Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.wer gegen oder in eine Lokomotive, einen Tender, einen Personenwagen oder Güterwagen Holz, einen Stein oder einen anderen Gegenstand wirft, um die Sicherheit einer Person im Zuge zu verletzen oder gefährden (24 u. 25 Vict. C. 100, S. 30 u. f.). An Jugendlichen können diese Straftaten summarisch mit Geld oder Gefängnis von 3 Monaten, an männlichen unter 14 Jahren mit körperlicher Züchtigung bestraft werden (42 u. 43 Vict. C. 49, S. 11). Wegen Übertretung wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft, wer durch eine rechtswidrige Handlung oder vorsätzliche Unterlassung oder Nachlässigkeit die Sicherheit einer Person in oder auf einer Eisenbahn gefährdet oder dabei Hilfe leistet (24 u. 25 Vict. C. 100, S. 34). Wegen Brandlegung wird mit Zuchthaus bis zur Lebensdauer bestraft, wer an eine Station, ein Frachtenmagazin oder ein anderes Gebäude einer Eisenbahn Brand legt (24 u. 25 Vict. C. 97, S. 4). Die Hinderung eines Bahnbediensteten in Ausübung seines Dienstes wird an Geld bis zu 5 L oder mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft (3 u. 4 Vict. C. 97, S. 16). (Die Daten sind dem Kommentar Harris und Agabeg entnommen.) G. Frankreich. Grundlegend ist das Gesetz vom 15. Juli 1845 über die Eisenbahnpolizei. Wer vorsätzlich den Bahnkörper zerstört oder beschädigt, auf die Strecke einen Gegenstand legt, der ein Verkehrshindernis bildet, oder ein Mittel anwendet, um den Lauf der Züge zu hindern oder sie zur Entgleisung zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft, im Falle verursachter Tötung eines Menschen mit dem Tode, im Falle von Verletzungen mit zeitlicher Zwangsarbeit (A. 16). Wird dieses Verbrechen im Komplott, mit Aufstand oder Plünderung begangen, so werden die Anführer, Urheber, Anstifter und Aufreizer gleich den Tätern bestraft, auch wenn das Komplott nicht zum unmittelbaren und hauptsächlichen Zweck die Zerstörung der Eisenbahn hatte. In diesem Falle tritt für die genannten Personen an Stelle der Todesstrafe lebenslängliche Zwangsarbeit (A. 17). Die Erpressung von Geld oder einer anderen Leistung durch eine schriftliche, mit oder ohne Namen gezeichnete Drohung, ein Verbrechen der angeführten Art zu begehen, wird mit Gefängnis von 3 bis zu 5 Jahren bestraft. Die Drohung allein ohne Erpressung wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von 100 bis 500 Fr. bestraft, eine mündliche Erpressung mit Gefängnis von 14 Tagen bis 6 Monaten und Geldstrafe von 25 bis 300 Fr. In allen Fällen kann der Verurteilte unter Polizeiaufsicht von 2 bis 5 Jahren gestellt werden (A. 18). Wer aus Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit, Unaufmerksamkeit, Nachlässigkeit oder Nichtbeobachtung der Gesetze oder Vorschriften unvorsätzlich auf einer Eisenbahn oder in den Bahnhöfen oder Stationen einen Unfall verursacht, der Verletzungen hervorruft, wird mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und Geld von 50 bis 1000 Fr. bestraft, im Falle des Todes einer oder mehrerer Personen mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und Geld von 300 bis 3000 Fr. (A. 19). Ein Maschinenführer und ein die Bremse bedienender Schaffner, der seinen Posten während der Fahrt verläßt, ist mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 2 Jahren zu bestrafen (A. 20). Im Art. 21 werden Strafen gegen die Übertretung der Verordnungen und Ausführungsvorschriften festgesetzt, die sich auf die Polizei, Sicherheit und Nutzbarmachung der Eisenbahnen beziehen. Brandlegung an Personenwagen oder anderen Wagen eines Personenzuges unterliegt nach dem durch Ges. v. 13. Mai 1863 neu gefaßten Art. 434 C. p. den gegen die Brandlegung festgesetzten Bestimmungen. Jeder gewalttätige Angriff und Widerstand gegen Angestellte