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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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bis 251), Bandenbildung und Androhung von Verbrechen (A. 252-255) sind keine besonderen Bestimmungen bei den Eisenbahnen gegeben.

Die Nachmachung von Eisenbahnfahrkarten und der Gebrauch nachgemachter oder verfälschter Fahrkarten wird mit Einschließung bis zu 1 Jahr und an Geld von 50 bis 1000 Lire gestraft, die Entfernung der Verwendungszeichen auf solchen Karten und der Wiedergebrauch derart behandelter Karten mit Einschließung bis zu 3 Monaten und an Geld bis zu 500 Lire (Art. 273, 274). Andere Fälschungen unterliegen den allgemeinen Strafandrohungen.

Die Angestellten der Bahnen stehen entweder im Dienste des Staates oder eines gesetzlich der Aufsicht des Staates unterstellten Institutes (Art. 270, Z. 1, 2). Die Bestimmungen über Straftaten gegen öffentliche Beamte oder über Straftaten solcher finden daher auf sie Anwendung, obgleich dies nicht ausdrücklich festgesetzt ist.

Vorsätzliche Tötung durch ein Eisenbahnverbrechen zieht Zuchthaus oder Einschließung nach sich (A. 366, Z. 4) bei vorsätzlicher Körperverletzung dieser Art tritt Straferhöhung ein (A. 368, 373). Beim Diebstahle an Gegenständen oder Geld von Reisenden, in jeder Art von Fahrzeugen zu Land oder Wasser oder auf Stationen oder Stapelplätzen öffentlicher Transportunternehmungen (A. 403, Z. 5), unter Benützung von Unglücksfällen (A. 404, Z. 2) erfolgt Straferhöhung.

J. Schweiz. Die Bestimmungen des E. finden sich im Bundesstrafgesetz vom 4. Februar 1853 (Art. 67) in der durch Bundesbeschluß vom 5. Juni 1902 geänderten Fassung.

Wer vorsätzlich die Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. Wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus zu erkennen.

Wer durch Fahrlässigkeit die Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs erheblich gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und, wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet, oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft. Mit der Gefängnisstrafe kann auch Geldbuße verbunden werden. In leichteren Fällen kann der Richter auf Geldbuße allein erkennen.

K. Rußland. Das Strafgesetz vom 22. März 1903 enthält folgende Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf den Eisenbahnbetrieb beziehen (sie befinden sich in verschiedenen Kapiteln zerstreut, zum Teil mit anderen Tatbeständen zusammengefaßt und umfassen auch die Eisenbahnpolizeiübertretungen). Sie lauten mit Hinweglassung der auf andere Betriebe bezüglichen Stellen:

Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, die mit vereinten Kräften der Teilnehmer eine Eisenbahn in ihre Gewalt gebracht, geplündert oder zerstört hat, wird mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahre bestraft, Anstifter, Anführer und solche, die Sprengmittel oder Waffen verwendet haben, mit zeitlicher Zwangsarbeit (mindestens 4, höchstens 15 Jahre) (§ 123).

Wer durch Beschädigung der Eisenbahnlinie oder des Betriebsmateriales einer Eisenbahn oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehres festgesetzten Warnungszeichens die Sicherheit des Verkehres auf den Eisenbahnen stört, wird mit Korrektionshaus (11/2 bis 6 Jahre) oder Gefängnis (2 Wochen bis 1 Jahr) bestraft. Überdies ist es dem Gericht anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, bei der Eisenbahn angestellt zu sein, ebenso Erbauer oder Übernehmer bei der Ausführung von Eisenbahnbauarbeiten zu sein, für die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen. Ist infolge dieser Beschädigung ein Eisenbahnzug verunglückt, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahre bestraft. Wird jedoch diese Beschädigung begangen, um die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zu verursachen, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 10 Jahre und im Falle der Verunglückung eines Zuges mit lebenslänglicher oder Zwangsarbeit nicht unter 10 Jahren bestraft (§ 558).

Den gleichen Strafen unterliegt, wer durch falsche Abgabe der zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erlassenen Anordnung die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört, oder, wenn er im Dienste der Eisenbahn steht, durch Nichtbefolgung der durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen dessen Sicherheit stört (§ 559).

