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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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ein Verschulden dieser Art begeht, je nach dem Maße, als ein höherer Grad von Fahrlässigkeit erwiesen wird, eine Gefahr für mehrere Menschen entstanden ist, mehrere Verletzungen zugefügt wurden oder sonst ein größerer Schaden erfolgt ist, mit strengem Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten und bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 6 Monaten (§ 432), insbesondere a) wegen Eröffnung der Bahn vor erhaltener Bewilligung oder vor Erfüllung der dazu vorgeschriebenen Bedingungen; b) wegen vernachlässigter Aufstellung oder Erhaltung der zur Verhütung von Schaden vorgeschriebenen Einfriedungen, Absperrschranken, Verbotstafeln und anderer Schutzmittel und Warnungszeichen; c) wegen Bestellung von Individuen, die die durch die Dienstvorschriften geforderte Befähigung nicht nachgewiesen haben oder die von der Verrichtung, zu der sie bestimmt sind, durch die Staatsverwaltung für ausgeschlossen erklärt wurden; d) wegen Vornahme einer Fahrt oder Gestaltung derselben bei schadhaftem, eine Gefahr drohendem Zustande der Bahn, oder mit Lokomotiven, Wagen oder anderen Betriebsmitteln von solcher Beschaffenheit (§ 433) - wenn eine nach § 335 als Verschulden zuzurechnende Handlung oder Unterlassung in Beziehung auf die in den § 85 lit. c oder 87 bezeichneten Gegenstände oder unter den dort erwähnten, besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wird, im Falle einer schweren körperlichen Beschädigung als Vergehen mit strengem Arrest von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, im Falle einer dadurch veranlaßten Tötung bis zu 3 Jahren (§ 337).

Die aus Mutwillen, Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit geschehene Beschädigung eines Gegenstandes des § 85 c wird, falls keine Gefährdung erfolgt, als Übertretung mit Arrest von 1 bis zu 3 Monaten bestraft (§ 318). Die Nichtbeobachtung der vorgeschriebenen Vorsichten hinsichtlich des Aussprühens von Funken aus den Lokomotiven auf Eisenbahnen bei den Fahrten der Eisenbahnzüge durch oder in der Nähe von Ortschaften, hinsichtlich der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von mit Dampfkraft betriebenen Eisenbahnen wird nach § 459 geahndet.

Der Diebstahl an den im § 85 c angeführten Gegenständen wird ohne Rücksicht auf den Betrag als Verbrechen mit schwerem Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahre, bei erschwerenden Umständen von 1 bis 5 Jahren bestraft (§§ 175 I und 178), ebenso die Teilnehmung an einem solchen mit Kerker von 6 Monaten bis auf 1 Jahr, nach der Größe des Betrages, der Hinterlist und des beförderten Schadens bis zu 5 Jahren, wenn dem Teilnehmer bekannt war, daß der Diebstahl auf eine Art, die ihn zum Verbrecher eignet, begangen worden sei (§ 185, 186 a). In bezug auf die Straftaten gegen den Staat finden sich keine besonderen Bestimmungen für den Fall eines Angriffes auf Eisenbahnen.

Die zur Aufsicht auf Staats- oder Privateisenbahnen oder zur Besorgung des Verkehres auf denselben bestellten Personen gehören, insofern sie in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, zu den in § 68 genannten Personen. Der ihnen geleistete Widerstand fällt daher unter die Strafandrohungen wegen Aufstandes und Aufruhres (§§ 68 und 73), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche Drohung (§ 81) sowie wegen wörtlicher oder tätlicher Beleidigung (§ 312). Eine an Staatseisenbahnbediensteten in Ausübung ihres Berufes oder wegen derselben verübte vorsätzliche Körperbeschädigung ist nach der Rechtsprechung, auch wenn sie an sich eine leichte ist, als Verbrechen zu bestrafen (§ 153). Solche Bedienstete unterliegen anderseits den Strafandrohungen wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 101) und Amtsveruntreuung (§ 181).

b) Ungarn. Den Bestimmungen des ungarischen Gesetzes haben das deutsche Gesetz und der österreichische Entwurf von 1874 zum Vorbild gedient.