der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes unterliegt den auf den Widerstand gegen öffentliche Organe (rebellion) gesetzten Strafen (Art. 25 und 209 bis 221 cod. penal). Außerdem kommen die Bestimmungen über wörtliche und tätliche Beleidigung in Betracht (A. 224 u. f. cod. penal). H. Italien. Der Gegenstand ist im StG. v. 30. Juni 1889 geregelt, zunächst unter den Verbrechen gegen die Sicherheit der Beförderungs- oder Verkehrsmittel. Wer auf eine Eisenbahn Gegenstände legt, Gleisverbindungen schließt oder öffnet, falsche Signale gibt oder in anderer Weise die Gefahr eines Unfalles herbeiführt, wird mit Einschließung von 1 bis 5 Jahren und bei Eintritt eines Unfalles von 5 bis 15 Jahren bestraft (Art. 312). Wer eine Eisenbahn oder die zu ihrem Betriebe dienenden Maschinen, Fahrmittel, Werkzeuge oder andere Gegenstände oder Vorrichtungen beschädigt oder harte Körper oder Geschosse auf fahrende Züge wirft, wird mit Einschließung von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft (A. 313). Wer aus Unverstand, Nachlässigkeit oder aus Nichtbeachtung von Reglements, Anordnungen oder Vorschriften die Gefahr eines Unfalls auf Eisenbahnen herbeiführt, wird mit Gefängnis von 3 bis 30 Monaten und an Geld von 50 bis 2000 Lire, bei Herbeiführung eines Unfalles mit Gefängnis von 2 bis zu 10 Jahren und Geldstrafe über 3000 Lire bestraft (A. 314). Gewöhnlichen Eisenbahnen steht jede andere mit Metallfahrgleisen versehene und mit Dampf oder einem mechanischen Motor betriebene Bahn gleich (A. 316). Zu diesen Bestimmungen kommen als ergänzend die der Art. 327 u. 330 in Betracht. Hat in den Fällen der Art. 312 u. 313 die Tat den Tod eines Menschen verursacht, so werden die Strafen verdoppelt, das Mindestmaß beträgt 5 Jahre, im Falle einer Körperverletzung tritt Straferhöhung um ein Drittel bis zur Hälfte ein, das Mindestmaß beträgt 3 Monate. Im Falle des Todes mehrerer Personen oder des Todes einer und der Körperverletzung einer oder mehrerer Personen darf die Einschließung nicht weniger als 10 Jahre betragen und ist auf das höchste Maß zu erstrecken, wenn sie bereits von längerer Dauer ist. Bei Körperverletzung mehrerer Personen muß die Einschließung mindestens 6 Monate betragen und falls sie schon 5 Jahre übersteigt, mindestens 15 Jahre. Ist eines dieser Verbrechen zur Nachtzeit oder im Zeichen gemeiner Gefahr, Notstandes oder öffentlicher Aufregung begangen worden, so tritt Erhöhung um ein Drittel ein. Ist es von einer mit der Behandlung, Bearbeitung oder Beaufsichtigung der dabei erwähnten Gegenstände betrauten Person verübt, so ist die Strafe um ein Sechstel bis ein Drittel zu erhöhen. Dagegen kann die Strafe um ein bis zwei Drittel herabgesetzt werden, wenn die sich ergebende Gefahr ganz gering ist oder der Täter sich mit Erfolg bemüht hat, die Folgen zu hemmen oder einzuschränken. (Dazu kommen noch die allgemeinen Straferhöhungs- und Minderungsumstände des allgemeinen Teiles.) Über die öffentliche Anstiftung zu Verbrechen (Art. 246 u. 247), Komplott (A. 248 wer gegen oder in eine Lokomotive, einen Tender, einen Personenwagen oder Güterwagen Holz, einen Stein oder einen anderen Gegenstand wirft, um die Sicherheit einer Person im Zuge zu verletzen oder gefährden (24 u. 25 Vict. C. 100, S. 30 u. f.). An Jugendlichen können diese Straftaten summarisch mit Geld oder Gefängnis von 3 Monaten, an männlichen unter 14 Jahren mit körperlicher Züchtigung bestraft werden (42 u. 43 Vict. C. 49, S. 11). Wegen Übertretung wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft, wer durch eine rechtswidrige Handlung oder vorsätzliche Unterlassung oder Nachlässigkeit die Sicherheit einer Person in oder auf einer Eisenbahn gefährdet oder dabei Hilfe leistet (24 u. 25 Vict. C. 100, S. 34). Wegen Brandlegung wird mit Zuchthaus bis zur Lebensdauer bestraft, wer