Erbauer von Eisenbahnen, Eisenbahndirektions- oder Verwaltungsmitglieder oder sonstige die Erbauung, Ausbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial verwaltende, leitende oder überwachende Personen, die notorisch untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder wissentlich die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, werden, wenn diese Handlungen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stören, mit Korrektionshaus oder Gefängnis bestraft. Verunglückt infolge dieses Vergehens ein Eisenbahnzug, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahren oder mit Korrektionshaus bestraft. Derselben Bestrafung unterliegt Abnahme von Eisenbahnbauten in notorisch unbefriedigendem, für den Eisenbahnverkehr gefährlichem Zustande (§ 560).

Wer, um die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zu verursachen, eine Beschädigung der Eisenbahn, ihres Betriebsmaterials oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Zeichens vorbereitet, oder an einer Verbindung, die sich zu deren Begehung gebildet hat, teilnimmt, wird mit Gefängnis bestraft (§ 564).

Wer eine die Sicherheit des Verkehrs auf Eisenbahnen störende Beschädigung einer Eisenbahnlinie, des Betriebsmaterials einer Eisenbahn oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Zeichens fahrlässig verursacht, wird mit Haft oder Geld nicht über 500 Rubel bestraft. Hat diese die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zur Folge, so wird der Schuldige mit Gefängnis bestraft. Überdies ist es dem Gericht anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, bei einer Eisenbahn angestellt zu sein, ebenso Erbauer oder Übernehmer bei der Ausführung von Eisenbahnarbeiten zu sein, auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen (§ 566).

Den gleichen Strafen unterliegt, wer durch fahrlässige falsche Abgabe der zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dienenden Zeichen die Sicherheit dieses Verkehrs stört; wer, im Dienste der Eisenbahn stehend, durch fahrlässige Nichtbefolgung der durch

bis 251), Bandenbildung und Androhung von Verbrechen (A. 252–255) sind keine besonderen Bestimmungen bei den Eisenbahnen gegeben.

Die Nachmachung von Eisenbahnfahrkarten und der Gebrauch nachgemachter oder verfälschter Fahrkarten wird mit Einschließung bis zu 1 Jahr und an Geld von 50 bis 1000 Lire gestraft, die Entfernung der Verwendungszeichen auf solchen Karten und der Wiedergebrauch derart behandelter Karten mit Einschließung bis zu 3 Monaten und an Geld bis zu 500 Lire (Art. 273, 274). Andere Fälschungen unterliegen den allgemeinen Strafandrohungen.

Die Angestellten der Bahnen stehen entweder im Dienste des Staates oder eines gesetzlich der Aufsicht des Staates unterstellten Institutes (Art. 270, Z. 1, 2). Die Bestimmungen über Straftaten gegen öffentliche Beamte oder über Straftaten solcher finden daher auf sie Anwendung, obgleich dies nicht ausdrücklich festgesetzt ist.

Vorsätzliche Tötung durch ein Eisenbahnverbrechen zieht Zuchthaus oder Einschließung nach sich (A. 366, Z. 4) bei vorsätzlicher Körperverletzung dieser Art tritt Straferhöhung ein (A. 368, 373). Beim Diebstahle an Gegenständen oder Geld von Reisenden, in jeder Art von Fahrzeugen zu Land oder Wasser oder auf Stationen oder Stapelplätzen öffentlicher Transportunternehmungen (A. 403, Z. 5), unter Benützung von Unglücksfällen (A. 404, Z. 2) erfolgt Straferhöhung.

J. Schweiz. Die Bestimmungen des E. finden sich im Bundesstrafgesetz vom 4. Februar 1853 (Art. 67) in der durch Bundesbeschluß vom 5. Juni 1902 geänderten Fassung.

Wer vorsätzlich die Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. Wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus zu erkennen.

Wer durch Fahrlässigkeit die Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs erheblich gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und, wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet, oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft. Mit der Gefängnisstrafe kann auch Geldbuße verbunden werden. In leichteren Fällen kann der Richter auf Geldbuße allein erkennen.