Wer durch vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen oder dazu gehörigen Gegenständen die auf der Eisenbahn befindlichen Personen oder Waren einer Gefahr aussetzt, wird wegen Verbrechens mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, im Falle der Verursachung einer schweren Körperverletzung von 5 bis zu 10 Jahren, im Falle der Herbeiführung des Todes eines Menschen, wenn nicht Mord vorliegt, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (§§ 434, 435). Ebenso wer auf einer Eisenbahn oder in deren Nähe befindliche Personen oder Waren vorsätzlich durch Unterlassung der vorschriftsmäßigen Signale oder durch falsche Signale in Gefahr versetzt (§ 436). Es ist jedoch im Wege des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 92) eine Milderung der angedrohten Strafen möglich:

Die fahrlässige Verübung der vorbezeichneten Handlungen oder Unterlassung wird als Vergehen mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder an Geld bis zu 1000 Gulden (2000 K), im Falle der Verursachung des Todes eines Menschen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder an Geld bis zu 1000 Gulden bestraft (§ 437). Eisenbahnbedienstete, die durch Verletzung einer ihnen obliegenden Dienstpflicht auf einem Eisenbahnzuge oder in dessen Nähe befindliche Personen oder Waren der Gefahr einer Verletzung oder Beschädigung aussetzen, werden wegen Vergehens mit Gefängnis von 2 bis zu 5 Jahren bestraft (§ 438).

Wird ein Eisenbahnbediensteter wegen einer derartigen Straftat verurteilt, so ist auf seine Entfernung vom Amte oder Dienste zu erkennen (§ 442). Der leitende Beamte einer Eisenbahnunternehmung, der einen zur Entfernung vom Amte oder Dienste Verurteilten nicht sofort nach Mitteilung des rechtskräftigen Urteils entläßt, wird wegen Vergehens an Geld von 100 bis 1000 Gulden bestraft (§ 443).

Unter den Fällen des Staatsverrates, strafbar mit lebenslänglichem Zuchthaus, ist auch ausdrücklich der Fall erwähnt, daß nach erfolgter Kriegserklärung Eisenbahnen zum Nachteil der österreichisch-ungarischen Kriegsmacht oder zum Vorteil des Feindes abgebrochen, zerstört oder auf andere Art unbrauchbar gemacht werden (§§ 144, 145), unter den erschwerten Fällen des Aufstandes - sofern nicht ein schwererer strafbarer Tatbestand vorliegt - daß eine Eisenbahn angegriffen oder in die Gewalt der aufständischen Rotte gebracht wird (§ 154).

Alle Mitglieder des Aufsichts- und Manipulationspersonals der in öffentlichem Betriebe stehenden Eisenbahnen sind als behördliche Organe anzusehen (§ 166, Z. 2), sie genießen daher deren Schutz gegenüber strafbaren Angriffen (§§ 165, 262, 270).

c) Militärstrafgesetz. In den §§ 344, 362 c, 463 c, 569, 570, 575, 601, 703, 704 und 731 sind dem österreichischen Gesetze gleichlautende Bestimmungen enthalten. Zu