an eine Station, ein Frachtenmagazin oder ein anderes Gebäude einer Eisenbahn Brand legt (24 u. 25 Vict. C. 97, S. 4). Die Hinderung eines Bahnbediensteten in Ausübung seines Dienstes wird an Geld bis zu 5 ₤ oder mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft (3 u. 4 Vict. C. 97, S. 16). (Die Daten sind dem Kommentar Harris und Agabeg entnommen.) G. Frankreich. Grundlegend ist das Gesetz vom 15. Juli 1845 über die Eisenbahnpolizei. Wer vorsätzlich den Bahnkörper zerstört oder beschädigt, auf die Strecke einen Gegenstand legt, der ein Verkehrshindernis bildet, oder ein Mittel anwendet, um den Lauf der Züge zu hindern oder sie zur Entgleisung zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft, im Falle verursachter Tötung eines Menschen mit dem Tode, im Falle von Verletzungen mit zeitlicher Zwangsarbeit (A. 16). Wird dieses Verbrechen im Komplott, mit Aufstand oder Plünderung begangen, so werden die Anführer, Urheber, Anstifter und Aufreizer gleich den Tätern bestraft, auch wenn das Komplott nicht zum unmittelbaren und hauptsächlichen Zweck die Zerstörung der Eisenbahn hatte. In diesem Falle tritt für die genannten Personen an Stelle der Todesstrafe lebenslängliche Zwangsarbeit (A. 17). Die Erpressung von Geld oder einer anderen Leistung durch eine schriftliche, mit oder ohne Namen gezeichnete Drohung, ein Verbrechen der angeführten Art zu begehen, wird mit Gefängnis von 3 bis zu 5 Jahren bestraft. Die Drohung allein ohne Erpressung wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von 100 bis 500 Fr. bestraft, eine mündliche Erpressung mit Gefängnis von 14 Tagen bis 6 Monaten und Geldstrafe von 25 bis 300 Fr. In allen Fällen kann der Verurteilte unter Polizeiaufsicht von 2 bis 5 Jahren gestellt werden (A. 18). Wer aus Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit, Unaufmerksamkeit, Nachlässigkeit oder Nichtbeobachtung der Gesetze oder Vorschriften unvorsätzlich auf einer Eisenbahn oder in den Bahnhöfen oder Stationen einen Unfall verursacht, der Verletzungen hervorruft, wird mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und Geld von 50 bis 1000 Fr. bestraft, im Falle des Todes einer oder mehrerer Personen mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und Geld von 300 bis 3000 Fr. (A. 19). Ein Maschinenführer und ein die Bremse bedienender Schaffner, der seinen Posten während der Fahrt verläßt, ist mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 2 Jahren zu bestrafen (A. 20). Im Art. 21 werden Strafen gegen die Übertretung der Verordnungen und Ausführungsvorschriften festgesetzt, die sich auf die Polizei, Sicherheit und Nutzbarmachung der Eisenbahnen beziehen. Brandlegung an Personenwagen oder anderen Wagen eines Personenzuges unterliegt nach dem durch Ges. v. 13. Mai 1863 neu gefaßten Art. 434 C. p. den gegen die Brandlegung festgesetzten Bestimmungen. Jeder gewalttätige Angriff und Widerstand gegen Angestellte der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes unterliegt den auf den Widerstand gegen öffentliche Organe (rébellion) gesetzten Strafen (Art. 25 und 209 bis 221 cod. pénal). Außerdem kommen die Bestimmungen über wörtliche und tätliche Beleidigung in Betracht (A. 224 u. f. cod. pénal). H. Italien. Der Gegenstand ist im StG. v. 30. Juni 1889 geregelt, zunächst unter den Verbrechen gegen die Sicherheit der Beförderungs- oder Verkehrsmittel. Wer auf eine Eisenbahn Gegenstände legt, Gleisverbindungen schließt oder öffnet, falsche Signale gibt oder in anderer Weise die Gefahr eines Unfalles herbeiführt, wird mit Einschließung von 1 bis 5 Jahren und bei Eintritt eines Unfalles von 5 bis 15 Jahren bestraft (Art. 312). Wer eine Eisenbahn oder die zu ihrem Betriebe dienenden Maschinen, Fahrmittel, Werkzeuge oder andere Gegenstände oder Vorrichtungen beschädigt