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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen die Sicherheit desselben stört; die im § 560 bezeichneten Personen, die aus Fahrlässigkeit bei der Erbauung, Verbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials oder bei der Überwachung dieser Vorrichtungen untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, oder die Eisenbahnbauten oder Betriebsmaterial aus Fahrlässigkeit in unbefriedigendem Zustande abnehmen, wenn dieser die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört (§ 567).

Die in §§ 565-568 vorgesehenen fahrlässigen Handlungen werden straflos, falls vom Schuldigen selbst oder auf seine Weisung die durch seine Handlung verursachte, in jenen Paragraphen bezeichnete Gefahr beseitigt wird (§ 569).

Wer eine von ihm zufällig angerichtete Beschädigung eines Weges, die den Verkehr auf diesem gefährdet, oder eines Warnungszeichens dem Eisenbahnwächter oder einer sonstigen, die Sicherheit der Land- oder Wasserverkehrswege überwachenden Person zu melden unterläßt oder nicht rechtzeitig meldet, wird mit Haft nicht über 3 Monaten oder Geld nicht über 300 Rubel bestraft (§ 570).

Unterlassene Anzeigen von geplanten Verbrechen werden nach § 162, unterlassene Vorbeugung durch Beamte nach § 643 allgemein unter Strafe gestellt.

Wer durch Gewalt gegen die Person oder strafbare Drohung den Bewegungsleiter eines Eisenbahnzuges oder eine andere Person von der Erfüllung der Dienstpflichten, von denen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs abhängt, zur Nichterfüllung ihrer Pflicht nötigt, oder diese Personen ohne ihren Willen in bewußtlosen Zustand versetzt, um sie der Möglichkeit der Erfüllung ihrer Pflicht zu berauben, wird mit Gefängnis bestraft. Ist hierdurch die Gefahr eines Eisenbahnunglücks herbeigeführt worden, so wird der Schuldige mit Korrektionshaus bestraft. Ist hierdurch ein Eisenbahnunglück herbeigeführt worden, so wird der Schuldige mit zeitiger Zwangsarbeit bestraft. Ist die Nötigung oder die Versetzung in bewußtlosen Zustand zum Zwecke der Herbeiführung eines Eisenbahnunglücks begangen worden, so wird der Schuldige im ersten Falle mit Korrektionshaus, im zweiten mit zeitlicher, im dritten mit lebenslänglicher Zwangsarbeit bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 148).

Wer einem Bewegungsleiter eines Eisenbahnzuges oder einer Person, von deren Dienstpflichterfüllung die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs abhängt, durch Gewalt gegen die Person oder strafbare Drohung Widerstand leistet, um den Vollzug eines Gesetzes, einer verbindlichen Verordnung oder gesetzlichen Verfügung der Obrigkeit oder die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht zu verhindern, wird mit Gefängnis bestraft, im Falle des Widerstandes mehrerer Personen an denjenigen, die den Widerstand mit Waffen leisteten oder eine Körperverletzung verursachten, mit Korrektionshaus (§ 142), die bloße Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Aufforderung an Geld nicht über 50 Rubel und wenn sie von mehreren Personen begangen wurde, zur Zeit und am Orte eines großen Menschenandranges oder das Anhalten des Zuges verursacht oder dessen Bewegung gefährlich gestaltet hat, mit Haft nicht über 1 Monat oder an Geld nicht über 100 Rubel (§ 139).

Hierher gehören ferner die allgemeinen Bestimmungen über Aufforderung zur Begehung von Verbrechen, Brandstiftung und Sprengmittelmißbrauch sowie gegen Sachbeschädigung.

Der Leiter eines Eisenbahnzuges oder einer Lokomotive, der bei Gefahr zur Rettung eines Zuges, der Lokomotive, eines Reisenden oder eines auf dem Zuge oder der Lokomotive Angestellten die gehörigen Maßregeln zu treffen unterläßt oder den Zug oder die Lokomotive vor den anderen dort befindlichen Personen verläßt, wird mit Korrektionshaus nicht über 3 Jahre bestraft. Überdies ist es dem Gerichte anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, Leiter eines Eisenbahnzuges oder einer Lokomotive zu sein, für die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen (§ 495).

