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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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erwähnen ist nur, daß Unternehmungen, die beabsichtigen, der kaiserlich österreichischen Armee oder einem mit dieser verbündeten Heere einen Nachteil oder dem Feinde einen Vorteil zuzuwenden, gemäß § 7 der Militärjurisdiktionsnorm im Falle einer erfolgten Kriegserklärung oder eines ausgebrochenen Krieges der Militärgerichtsbarkeit und den im Mil. StG. (§§ 327 bis 331) angedrohten Strafen unterliegen, daß insbesondere die beiden Verbrechen gegen den Eisenbahnbetrieb (§§ 85 c und 87) in diesem Falle mit dem Tode durch den Strang bedroht sind.

C. Niederlande. Das StG. v. 3. März 1881 bestimmt:

Wer vorsätzlich den Verkehr mittels Dampfkraft auf einer Eisenbahn gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 15 Jahren, und wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, bis zu 20 Jahren oder auf Lebenszeit bestraft (A. 164). Die Strafe der fahrlässigen Verübung ist Gefängnis oder Haft bis zu 6 Monaten oder Geld bis zu 300 Gulden, und im Falle tödlichen Erfolges Gefängnis oder Haft bis zu 1 Jahre (A. 165). Die Unterlassung der Anzeige wird ähnlich wie nach dem deutschen Gesetz mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder an Geld bis 300 Gulden bestraft, jedoch der Fall einbezogen, daß das Verbrechen schon begangen, die Folgen aber noch abgewendet werden können (A. 136). Wer Eisenbahnanlagen vorsätzlich und widerrechtlich zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft (A. 351), wobei im Falle der Verübung durch mehrere Personen Straferhöhung um ein Drittel eintreten kann (A. 354).

Fraglich ist, ob die allgemeinen Strafandrohungen gegen vorsätzliche und fahrlässige Zerstörung, Unbrauchbarmachung und Beschädigung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung (Art. 162, 163), gegenüber den Spezialbestimmungen in Betracht kommen.

Der Diebstahl bei einem Eisenbahnunfall (Art. 311, Z. 2) und in einem in Bewegung befindlichen Eisenbahnzuge (A. 312, Z. 1) unterliegt einer strengeren Strafe.

In bezug auf den Widerstand werden die Vorsteher, beeidigten Beamten und Bediensteten des Eisenbahndienstes den öffentlichen Beamten gleichgestellt (Art. 183).

D. Dänemark. Im StG. v. 10. Febr. 1866 sind folgende Bestimmungen enthalten:

Wer vorsätzlich eine Eisenbahnanlage, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör derselben beschädigt, etwas auf die Fahrbahn hinlegt oder hinwirft, die Schienen verrückt, Signale nachahmt, unbefugt Dampf- oder andere Fahrzeuge derselben in Bewegung setzt oder im übrigen Handlungen vornimmt, durch die der Transport auf der Bahn einer Gefahr ausgesetzt wird, wird mit Strafarbeit bis zu 8 Jahren bestraft, die Strafe kann bei bedeutendem Schaden erhöht werden und es kann, wenn jemand umkommt, Todesstrafe eintreten. War die Handlung nach ihrer Beschaffenheit nicht geeignet, den Transport in wirkliche Gefahr zu bringen, oder muß angenommen werden, daß die Täter daran weder gedacht, noch es beabsichtigt hat, so ist der Täter mit Gefängnis oder unter besonders erschwerenden Umständen mit Besserungsarbeit bis zu 1 Jahr zu bestrafen, sofern nicht nach einer anderen Strafbestimmung eine höhere Strafe eintritt (§ 288). Bei fahrlässiger Verübung ist Gefängnis oder Geldstrafe anzuwenden (§ 289).