ein Verschulden dieser Art begeht, je nach dem Maße, als ein höherer Grad von Fahrlässigkeit erwiesen wird, eine Gefahr für mehrere Menschen entstanden ist, mehrere Verletzungen zugefügt wurden oder sonst ein größerer Schaden erfolgt ist, mit strengem Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten und bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 6 Monaten (§ 432), insbesondere a) wegen Eröffnung der Bahn vor erhaltener Bewilligung oder vor Erfüllung der dazu vorgeschriebenen Bedingungen; b) wegen vernachlässigter Aufstellung oder Erhaltung der zur Verhütung von Schaden vorgeschriebenen Einfriedungen, Absperrschranken, Verbotstafeln und anderer Schutzmittel und Warnungszeichen; c) wegen Bestellung von Individuen, die die durch die Dienstvorschriften geforderte Befähigung nicht nachgewiesen haben oder die von der Verrichtung, zu der sie bestimmt sind, durch die Staatsverwaltung für ausgeschlossen erklärt wurden; d) wegen Vornahme einer Fahrt oder Gestaltung derselben bei schadhaftem, eine Gefahr drohendem Zustande der Bahn, oder mit Lokomotiven, Wagen oder anderen Betriebsmitteln von solcher Beschaffenheit (§ 433) – wenn eine nach § 335 als Verschulden zuzurechnende Handlung oder Unterlassung in Beziehung auf die in den § 85 lit. c oder 87 bezeichneten Gegenstände oder unter den dort erwähnten, besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wird, im Falle einer schweren körperlichen Beschädigung als Vergehen mit strengem Arrest von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, im Falle einer dadurch veranlaßten Tötung bis zu 3 Jahren (§ 337).

Die aus Mutwillen, Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit geschehene Beschädigung eines Gegenstandes des § 85 c wird, falls keine Gefährdung erfolgt, als Übertretung mit Arrest von 1 bis zu 3 Monaten bestraft (§ 318). Die Nichtbeobachtung der vorgeschriebenen Vorsichten hinsichtlich des Aussprühens von Funken aus den Lokomotiven auf Eisenbahnen bei den Fahrten der Eisenbahnzüge durch oder in der Nähe von Ortschaften, hinsichtlich der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von mit Dampfkraft betriebenen Eisenbahnen wird nach § 459 geahndet.

Der Diebstahl an den im § 85 c angeführten Gegenständen wird ohne Rücksicht auf den Betrag als Verbrechen mit schwerem Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahre, bei erschwerenden Umständen von 1 bis 5 Jahren bestraft (§§ 175 I und 178), ebenso die Teilnehmung an einem solchen mit Kerker von 6 Monaten bis auf 1 Jahr, nach der Größe des Betrages, der Hinterlist und des beförderten Schadens bis zu 5 Jahren, wenn dem Teilnehmer bekannt war, daß der Diebstahl auf eine Art, die ihn zum Verbrecher eignet, begangen worden sei (§ 185, 186 a). In bezug auf die Straftaten gegen den Staat finden sich keine besonderen Bestimmungen für den Fall eines Angriffes auf Eisenbahnen.

Die zur Aufsicht auf Staats- oder Privateisenbahnen oder zur Besorgung des Verkehres auf denselben bestellten Personen gehören, insofern sie in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, zu den in § 68 genannten Personen. Der ihnen geleistete Widerstand fällt daher unter die Strafandrohungen wegen Aufstandes und Aufruhres (§§ 68 und 73), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche Drohung (§ 81) sowie wegen wörtlicher oder tätlicher Beleidigung (§ 312). Eine an Staatseisenbahnbediensteten in Ausübung ihres Berufes oder wegen derselben verübte vorsätzliche Körperbeschädigung ist nach der Rechtsprechung, auch wenn sie an sich eine leichte ist, als Verbrechen zu bestrafen (§ 153). Solche Bedienstete unterliegen anderseits den Strafandrohungen wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 101) und Amtsveruntreuung (§ 181).

b) Ungarn. Den Bestimmungen des ungarischen Gesetzes haben das deutsche Gesetz und der österreichische Entwurf von 1874 zum Vorbild gedient.

