu den mit Zuchthaus von 1 bis 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedrohten erschwerten Fällen (§ 243, Z. 4).

In bezug auf alle übrigen Straftaten bestehen keine Sonderbestimmungen. Mittelbar kommen die bahnpolizeilichen Vorschriften über den Transport von Sprengstoffen bei Anwendung des § 9 des Sprengmittelgesetzes vom 9. Juni 1884 in Betracht.

3. Die Eisenbahnbediensteten sind in bezug auf den ihnen gewährten Schutz nicht ausdrücklich erwähnt, sie gehören jedoch als Organe der Bahnpolizei unter die Beamten, die zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen sind (§ 113), und sind daher durch die Strafandrohungen gegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113 bis 116), sowie gegen Beleidigung von Beamten in Ausübung ihres Berufes (§ 196) geschützt.

B. Österreich-Ungarn. In Betracht kommen 4 Strafrechtsgebiete: Österreich (Strafgesetz vom 27. Mai 1852), Kroatien (das gleiche Gesetz), Bosnien und Hercegovina (mit einem dem österr. Gesetze nachgebildeten Gesetz vom Jahre 1881), Ungarn (Gesetzartikel von 1878), außerdem das im wesentlichen mit dem österr. Gesetze übereinstimmende Militärstrafgesetz vom 15. Januar 1855. Demgemäß genügt die Anführung der österreichischen und ungarischen Bestimmungen und der besonderen des Militärstrafgesetzes.

a) Österreich. Mit Hofkanzleidekret vom 7. März 1847, das dem Schutze des Verkehres auf den mit Dampfkraft betriebenen Bahnen diente, sind Strafbestimmungen gegen die fahrlässige Herbeiführung von Bahnunfällen sowie gegen fahrlässige Gefährdung ohne Eintritt eines Unfalles erlassen worden, mit Hofdekret vom 18. März 1847 boshafte Beschädigungen oder boshafte Gefährdung bei Eisenbahnen zu Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit erklärt. Im gleichen Sinne wurden an Stelle dieser beiden Dekrete mit kais. Verordnung vom 8. Februar 1852 strafgesetzliche Bestimmungen gegen Beschädigungen und andere strafbare Handlungen in Beziehung auf Eisenbahnen und Staatstelegraphen erlassen, die mit geringen Änderungen in das geltende Strafgesetz von 1852 aufgenommen sind.

Hierzu kommen ferner die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851 und das Eisenbahnbetriebsreglement vom 11. November 1909 samt Ergänzungen und Abänderungen in Betracht.

Als Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit wird mit schwerem Kerker von 1 bis 5 Jahren nach der Größe der Bosheit und Gefahr bis zu 10 Jahren, endlich wenn aus der Handlung wirklich ein Unfall für die Gesundheit, körperliche Sicherheit oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum anderer entstanden ist, mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren, bei besonders erschwerten Umständen mit lebenslangem schweren Kerker und, wenn die Handlung den Tod eines Menschen zur Folge hatte und dies von dem Täter vorausgesehen werden konnte, mit dem Tode bestraft:

Die boshafte Beschädigung fremden Eigentums, wenn sie an Eisenbahnen, diese mögen mit oder ohne Dampfkraft betrieben werden, oder an den dazu gehörigen Anlagen, Beförderungsmitteln, Maschinen, Gerätschaften oder anderen zu ihrem Betriebe dienenden Gegenständen verübt worden ist (§ 85, c), ferner die Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit von Menschen oder in größerer Ausdehnung für fremdes Eigentum durch was immer für eine andere aus Bosheit unternommene Handlung oder durch die geflissentliche Außerachtlassung der dem Täter bei dem Betriebe von Eisenbahnen obliegenden Verpflichtung (§ 87).

Boshafte Unterlassung der Hinderung eines Verbrechens, soferne sie leicht und ohne Gefährdung des Betreffenden oder seiner Angehörigen erfolgen kann, wird allgemein als Verbrechen gestraft (§§ 212, 213).

Ferner wird jede Handlung oder Unterlassung, von der der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, bestraft: wenn sie keinen wirklichen Schaden herbeigeführt hat, als Übertretung mit einer Geldstrafe von 10 bis 1000 K oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten (§ 431), – wenn eine bei dem Betriebe von Eisenbahnen angestellte Person in ihrem Dienste