oder harte Körper oder Geschosse auf fahrende Züge wirft, wird mit Einschließung von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft (A. 313). Wer aus Unverstand, Nachlässigkeit oder aus Nichtbeachtung von Reglements, Anordnungen oder Vorschriften die Gefahr eines Unfalls auf Eisenbahnen herbeiführt, wird mit Gefängnis von 3 bis 30 Monaten und an Geld von 50 bis 2000 Lire, bei Herbeiführung eines Unfalles mit Gefängnis von 2 bis zu 10 Jahren und Geldstrafe über 3000 Lire bestraft (A. 314). Gewöhnlichen Eisenbahnen steht jede andere mit Metallfahrgleisen versehene und mit Dampf oder einem mechanischen Motor betriebene Bahn gleich (A. 316). Zu diesen Bestimmungen kommen als ergänzend die der Art. 327 u. 330 in Betracht. Hat in den Fällen der Art. 312 u. 313 die Tat den Tod eines Menschen verursacht, so werden die Strafen verdoppelt, das Mindestmaß beträgt 5 Jahre, im Falle einer Körperverletzung tritt Straferhöhung um ein Drittel bis zur Hälfte ein, das Mindestmaß beträgt 3 Monate. Im Falle des Todes mehrerer Personen oder des Todes einer und der Körperverletzung einer oder mehrerer Personen darf die Einschließung nicht weniger als 10 Jahre betragen und ist auf das höchste Maß zu erstrecken, wenn sie bereits von längerer Dauer ist. Bei Körperverletzung mehrerer Personen muß die Einschließung mindestens 6 Monate betragen und falls sie schon 5 Jahre übersteigt, mindestens 15 Jahre. Ist eines dieser Verbrechen zur Nachtzeit oder im Zeichen gemeiner Gefahr, Notstandes oder öffentlicher Aufregung begangen worden, so tritt Erhöhung um ein Drittel ein. Ist es von einer mit der Behandlung, Bearbeitung oder Beaufsichtigung der dabei erwähnten Gegenstände betrauten Person verübt, so ist die Strafe um ein Sechstel bis ein Drittel zu erhöhen. Dagegen kann die Strafe um ein bis zwei Drittel herabgesetzt werden, wenn die sich ergebende Gefahr ganz gering ist oder der Täter sich mit Erfolg bemüht hat, die Folgen zu hemmen oder einzuschränken. (Dazu kommen noch die allgemeinen Straferhöhungs- und Minderungsumstände des allgemeinen Teiles.) 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Wegen Brandlegung wird mit Zuchthaus bis zur Lebensdauer bestraft, wer an eine Station, ein Frachtenmagazin oder ein anderes Gebäude einer Eisenbahn Brand legt (24 u. 25 Vict. C. 97, S. 4). Die Hinderung eines Bahnbediensteten in Ausübung seines Dienstes wird an Geld bis zu 5 <hi rendition="#i">₤</hi> oder mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft (3 u. 4 Vict. C. 97, S. 16). (Die Daten sind dem Kommentar Harris und Agabeg entnommen.)</p><lb/> <p><hi rendition="#i">G.</hi><hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Grundlegend ist das Gesetz vom 15. Juli 1845 über die Eisenbahnpolizei.</p><lb/> <p>Wer vorsätzlich den Bahnkörper zerstört oder beschädigt, auf die Strecke einen Gegenstand legt, der ein Verkehrshindernis bildet, oder ein Mittel anwendet, um den Lauf der Züge zu hindern oder sie zur Entgleisung zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft, im Falle verursachter Tötung eines Menschen mit dem Tode, im Falle von Verletzungen mit zeitlicher Zwangsarbeit (A. 16). Wird dieses Verbrechen im Komplott, mit Aufstand oder Plünderung begangen, so werden die Anführer, Urheber, Anstifter und Aufreizer gleich den Tätern bestraft, auch wenn das Komplott nicht zum unmittelbaren und hauptsächlichen Zweck die Zerstörung der Eisenbahn hatte. In diesem Falle tritt für die genannten Personen an Stelle der Todesstrafe lebenslängliche Zwangsarbeit (A. 17). Die Erpressung von Geld oder einer anderen Leistung durch eine schriftliche, mit oder ohne Namen gezeichnete Drohung, ein Verbrechen der angeführten Art zu begehen, wird mit Gefängnis von 3 bis zu 5 Jahren bestraft. Die Drohung allein ohne Erpressung wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von 100 bis 500 Fr. bestraft, eine mündliche Erpressung mit Gefängnis von 14 Tagen bis 6 Monaten und Geldstrafe von 25 bis 300 Fr. 