Wer durch vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen oder dazu gehörigen Gegenständen die auf der Eisenbahn befindlichen Personen oder Waren einer Gefahr aussetzt, wird wegen Verbrechens mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, im Falle der Verursachung einer schweren Körperverletzung von 5 bis zu 10 Jahren, im Falle der Herbeiführung des Todes eines Menschen, wenn nicht Mord vorliegt, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (§§ 434, 435). Ebenso wer auf einer Eisenbahn oder in deren Nähe befindliche Personen oder Waren vorsätzlich durch Unterlassung der vorschriftsmäßigen Signale oder durch falsche Signale in Gefahr versetzt (§ 436). Es ist jedoch im Wege des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 92) eine Milderung der angedrohten Strafen möglich:

Die fahrlässige Verübung der vorbezeichneten Handlungen oder Unterlassung wird als Vergehen mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder an Geld bis zu 1000 Gulden (2000 K), im Falle der Verursachung des Todes eines Menschen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder an Geld bis zu 1000 Gulden bestraft (§ 437). Eisenbahnbedienstete, die durch Verletzung einer ihnen obliegenden Dienstpflicht auf einem Eisenbahnzuge oder in dessen Nähe befindliche Personen oder Waren der Gefahr einer Verletzung oder Beschädigung aussetzen, werden wegen Vergehens mit Gefängnis von 2 bis zu 5 Jahren bestraft (§ 438).

Wird ein Eisenbahnbediensteter wegen einer derartigen Straftat verurteilt, so ist auf seine Entfernung vom Amte oder Dienste zu erkennen (§ 442). Der leitende Beamte einer Eisenbahnunternehmung, der einen zur Entfernung vom Amte oder Dienste Verurteilten nicht sofort nach Mitteilung des rechtskräftigen Urteils entläßt, wird wegen Vergehens an Geld von 100 bis 1000 Gulden bestraft (§ 443).

Unter den Fällen des Staatsverrates, strafbar mit lebenslänglichem Zuchthaus, ist auch ausdrücklich der Fall erwähnt, daß nach erfolgter Kriegserklärung Eisenbahnen zum Nachteil der österreichisch-ungarischen Kriegsmacht oder zum Vorteil des Feindes abgebrochen, zerstört oder auf andere Art unbrauchbar gemacht werden (§§ 144, 145), unter den erschwerten Fällen des Aufstandes – sofern nicht ein schwererer strafbarer Tatbestand vorliegt – daß eine Eisenbahn angegriffen oder in die Gewalt der aufständischen Rotte gebracht wird (§ 154).

Alle Mitglieder des Aufsichts- und Manipulationspersonals der in öffentlichem Betriebe stehenden Eisenbahnen sind als behördliche Organe anzusehen (§ 166, Z. 2), sie genießen daher deren Schutz gegenüber strafbaren Angriffen (§§ 165, 262, 270).

c) Militärstrafgesetz. In den §§ 344, 362 c, 463 c, 569, 570, 575, 601, 703, 704 und 731 sind dem österreichischen Gesetze gleichlautende Bestimmungen enthalten. Zu