K. Rußland. Das Strafgesetz vom 22. März 1903 enthält folgende Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf den Eisenbahnbetrieb beziehen (sie befinden sich in verschiedenen Kapiteln zerstreut, zum Teil mit anderen Tatbeständen zusammengefaßt und umfassen auch die Eisenbahnpolizeiübertretungen). Sie lauten mit Hinweglassung der auf andere Betriebe bezüglichen Stellen:

Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, die mit vereinten Kräften der Teilnehmer eine Eisenbahn in ihre Gewalt gebracht, geplündert oder zerstört hat, wird mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahre bestraft, Anstifter, Anführer und solche, die Sprengmittel oder Waffen verwendet haben, mit zeitlicher Zwangsarbeit (mindestens 4, höchstens 15 Jahre) (§ 123).

Wer durch Beschädigung der Eisenbahnlinie oder des Betriebsmateriales einer Eisenbahn oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehres festgesetzten Warnungszeichens die Sicherheit des Verkehres auf den Eisenbahnen stört, wird mit Korrektionshaus (11/2 bis 6 Jahre) oder Gefängnis (2 Wochen bis 1 Jahr) bestraft. Überdies ist es dem Gericht anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, bei der Eisenbahn angestellt zu sein, ebenso Erbauer oder Übernehmer bei der Ausführung von Eisenbahnbauarbeiten zu sein, für die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen. Ist infolge dieser Beschädigung ein Eisenbahnzug verunglückt, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahre bestraft. Wird jedoch diese Beschädigung begangen, um die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zu verursachen, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 10 Jahre und im Falle der Verunglückung eines Zuges mit lebenslänglicher oder Zwangsarbeit nicht unter 10 Jahren bestraft (§ 558).

Den gleichen Strafen unterliegt, wer durch falsche Abgabe der zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erlassenen Anordnung die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört, oder, wenn er im Dienste der Eisenbahn steht, durch Nichtbefolgung der durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen dessen Sicherheit stört (§ 559).

Erbauer von Eisenbahnen, Eisenbahndirektions- oder Verwaltungsmitglieder oder sonstige die Erbauung, Ausbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial verwaltende, leitende oder überwachende Personen, die notorisch untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder wissentlich die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, werden, wenn diese Handlungen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stören, mit Korrektionshaus oder Gefängnis bestraft. Verunglückt infolge dieses Vergehens ein Eisenbahnzug, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahren oder mit Korrektionshaus bestraft. Derselben Bestrafung unterliegt Abnahme von Eisenbahnbauten in notorisch unbefriedigendem, für den Eisenbahnverkehr gefährlichem Zustande (§ 560).

Wer, um die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zu verursachen, eine Beschädigung der Eisenbahn, ihres Betriebsmaterials oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Zeichens vorbereitet, oder an einer Verbindung, die sich zu deren Begehung gebildet hat, teilnimmt, wird mit Gefängnis bestraft (§ 564).

Wer eine die Sicherheit des Verkehrs auf Eisenbahnen störende Beschädigung einer Eisenbahnlinie, des Betriebsmaterials einer Eisenbahn oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Zeichens fahrlässig verursacht, wird mit Haft oder Geld nicht über 500 Rubel bestraft. Hat diese die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zur Folge, so wird der Schuldige mit Gefängnis bestraft. Überdies ist es dem Gericht anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, bei einer Eisenbahn angestellt zu sein, ebenso Erbauer oder Übernehmer bei der Ausführung von Eisenbahnarbeiten zu sein, auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen (§ 566).

Den gleichen Strafen unterliegt, wer durch fahrlässige falsche Abgabe der zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dienenden Zeichen die Sicherheit dieses Verkehrs stört; wer, im Dienste der Eisenbahn stehend, durch fahrlässige Nichtbefolgung der durch