Eisenbahnarbeiter (neben anderen namentlich aufgeführten) oder überhaupt Arbeiter von Unternehmungen, deren Tätigkeitseinstellung die Interessen der örtlichen Bevölkerung ungünstig beeinflussen kann, die nach gegenseitiger Verabredung die Arbeit einstellen, um den Unternehmer zu einer Lohnerhöhung oder zur Abänderung anderer Bedingungen des Dienstvertrages vor dessen Ablauf zu zwingen, werden wegen dieses Streiks mit Gefängnis nicht über 6 Monaten bestraft. Beschädigt ein Streikteilnehmer während des Streiks vorsätzlich das Vermögen des Unternehmers oder seines Angestellten, so wird er, falls er wegen dieser Beschädigung nicht einer schwereren Bestrafung unterliegt, mit Gefängnis bestraft. Tritt ein Streikteilnehmer auf Aufforderung der zuständigen Obrigkeit oder des Verwalters einer im Absatz 1 bezeichneten Unternehmung die Arbeit an, so wird er von der Strafe wegen Streikbeteiligung befreit (§ 367). Wer, auch ohne selbst Arbeiter zu sein, zu einem solchen Streik anstiftet, wird, falls der Streik erfolgt, mit Korrektionshaus bestraft. Stiftet ein Nichtarbeiter zu solchem Streik an und erfolgt kein Streik, so wird er mit Gefängnis bestraft (§ 368). Teilnahme an einer Verbindung, die die Aufforderung von Arbeitern zur Veranstaltung oder Fortsetzung eines solchen Streiks zum Ziel hat, wird mit Korrektionshaus oder Festungshaft bestraft (§ 125, Z. 3). Dazu kommt noch eine Strafandrohung gegen eigenmächtiges Verlassen des Eisenbahndienstes im Mobilisierungsfalle (§ 687) und die sonstigen Strafandrohungen gegen Nichterfüllung der Beamtendienstpflicht.

Angestellte der Eisenbahn, die mit Reisenden grob umgehen, werden mit Haft nicht über 7 Tagen oder an Geld nicht über 25 Rubel bestraft (§ 396). Wer die durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung festgesetzten Bestimmungen über das Verhalten des Publikums auf den Eisenbahnen nicht befolgt, wird mit Geldbuße nicht über 50 Rubel bestraft (§ 397). Wer zur unerlaubten Zeit über die Eisenbahn fährt, geht oder etwas hinüberschleppt, das auf dem Bahnkörper geschaffene Hindernis oder überhaupt das unter Verletzung der gesetzlich festgesetzten Bestimmungen über Bauten und Arbeiten in der Nähe der Eisenbahnstrecke hergestellte, trotz ergangener Mahnung der Polizei oder der Eisenbahnverwaltung nicht vernichtet oder nicht hinwegträgt, wird mit Geldstrafe nicht über 100 Rubel bestraft (§ 398). Ein Eisenbahnangestellter, der die durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung festgesetzten Bestimmungen über den Personen- oder Warentransport und über die Eisenbahnpolizeiaufsicht nicht befolgt, wird mit Haft nicht über 1 Monat oder mit Geldstrafe nicht über

das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen die Sicherheit desselben stört; die im § 560 bezeichneten Personen, die aus Fahrlässigkeit bei der Erbauung, Verbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials oder bei der Überwachung dieser Vorrichtungen untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, oder die Eisenbahnbauten oder Betriebsmaterial aus Fahrlässigkeit in unbefriedigendem Zustande abnehmen, wenn dieser die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört (§ 567).

Die in §§ 565–568 vorgesehenen fahrlässigen Handlungen werden straflos, falls vom Schuldigen selbst oder auf seine Weisung die durch seine Handlung verursachte, in jenen Paragraphen bezeichnete Gefahr beseitigt wird (§ 569).

Wer eine von ihm zufällig angerichtete Beschädigung eines Weges, die den Verkehr auf diesem gefährdet, oder eines Warnungszeichens dem Eisenbahnwächter oder einer sonstigen, die Sicherheit der Land- oder Wasserverkehrswege überwachenden Person zu melden unterläßt oder nicht rechtzeitig meldet, wird mit Haft nicht über 3 Monaten oder Geld nicht über 300 Rubel bestraft (§ 570).

Unterlassene Anzeigen von geplanten Verbrechen werden nach § 162, unterlassene Vorbeugung durch Beamte nach § 643 allgemein unter Strafe gestellt.

Wer durch Gewalt gegen die Person oder strafbare Drohung den Bewegungsleiter eines Eisenbahnzuges oder eine andere Person von der Erfüllung der Dienstpflichten, von denen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs abhängt, zur Nichterfüllung ihrer Pflicht nötigt, oder diese Personen ohne ihren Willen in bewußtlosen Zustand versetzt, um sie der Möglichkeit der Erfüllung ihrer Pflicht zu berauben, wird mit Gefängnis bestraft. Ist hierdurch die Gefahr eines Eisenbahnunglücks herbeigeführt worden, so wird der Schuldige mit Korrektionshaus bestraft. Ist hierdurch ein Eisenbahnunglück herbeigeführt worden, so wird der Schuldige mit zeitiger Zwangsarbeit bestraft. Ist die Nötigung oder die Versetzung in bewußtlosen Zustand zum Zwecke der Herbeiführung eines Eisenbahnunglücks begangen worden, so wird der Schuldige im ersten Falle mit Korrektionshaus, im zweiten mit zeitlicher, im dritten mit lebenslänglicher Zwangsarbeit bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 148).