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Im Falle des Todes mehrerer Personen oder des Todes einer und der Körperverletzung einer oder mehrerer Personen darf die Einschließung nicht weniger als 10 Jahre betragen und ist auf das höchste Maß zu erstrecken, wenn sie bereits von längerer Dauer ist. Bei Körperverletzung mehrerer Personen muß die Einschließung mindestens 6 Monate betragen und falls sie schon 5 Jahre übersteigt, mindestens 15 Jahre. Ist eines dieser Verbrechen zur Nachtzeit oder im Zeichen gemeiner Gefahr, Notstandes oder öffentlicher Aufregung begangen worden, so tritt Erhöhung um ein Drittel ein. Ist es von einer mit der Behandlung, Bearbeitung oder Beaufsichtigung der dabei erwähnten Gegenstände betrauten Person verübt, so ist die Strafe um ein Sechstel bis ein Drittel zu erhöhen. Dagegen kann die Strafe um ein bis zwei Drittel herabgesetzt werden, wenn die sich ergebende Gefahr ganz gering ist oder der Täter sich mit Erfolg bemüht hat, die Folgen zu hemmen oder einzuschränken. 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wer gegen oder in eine Lokomotive, einen Tender, einen Personenwagen oder Güterwagen Holz, einen Stein oder einen anderen Gegenstand wirft, um die Sicherheit einer Person im Zuge zu verletzen oder gefährden (24 u. 25 Vict. C. 100, S. 30 u. f.). An Jugendlichen können diese Straftaten summarisch mit Geld oder Gefängnis von 3 Monaten, an männlichen unter 14 Jahren mit körperlicher Züchtigung bestraft werden (42 u. 43 Vict. C. 49, S. 11). Wegen Übertretung wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft, wer durch eine rechtswidrige Handlung oder vorsätzliche Unterlassung oder Nachlässigkeit die Sicherheit einer Person in oder auf einer Eisenbahn gefährdet oder dabei Hilfe leistet (24 u. 25 Vict. C. 100, S. 34). Wegen Brandlegung wird mit Zuchthaus bis zur Lebensdauer bestraft, wer an eine Station, ein Frachtenmagazin oder ein anderes Gebäude einer Eisenbahn Brand legt (24 u. 25 Vict. C. 97, S. 4). Die Hinderung eines Bahnbediensteten in Ausübung seines Dienstes wird an Geld bis zu 5 ₤ oder mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft (3 u. 4 Vict. C. 97, S. 16). (Die Daten sind dem Kommentar Harris und Agabeg entnommen.)
G. Frankreich. Grundlegend ist das Gesetz vom 15. Juli 1845 über die Eisenbahnpolizei.
Wer vorsätzlich den Bahnkörper zerstört oder beschädigt, auf die Strecke einen Gegenstand legt, der ein Verkehrshindernis bildet, oder ein Mittel anwendet, um den Lauf der Züge zu hindern oder sie zur Entgleisung zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft, im Falle verursachter Tötung eines Menschen mit dem Tode, im Falle von Verletzungen mit zeitlicher Zwangsarbeit (A. 16). Wird dieses Verbrechen im Komplott, mit Aufstand oder Plünderung begangen, so werden die Anführer, Urheber, Anstifter und Aufreizer gleich den Tätern bestraft, auch wenn das Komplott nicht zum unmittelbaren und hauptsächlichen Zweck die Zerstörung der Eisenbahn hatte. In diesem Falle tritt für die genannten Personen an Stelle der Todesstrafe lebenslängliche Zwangsarbeit (A. 17). Die Erpressung von Geld oder einer anderen Leistung durch eine schriftliche, mit oder ohne Namen gezeichnete Drohung, ein Verbrechen der angeführten Art zu begehen, wird mit Gefängnis von 3 bis zu 5 Jahren bestraft. Die Drohung allein ohne Erpressung wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von 100 bis 500 Fr. bestraft, eine mündliche Erpressung mit Gefängnis von 14 Tagen bis 6 Monaten und Geldstrafe von 25 bis 300 Fr. In allen Fällen kann der Verurteilte unter Polizeiaufsicht von 2 bis 5 Jahren gestellt werden (A. 18).