E. Norwegen. Das StG. v. 22. Mai 1902 bestimmt:

Wer ein Eisenbahnunglück herbeiführt, wodurch leicht der Verlust von Menschenleben oder eine ausgedehnte Zerstörung von fremdem Eigentum verursacht werden kann, oder wer dazu mitwirkt, wird mit Gefängnis von 2 Jahren bis auf Lebenszeit bestraft; im Falle ein Mensch ums Leben kommt oder eine schwere Körperbeschädigung oder Gesundheitsbeschädigung erleidet, nicht unter 5 Jahren (§ 148). Die Hinderung der Verhütung oder Bekämpfung eines solchen Unfalles durch Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Gerätschaften oder auf andere Weise wird mit Gefängnis nicht unter 1 Jahr bestraft (§ 149). Wer die Gefahr eines solchen Unfalles herbeiführt, durch Nichterfüllung einer ihm obliegenden besonderen Pflicht, durch rechtswidrige Zerstörung, Wegnahme oder Beschädigung eines Gegenstandes, Weg- oder Warnungszeichens, dadurch, daß er ein falsches Zeichen gibt oder anbringt, dadurch, daß er den sicheren Betrieb einer durch Lokomotiven oder andere mechanische Kraft bewegten Eisenbahn stört, oder zu einem solchen Verhalten mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Jahren und im Falle des Eintrittes eines solchen Unfalles bis zu 12 Jahren bestraft. Hat jemand eine solche Handlung ohne auf die Gefahr aufmerksam zu werden oder aus Fahrlässigkeit begangen, so wird er an Geld oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft (§ 150). Wer ein Eisenbahnunglück der erwähnten Art fahrlässig verursacht, wird an Geld oder mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft (§ 151).

Die Unterlassung der Verhütung eines gemeingefährlichen Verbrechens wird im § 139, die Aufforderung zur Begehung von Verbrechen im allgemeinen im § 140 behandelt.

Der Diebstahl in einem Eisenbahnwagen oder einem Räume desselben wird als schwerer Diebstahl behandelt, wenn der Täter, um zu stehlen, sich oder einem anderen in den Wagen durch Einbruch, mittels Leiter, eines Seiles oder anderen besonderen Gerätes Zutritt verschafft hat oder den Diebstahl aus dort befindlichen Behältnissen verübt hat, die auf der Stelle oder anderswo mit Gewalt erbrochen oder mit Dietrich, falschem oder entwendetem Schlüssel geöffnet wurden (§ 258, Z. 1 u. 3).

In bezug auf geleisteten Widerstand und Bestechung werden die Eisenbahnangestellten den öffentlichen Beamten zugezählt (§§ 127, 128).

F. England.

Als Verbrechen wird mit Zuchthaus bis zur Lebensdauer bestraft, wer auf oder über irgend eine Eisenbahn ein Holz, einen Stein oder einen anderen Gegenstand legt oder wirft, wer eine Schiene, eine Schwelle oder einen anderen Bestandteil der Bahn aufhebt, wegschafft oder versetzt, wer eine Weiche oder einen anderen Mechanismus der Bahn bewegt oder verstellt, wer ein Signal oder Licht auf oder nahe der Bahn macht, aufstellt, verbirgt oder beseitigt, wer irgend etwas anderes macht oder veranlaßt, um die Sicherheit der Reisenden zu gefährden,

erwähnen ist nur, daß Unternehmungen, die beabsichtigen, der kaiserlich österreichischen Armee oder einem mit dieser verbündeten Heere einen Nachteil oder dem Feinde einen Vorteil zuzuwenden, gemäß § 7 der Militärjurisdiktionsnorm im Falle einer erfolgten Kriegserklärung oder eines ausgebrochenen Krieges der Militärgerichtsbarkeit und den im Mil. StG. (§§ 327 bis 331) angedrohten Strafen unterliegen, daß insbesondere die beiden Verbrechen gegen den Eisenbahnbetrieb (§§ 85 c und 87) in diesem Falle mit dem Tode durch den Strang bedroht sind.