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[134/0143] ein Verschulden dieser Art begeht, je nach dem Maße, als ein höherer Grad von Fahrlässigkeit erwiesen wird, eine Gefahr für mehrere Menschen entstanden ist, mehrere Verletzungen zugefügt wurden oder sonst ein größerer Schaden erfolgt ist, mit strengem Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten und bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 6 Monaten (§ 432), insbesondere a) wegen Eröffnung der Bahn vor erhaltener Bewilligung oder vor Erfüllung der dazu vorgeschriebenen Bedingungen; b) wegen vernachlässigter Aufstellung oder Erhaltung der zur Verhütung von Schaden vorgeschriebenen Einfriedungen, Absperrschranken, Verbotstafeln und anderer Schutzmittel und Warnungszeichen; c) wegen Bestellung von Individuen, die die durch die Dienstvorschriften geforderte Befähigung nicht nachgewiesen haben oder die von der Verrichtung, zu der sie bestimmt sind, durch die Staatsverwaltung für ausgeschlossen erklärt wurden; d) wegen Vornahme einer Fahrt oder Gestaltung derselben bei schadhaftem, eine Gefahr drohendem Zustande der Bahn, oder mit Lokomotiven, Wagen oder anderen Betriebsmitteln von solcher Beschaffenheit (§ 433) – wenn eine nach § 335 als Verschulden zuzurechnende Handlung oder Unterlassung in Beziehung auf die in den § 85 lit. c oder 87 bezeichneten Gegenstände oder unter den dort erwähnten, besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wird, im Falle einer schweren körperlichen Beschädigung als Vergehen mit strengem Arrest von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, im Falle einer dadurch veranlaßten Tötung bis zu 3 Jahren (§ 337). Die aus Mutwillen, Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit geschehene Beschädigung eines Gegenstandes des § 85 c wird, falls keine Gefährdung erfolgt, als Übertretung mit Arrest von 1 bis zu 3 Monaten bestraft (§ 318). Die Nichtbeobachtung der vorgeschriebenen Vorsichten hinsichtlich des Aussprühens von Funken aus den Lokomotiven auf Eisenbahnen bei den Fahrten der Eisenbahnzüge durch oder in der Nähe von Ortschaften, hinsichtlich der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von mit Dampfkraft betriebenen Eisenbahnen wird nach § 459 geahndet. Der Diebstahl an den im § 85 c angeführten Gegenständen wird ohne Rücksicht auf den Betrag als Verbrechen mit schwerem Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahre, bei erschwerenden Umständen von 1 bis 5 Jahren bestraft (§§ 175 I und 178), ebenso die Teilnehmung an einem solchen mit Kerker von 6 Monaten bis auf 1 Jahr, nach der Größe des Betrages, der Hinterlist und des beförderten Schadens bis zu 5 Jahren, wenn dem Teilnehmer bekannt war, daß der Diebstahl auf eine Art, die ihn zum Verbrecher eignet, begangen worden sei (§ 185, 186 a). In bezug auf die Straftaten gegen den Staat finden sich keine besonderen Bestimmungen für den Fall eines Angriffes auf Eisenbahnen. Die zur Aufsicht auf Staats- oder Privateisenbahnen oder zur Besorgung des Verkehres auf denselben bestellten Personen gehören, insofern sie in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, zu den in § 68 genannten Personen. 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Wer durch vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen oder dazu gehörigen Gegenständen die auf der Eisenbahn befindlichen Personen oder Waren einer Gefahr aussetzt, wird wegen Verbrechens mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, im Falle der Verursachung einer schweren Körperverletzung von 5 bis zu 10 Jahren, im Falle der Herbeiführung des Todes eines Menschen, wenn nicht Mord vorliegt, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (§§ 434, 435). Ebenso wer auf einer Eisenbahn oder in deren Nähe befindliche Personen oder Waren vorsätzlich durch Unterlassung der vorschriftsmäßigen Signale oder durch falsche Signale in Gefahr versetzt (§ 436). Es ist jedoch im Wege des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 92) eine Milderung der angedrohten Strafen möglich: Die fahrlässige Verübung der vorbezeichneten Handlungen oder Unterlassung wird als Vergehen mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder an Geld bis zu 1000 Gulden (2000 K), im Falle der Verursachung des Todes eines Menschen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder an Geld bis zu 1000 Gulden bestraft (§ 437). Eisenbahnbedienstete, die durch Verletzung einer ihnen obliegenden Dienstpflicht auf einem Eisenbahnzuge oder in dessen Nähe befindliche Personen oder Waren der Gefahr einer Verletzung oder Beschädigung aussetzen, werden wegen Vergehens mit Gefängnis von 2 bis zu 5 Jahren bestraft (§ 438). Wird ein Eisenbahnbediensteter wegen einer derartigen Straftat verurteilt, so ist auf seine Entfernung vom Amte oder Dienste zu erkennen (§ 442). 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/143>, abgerufen am 01.11.2024.