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[137/0146] bis 251), Bandenbildung und Androhung von Verbrechen (A. 252–255) sind keine besonderen Bestimmungen bei den Eisenbahnen gegeben. Die Nachmachung von Eisenbahnfahrkarten und der Gebrauch nachgemachter oder verfälschter Fahrkarten wird mit Einschließung bis zu 1 Jahr und an Geld von 50 bis 1000 Lire gestraft, die Entfernung der Verwendungszeichen auf solchen Karten und der Wiedergebrauch derart behandelter Karten mit Einschließung bis zu 3 Monaten und an Geld bis zu 500 Lire (Art. 273, 274). Andere Fälschungen unterliegen den allgemeinen Strafandrohungen. Die Angestellten der Bahnen stehen entweder im Dienste des Staates oder eines gesetzlich der Aufsicht des Staates unterstellten Institutes (Art. 270, Z. 1, 2). Die Bestimmungen über Straftaten gegen öffentliche Beamte oder über Straftaten solcher finden daher auf sie Anwendung, obgleich dies nicht ausdrücklich festgesetzt ist. Vorsätzliche Tötung durch ein Eisenbahnverbrechen zieht Zuchthaus oder Einschließung nach sich (A. 366, Z. 4) bei vorsätzlicher Körperverletzung dieser Art tritt Straferhöhung ein (A. 368, 373). Beim Diebstahle an Gegenständen oder Geld von Reisenden, in jeder Art von Fahrzeugen zu Land oder Wasser oder auf Stationen oder Stapelplätzen öffentlicher Transportunternehmungen (A. 403, Z. 5), unter Benützung von Unglücksfällen (A. 404, Z. 2) erfolgt Straferhöhung. J. Schweiz. Die Bestimmungen des E. finden sich im Bundesstrafgesetz vom 4. Februar 1853 (Art. 67) in der durch Bundesbeschluß vom 5. Juni 1902 geänderten Fassung. Wer vorsätzlich die Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. Wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus zu erkennen. Wer durch Fahrlässigkeit die Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs erheblich gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und, wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet, oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft. Mit der Gefängnisstrafe kann auch Geldbuße verbunden werden. In leichteren Fällen kann der Richter auf Geldbuße allein erkennen. K. Rußland. Das Strafgesetz vom 22. März 1903 enthält folgende Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf den Eisenbahnbetrieb beziehen (sie befinden sich in verschiedenen Kapiteln zerstreut, zum Teil mit anderen Tatbeständen zusammengefaßt und umfassen auch die Eisenbahnpolizeiübertretungen). 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Ist infolge dieser Beschädigung ein Eisenbahnzug verunglückt, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahre bestraft. Wird jedoch diese Beschädigung begangen, um die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zu verursachen, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 10 Jahre und im Falle der Verunglückung eines Zuges mit lebenslänglicher oder Zwangsarbeit nicht unter 10 Jahren bestraft (§ 558). Den gleichen Strafen unterliegt, wer durch falsche Abgabe der zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erlassenen Anordnung die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört, oder, wenn er im Dienste der Eisenbahn steht, durch Nichtbefolgung der durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen dessen Sicherheit stört (§ 559). Erbauer von Eisenbahnen, Eisenbahndirektions- oder Verwaltungsmitglieder oder sonstige die Erbauung, Ausbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial verwaltende, leitende oder überwachende Personen, die notorisch untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder wissentlich die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, werden, wenn diese Handlungen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stören, mit Korrektionshaus oder Gefängnis bestraft. Verunglückt infolge dieses Vergehens ein Eisenbahnzug, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahren oder mit Korrektionshaus bestraft. Derselben Bestrafung unterliegt Abnahme von Eisenbahnbauten in notorisch unbefriedigendem, für den Eisenbahnverkehr gefährlichem Zustande (§ 560). Wer, um die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zu verursachen, eine Beschädigung der Eisenbahn, ihres Betriebsmaterials oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Zeichens vorbereitet, oder an einer Verbindung, die sich zu deren Begehung gebildet hat, teilnimmt, wird mit Gefängnis bestraft (§ 564). Wer eine die Sicherheit des Verkehrs auf Eisenbahnen störende Beschädigung einer Eisenbahnlinie, des Betriebsmaterials einer Eisenbahn oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Zeichens fahrlässig verursacht, wird mit Haft oder Geld nicht über 500 Rubel bestraft. Hat diese die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zur Folge, so wird der Schuldige mit Gefängnis bestraft. Überdies ist es dem Gericht anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, bei einer Eisenbahn angestellt zu sein, ebenso Erbauer oder Übernehmer bei der Ausführung von Eisenbahnarbeiten zu sein, auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen (§ 566). 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/146>, abgerufen am 21.11.2024.