C. Niederlande. Das StG. v. 3. März 1881 bestimmt:

Wer vorsätzlich den Verkehr mittels Dampfkraft auf einer Eisenbahn gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 15 Jahren, und wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, bis zu 20 Jahren oder auf Lebenszeit bestraft (A. 164). Die Strafe der fahrlässigen Verübung ist Gefängnis oder Haft bis zu 6 Monaten oder Geld bis zu 300 Gulden, und im Falle tödlichen Erfolges Gefängnis oder Haft bis zu 1 Jahre (A. 165). Die Unterlassung der Anzeige wird ähnlich wie nach dem deutschen Gesetz mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder an Geld bis 300 Gulden bestraft, jedoch der Fall einbezogen, daß das Verbrechen schon begangen, die Folgen aber noch abgewendet werden können (A. 136). Wer Eisenbahnanlagen vorsätzlich und widerrechtlich zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft (A. 351), wobei im Falle der Verübung durch mehrere Personen Straferhöhung um ein Drittel eintreten kann (A. 354).

Fraglich ist, ob die allgemeinen Strafandrohungen gegen vorsätzliche und fahrlässige Zerstörung, Unbrauchbarmachung und Beschädigung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung (Art. 162, 163), gegenüber den Spezialbestimmungen in Betracht kommen.

Der Diebstahl bei einem Eisenbahnunfall (Art. 311, Z. 2) und in einem in Bewegung befindlichen Eisenbahnzuge (A. 312, Z. 1) unterliegt einer strengeren Strafe.

In bezug auf den Widerstand werden die Vorsteher, beeidigten Beamten und Bediensteten des Eisenbahndienstes den öffentlichen Beamten gleichgestellt (Art. 183).

D. Dänemark. Im StG. v. 10. Febr. 1866 sind folgende Bestimmungen enthalten:

Wer vorsätzlich eine Eisenbahnanlage, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör derselben beschädigt, etwas auf die Fahrbahn hinlegt oder hinwirft, die Schienen verrückt, Signale nachahmt, unbefugt Dampf- oder andere Fahrzeuge derselben in Bewegung setzt oder im übrigen Handlungen vornimmt, durch die der Transport auf der Bahn einer Gefahr ausgesetzt wird, wird mit Strafarbeit bis zu 8 Jahren bestraft, die Strafe kann bei bedeutendem Schaden erhöht werden und es kann, wenn jemand umkommt, Todesstrafe eintreten. War die Handlung nach ihrer Beschaffenheit nicht geeignet, den Transport in wirkliche Gefahr zu bringen, oder muß angenommen werden, daß die Täter daran weder gedacht, noch es beabsichtigt hat, so ist der Täter mit Gefängnis oder unter besonders erschwerenden Umständen mit Besserungsarbeit bis zu 1 Jahr zu bestrafen, sofern nicht nach einer anderen Strafbestimmung eine höhere Strafe eintritt (§ 288). Bei fahrlässiger Verübung ist Gefängnis oder Geldstrafe anzuwenden (§ 289).

E. Norwegen. Das StG. v. 22. Mai 1902 bestimmt:

Wer ein Eisenbahnunglück herbeiführt, wodurch leicht der Verlust von Menschenleben oder eine ausgedehnte Zerstörung von fremdem Eigentum verursacht werden kann, oder wer dazu mitwirkt, wird mit Gefängnis von 2 Jahren bis auf Lebenszeit bestraft; im Falle ein Mensch ums Leben kommt oder eine schwere Körperbeschädigung oder Gesundheitsbeschädigung erleidet, nicht unter 5 Jahren (§ 148). Die Hinderung der Verhütung oder Bekämpfung eines solchen Unfalles durch Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Gerätschaften oder auf andere Weise wird mit Gefängnis nicht unter 1 Jahr bestraft (§ 149). Wer die Gefahr eines solchen Unfalles herbeiführt, durch Nichterfüllung einer ihm obliegenden besonderen Pflicht, durch rechtswidrige Zerstörung, Wegnahme oder Beschädigung eines Gegenstandes, Weg- oder Warnungszeichens, dadurch, daß er ein falsches Zeichen gibt oder anbringt, dadurch, daß er den sicheren Betrieb einer durch Lokomotiven oder andere mechanische Kraft bewegten Eisenbahn stört, oder zu einem solchen Verhalten mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Jahren und im Falle des Eintrittes eines solchen Unfalles bis zu 12 Jahren bestraft. Hat jemand eine solche Handlung ohne auf die Gefahr aufmerksam zu werden oder aus Fahrlässigkeit begangen, so wird er an Geld oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft (§ 150). Wer ein Eisenbahnunglück der erwähnten Art fahrlässig verursacht, wird an Geld oder mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft (§ 151).