Wer aus Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit, Unaufmerksamkeit, Nachlässigkeit oder Nichtbeobachtung der Gesetze oder Vorschriften unvorsätzlich auf einer Eisenbahn oder in den Bahnhöfen oder Stationen einen Unfall verursacht, der Verletzungen hervorruft, wird mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und Geld von 50 bis 1000 Fr. bestraft, im Falle des Todes einer oder mehrerer Personen mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und Geld von 300 bis 3000 Fr. (A. 19). Ein Maschinenführer und ein die Bremse bedienender Schaffner, der seinen Posten während der Fahrt verläßt, ist mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 2 Jahren zu bestrafen (A. 20). Im Art. 21 werden Strafen gegen die Übertretung der Verordnungen und Ausführungsvorschriften festgesetzt, die sich auf die Polizei, Sicherheit und Nutzbarmachung der Eisenbahnen beziehen.
Brandlegung an Personenwagen oder anderen Wagen eines Personenzuges unterliegt nach dem durch Ges. v. 13. Mai 1863 neu gefaßten Art. 434 C. p. den gegen die Brandlegung festgesetzten Bestimmungen.
Jeder gewalttätige Angriff und Widerstand gegen Angestellte der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes unterliegt den auf den Widerstand gegen öffentliche Organe (rébellion) gesetzten Strafen (Art. 25 und 209 bis 221 cod. pénal). Außerdem kommen die Bestimmungen über wörtliche und tätliche Beleidigung in Betracht (A. 224 u. f. cod. pénal).
H. Italien. Der Gegenstand ist im StG. v. 30. Juni 1889 geregelt, zunächst unter den Verbrechen gegen die Sicherheit der Beförderungs- oder Verkehrsmittel.
Wer auf eine Eisenbahn Gegenstände legt, Gleisverbindungen schließt oder öffnet, falsche Signale gibt oder in anderer Weise die Gefahr eines Unfalles herbeiführt, wird mit Einschließung von 1 bis 5 Jahren und bei Eintritt eines Unfalles von 5 bis 15 Jahren bestraft (Art. 312). Wer eine Eisenbahn oder die zu ihrem Betriebe dienenden Maschinen, Fahrmittel, Werkzeuge oder andere Gegenstände oder Vorrichtungen beschädigt oder harte Körper oder Geschosse auf fahrende Züge wirft, wird mit Einschließung von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft (A. 313). Wer aus Unverstand, Nachlässigkeit oder aus Nichtbeachtung von Reglements, Anordnungen oder Vorschriften die Gefahr eines Unfalls auf Eisenbahnen herbeiführt, wird mit Gefängnis von 3 bis 30 Monaten und an Geld von 50 bis 2000 Lire, bei Herbeiführung eines Unfalles mit Gefängnis von 2 bis zu 10 Jahren und Geldstrafe über 3000 Lire bestraft (A. 314). Gewöhnlichen Eisenbahnen steht jede andere mit Metallfahrgleisen versehene und mit Dampf oder einem mechanischen Motor betriebene Bahn gleich (A. 316).
Zu diesen Bestimmungen kommen als ergänzend die der Art. 327 u. 330 in Betracht. Hat in den Fällen der Art. 312 u. 313 die Tat den Tod eines Menschen verursacht, so werden die Strafen verdoppelt, das Mindestmaß beträgt 5 Jahre, im Falle einer Körperverletzung tritt Straferhöhung um ein Drittel bis zur Hälfte ein, das Mindestmaß beträgt 3 Monate. Im Falle des Todes mehrerer Personen oder des Todes einer und der Körperverletzung einer oder mehrerer Personen darf die Einschließung nicht weniger als 10 Jahre betragen und ist auf das höchste Maß zu erstrecken, wenn sie bereits von längerer Dauer ist. Bei Körperverletzung mehrerer Personen muß die Einschließung mindestens 6 Monate betragen und falls sie schon 5 Jahre übersteigt, mindestens 15 Jahre. Ist eines dieser Verbrechen zur Nachtzeit oder im Zeichen gemeiner Gefahr, Notstandes oder öffentlicher Aufregung begangen worden, so tritt Erhöhung um ein Drittel ein. Ist es von einer mit der Behandlung, Bearbeitung oder Beaufsichtigung der dabei erwähnten Gegenstände betrauten Person verübt, so ist die Strafe um ein Sechstel bis ein Drittel zu erhöhen. Dagegen kann die Strafe um ein bis zwei Drittel herabgesetzt werden, wenn die sich ergebende Gefahr ganz gering ist oder der Täter sich mit Erfolg bemüht hat, die Folgen zu hemmen oder einzuschränken. (Dazu kommen noch die allgemeinen Straferhöhungs- und Minderungsumstände des allgemeinen Teiles.)
Über die öffentliche Anstiftung zu Verbrechen (Art. 246 u. 247), Komplott (A. 248
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