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[133/0142] Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen § 57 d. Milit. StG. zur Anwendung, nach dem die vorbezeichneten Handlungen als Kriegsverrat von den Militärgerichten mit dem Tode bestraft werden, so daß regelmäßig die ersterwähnte Bestimmung nur subsidiäre Bedeutung besitzt. Die Beschädigung des Bahntelegraphen fällt, wenn sie mit Gefährdung des Bahntransportes verbunden ist, unter § 315 und 316, in anderen Fällen unterliegt sie der allgemeinen Bestimmung der §§ 317 und 318. Im Kriege ist § 90 RStG. oder der § 57 Mil. StG. anwendbar. Besondere Bestimmungen bestehen ferner nur noch in bezug auf Raub und Diebstahl. Der Raub auf einer Eisenbahn gehört zu den mit Zuchthaus von 5 bis 15 Jahren (bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 1 bis 5 Jahren) bedrohten erschwerten Fällen (§ 250, Z. 3). Der Diebstahl auf einer Eisenbahn oder einem Eisenbahnhofe, an einer zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörenden Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gehört zu den mit Zuchthaus von 1 bis 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedrohten erschwerten Fällen (§ 243, Z. 4). In bezug auf alle übrigen Straftaten bestehen keine Sonderbestimmungen. Mittelbar kommen die bahnpolizeilichen Vorschriften über den Transport von Sprengstoffen bei Anwendung des § 9 des Sprengmittelgesetzes vom 9. Juni 1884 in Betracht. 3. Die Eisenbahnbediensteten sind in bezug auf den ihnen gewährten Schutz nicht ausdrücklich erwähnt, sie gehören jedoch als Organe der Bahnpolizei unter die Beamten, die zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen sind (§ 113), und sind daher durch die Strafandrohungen gegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113 bis 116), sowie gegen Beleidigung von Beamten in Ausübung ihres Berufes (§ 196) geschützt. B. Österreich-Ungarn. In Betracht kommen 4 Strafrechtsgebiete: Österreich (Strafgesetz vom 27. Mai 1852), Kroatien (das gleiche Gesetz), Bosnien und Hercegovina (mit einem dem österr. Gesetze nachgebildeten Gesetz vom Jahre 1881), Ungarn (Gesetzartikel von 1878), außerdem das im wesentlichen mit dem österr. Gesetze übereinstimmende Militärstrafgesetz vom 15. Januar 1855. Demgemäß genügt die Anführung der österreichischen und ungarischen Bestimmungen und der besonderen des Militärstrafgesetzes. a) Österreich. Mit Hofkanzleidekret vom 7. März 1847, das dem Schutze des Verkehres auf den mit Dampfkraft betriebenen Bahnen diente, sind Strafbestimmungen gegen die fahrlässige Herbeiführung von Bahnunfällen sowie gegen fahrlässige Gefährdung ohne Eintritt eines Unfalles erlassen worden, mit Hofdekret vom 18. März 1847 boshafte Beschädigungen oder boshafte Gefährdung bei Eisenbahnen zu Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit erklärt. Im gleichen Sinne wurden an Stelle dieser beiden Dekrete mit kais. Verordnung vom 8. Februar 1852 strafgesetzliche Bestimmungen gegen Beschädigungen und andere strafbare Handlungen in Beziehung auf Eisenbahnen und Staatstelegraphen erlassen, die mit geringen Änderungen in das geltende Strafgesetz von 1852 aufgenommen sind. Hierzu kommen ferner die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851 und das Eisenbahnbetriebsreglement vom 11. November 1909 samt Ergänzungen und Abänderungen in Betracht. Als Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit wird mit schwerem Kerker von 1 bis 5 Jahren nach der Größe der Bosheit und Gefahr bis zu 10 Jahren, endlich wenn aus der Handlung wirklich ein Unfall für die Gesundheit, körperliche Sicherheit oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum anderer entstanden ist, mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren, bei besonders erschwerten Umständen mit lebenslangem schweren Kerker und, wenn die Handlung den Tod eines Menschen zur Folge hatte und dies von dem Täter vorausgesehen werden konnte, mit dem Tode bestraft: Die boshafte Beschädigung fremden Eigentums, wenn sie an Eisenbahnen, diese mögen mit oder ohne Dampfkraft betrieben werden, oder an den dazu gehörigen Anlagen, Beförderungsmitteln, Maschinen, Gerätschaften oder anderen zu ihrem Betriebe dienenden Gegenständen verübt worden ist (§ 85, c), ferner die Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit von Menschen oder in größerer Ausdehnung für fremdes Eigentum durch was immer für eine andere aus Bosheit unternommene Handlung oder durch die geflissentliche Außerachtlassung der dem Täter bei dem Betriebe von Eisenbahnen obliegenden Verpflichtung (§ 87). Boshafte Unterlassung der Hinderung eines Verbrechens, soferne sie leicht und ohne Gefährdung des Betreffenden oder seiner Angehörigen erfolgen kann, wird allgemein als Verbrechen gestraft (§§ 212, 213). Ferner wird jede Handlung oder Unterlassung, von der der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, bestraft: wenn sie keinen wirklichen Schaden herbeigeführt hat, als Übertretung mit einer Geldstrafe von 10 bis 1000 K oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten (§ 431), – wenn eine bei dem Betriebe von Eisenbahnen angestellte Person in ihrem Dienste

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/142>, abgerufen am 01.11.2024.