Die Unterlassung der Verhütung eines gemeingefährlichen Verbrechens wird im § 139, die Aufforderung zur Begehung von Verbrechen im allgemeinen im § 140 behandelt.

Der Diebstahl in einem Eisenbahnwagen oder einem Räume desselben wird als schwerer Diebstahl behandelt, wenn der Täter, um zu stehlen, sich oder einem anderen in den Wagen durch Einbruch, mittels Leiter, eines Seiles oder anderen besonderen Gerätes Zutritt verschafft hat oder den Diebstahl aus dort befindlichen Behältnissen verübt hat, die auf der Stelle oder anderswo mit Gewalt erbrochen oder mit Dietrich, falschem oder entwendetem Schlüssel geöffnet wurden (§ 258, Z. 1 u. 3).

In bezug auf geleisteten Widerstand und Bestechung werden die Eisenbahnangestellten den öffentlichen Beamten zugezählt (§§ 127, 128).

F. England.

Als Verbrechen wird mit Zuchthaus bis zur Lebensdauer bestraft, wer auf oder über irgend eine Eisenbahn ein Holz, einen Stein oder einen anderen Gegenstand legt oder wirft, wer eine Schiene, eine Schwelle oder einen anderen Bestandteil der Bahn aufhebt, wegschafft oder versetzt, wer eine Weiche oder einen anderen Mechanismus der Bahn bewegt oder verstellt, wer ein Signal oder Licht auf oder nahe der Bahn macht, aufstellt, verbirgt oder beseitigt, wer irgend etwas anderes macht oder veranlaßt, um die Sicherheit der Reisenden zu gefährden,

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[135/0144] erwähnen ist nur, daß Unternehmungen, die beabsichtigen, der kaiserlich österreichischen Armee oder einem mit dieser verbündeten Heere einen Nachteil oder dem Feinde einen Vorteil zuzuwenden, gemäß § 7 der Militärjurisdiktionsnorm im Falle einer erfolgten Kriegserklärung oder eines ausgebrochenen Krieges der Militärgerichtsbarkeit und den im Mil. StG. (§§ 327 bis 331) angedrohten Strafen unterliegen, daß insbesondere die beiden Verbrechen gegen den Eisenbahnbetrieb (§§ 85 c und 87) in diesem Falle mit dem Tode durch den Strang bedroht sind. C. Niederlande. Das StG. v. 3. März 1881 bestimmt: Wer vorsätzlich den Verkehr mittels Dampfkraft auf einer Eisenbahn gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 15 Jahren, und wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, bis zu 20 Jahren oder auf Lebenszeit bestraft (A. 164). Die Strafe der fahrlässigen Verübung ist Gefängnis oder Haft bis zu 6 Monaten oder Geld bis zu 300 Gulden, und im Falle tödlichen Erfolges Gefängnis oder Haft bis zu 1 Jahre (A. 165). Die Unterlassung der Anzeige wird ähnlich wie nach dem deutschen Gesetz mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder an Geld bis 300 Gulden bestraft, jedoch der Fall einbezogen, daß das Verbrechen schon begangen, die Folgen aber noch abgewendet werden können (A. 136). Wer Eisenbahnanlagen vorsätzlich und widerrechtlich zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft (A. 351), wobei im Falle der Verübung durch mehrere Personen Straferhöhung um ein Drittel eintreten kann (A. 354). Fraglich ist, ob die allgemeinen Strafandrohungen gegen vorsätzliche und fahrlässige Zerstörung, Unbrauchbarmachung und Beschädigung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung (Art. 162, 163), gegenüber den Spezialbestimmungen in Betracht kommen. Der Diebstahl bei einem Eisenbahnunfall (Art. 311, Z. 2) und in einem in Bewegung befindlichen Eisenbahnzuge (A. 312, Z. 1) unterliegt einer strengeren Strafe. In bezug auf den Widerstand werden die Vorsteher, beeidigten Beamten und Bediensteten des Eisenbahndienstes den öffentlichen Beamten gleichgestellt (Art. 183). D. Dänemark. Im StG. v. 10. Febr. 1866 sind folgende Bestimmungen enthalten: Wer vorsätzlich eine Eisenbahnanlage, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör derselben beschädigt, etwas auf die Fahrbahn hinlegt oder hinwirft, die Schienen verrückt, Signale nachahmt, unbefugt Dampf- oder andere Fahrzeuge derselben in Bewegung setzt oder im übrigen Handlungen vornimmt, durch die der Transport auf der Bahn einer Gefahr ausgesetzt wird, wird mit Strafarbeit bis zu 8 Jahren bestraft, die Strafe kann bei bedeutendem Schaden erhöht werden und es kann, wenn jemand umkommt, Todesstrafe eintreten. War die Handlung nach ihrer Beschaffenheit nicht geeignet, den Transport in wirkliche Gefahr zu bringen, oder muß angenommen werden, daß die Täter daran weder gedacht, noch es beabsichtigt hat, so ist der Täter mit Gefängnis oder unter besonders erschwerenden Umständen mit Besserungsarbeit bis zu 1 Jahr zu bestrafen, sofern nicht nach einer anderen Strafbestimmung eine höhere Strafe eintritt (§ 288). Bei fahrlässiger Verübung ist Gefängnis oder Geldstrafe anzuwenden (§ 289). E. Norwegen. Das StG. v. 22. Mai 1902 bestimmt: Wer ein Eisenbahnunglück herbeiführt, wodurch leicht der Verlust von Menschenleben oder eine ausgedehnte Zerstörung von fremdem Eigentum verursacht werden kann, oder wer dazu mitwirkt, wird mit Gefängnis von 2 Jahren bis auf Lebenszeit bestraft; im Falle ein Mensch ums Leben kommt oder eine schwere Körperbeschädigung oder Gesundheitsbeschädigung erleidet, nicht unter 5 Jahren (§ 148). 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Wer ein Eisenbahnunglück der erwähnten Art fahrlässig verursacht, wird an Geld oder mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft (§ 151). Die Unterlassung der Verhütung eines gemeingefährlichen Verbrechens wird im § 139, die Aufforderung zur Begehung von Verbrechen im allgemeinen im § 140 behandelt. Der Diebstahl in einem Eisenbahnwagen oder einem Räume desselben wird als schwerer Diebstahl behandelt, wenn der Täter, um zu stehlen, sich oder einem anderen in den Wagen durch Einbruch, mittels Leiter, eines Seiles oder anderen besonderen Gerätes Zutritt verschafft hat oder den Diebstahl aus dort befindlichen Behältnissen verübt hat, die auf der Stelle oder anderswo mit Gewalt erbrochen oder mit Dietrich, falschem oder entwendetem Schlüssel geöffnet wurden (§ 258, Z. 1 u. 3). In bezug auf geleisteten Widerstand und Bestechung werden die Eisenbahnangestellten den öffentlichen Beamten zugezählt (§§ 127, 128). F. England. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/144>, abgerufen am 21.11.2024.