Wer einem Bewegungsleiter eines Eisenbahnzuges oder einer Person, von deren Dienstpflichterfüllung die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs abhängt, durch Gewalt gegen die Person oder strafbare Drohung Widerstand leistet, um den Vollzug eines Gesetzes, einer verbindlichen Verordnung oder gesetzlichen Verfügung der Obrigkeit oder die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht zu verhindern, wird mit Gefängnis bestraft, im Falle des Widerstandes mehrerer Personen an denjenigen, die den Widerstand mit Waffen leisteten oder eine Körperverletzung verursachten, mit Korrektionshaus (§ 142), die bloße Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Aufforderung an Geld nicht über 50 Rubel und wenn sie von mehreren Personen begangen wurde, zur Zeit und am Orte eines großen Menschenandranges oder das Anhalten des Zuges verursacht oder dessen Bewegung gefährlich gestaltet hat, mit Haft nicht über 1 Monat oder an Geld nicht über 100 Rubel (§ 139).

Hierher gehören ferner die allgemeinen Bestimmungen über Aufforderung zur Begehung von Verbrechen, Brandstiftung und Sprengmittelmißbrauch sowie gegen Sachbeschädigung.

Der Leiter eines Eisenbahnzuges oder einer Lokomotive, der bei Gefahr zur Rettung eines Zuges, der Lokomotive, eines Reisenden oder eines auf dem Zuge oder der Lokomotive Angestellten die gehörigen Maßregeln zu treffen unterläßt oder den Zug oder die Lokomotive vor den anderen dort befindlichen Personen verläßt, wird mit Korrektionshaus nicht über 3 Jahre bestraft. Überdies ist es dem Gerichte anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, Leiter eines Eisenbahnzuges oder einer Lokomotive zu sein, für die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen (§ 495).

Eisenbahnarbeiter (neben anderen namentlich aufgeführten) oder überhaupt Arbeiter von Unternehmungen, deren Tätigkeitseinstellung die Interessen der örtlichen Bevölkerung ungünstig beeinflussen kann, die nach gegenseitiger Verabredung die Arbeit einstellen, um den Unternehmer zu einer Lohnerhöhung oder zur Abänderung anderer Bedingungen des Dienstvertrages vor dessen Ablauf zu zwingen, werden wegen dieses Streiks mit Gefängnis nicht über 6 Monaten bestraft. Beschädigt ein Streikteilnehmer während des Streiks vorsätzlich das Vermögen des Unternehmers oder seines Angestellten, so wird er, falls er wegen dieser Beschädigung nicht einer schwereren Bestrafung unterliegt, mit Gefängnis bestraft. Tritt ein Streikteilnehmer auf Aufforderung der zuständigen Obrigkeit oder des Verwalters einer im Absatz 1 bezeichneten Unternehmung die Arbeit an, so wird er von der Strafe wegen Streikbeteiligung befreit (§ 367). Wer, auch ohne selbst Arbeiter zu sein, zu einem solchen Streik anstiftet, wird, falls der Streik erfolgt, mit Korrektionshaus bestraft. Stiftet ein Nichtarbeiter zu solchem Streik an und erfolgt kein Streik, so wird er mit Gefängnis bestraft (§ 368). Teilnahme an einer Verbindung, die die Aufforderung von Arbeitern zur Veranstaltung oder Fortsetzung eines solchen Streiks zum Ziel hat, wird mit Korrektionshaus oder Festungshaft bestraft (§ 125, Z. 3). Dazu kommt noch eine Strafandrohung gegen eigenmächtiges Verlassen des Eisenbahndienstes im Mobilisierungsfalle (§ 687) und die sonstigen Strafandrohungen gegen Nichterfüllung der Beamtendienstpflicht.

Angestellte der Eisenbahn, die mit Reisenden grob umgehen, werden mit Haft nicht über 7 Tagen oder an Geld nicht über 25 Rubel bestraft (§ 396). Wer die durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung festgesetzten Bestimmungen über das Verhalten des Publikums auf den Eisenbahnen nicht befolgt, wird mit Geldbuße nicht über 50 Rubel bestraft (§ 397). Wer zur unerlaubten Zeit über die Eisenbahn fährt, geht oder etwas hinüberschleppt, das auf dem Bahnkörper geschaffene Hindernis oder überhaupt das unter Verletzung der gesetzlich festgesetzten Bestimmungen über Bauten und Arbeiten in der Nähe der Eisenbahnstrecke hergestellte, trotz ergangener Mahnung der Polizei oder der Eisenbahnverwaltung nicht vernichtet oder nicht hinwegträgt, wird mit Geldstrafe nicht über 100 Rubel bestraft (§ 398). Ein Eisenbahnangestellter, der die durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung festgesetzten Bestimmungen über den Personen- oder Warentransport und über die Eisenbahnpolizeiaufsicht nicht befolgt, wird mit Haft nicht über 1 Monat oder mit Geldstrafe nicht über

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das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen die Sicherheit desselben stört; die im § 560 bezeichneten Personen, die aus Fahrlässigkeit bei der Erbauung, Verbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials oder bei der Überwachung dieser Vorrichtungen untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, oder die Eisenbahnbauten oder Betriebsmaterial aus Fahrlässigkeit in unbefriedigendem Zustande abnehmen, wenn dieser die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört (§ 567).</p><lb/>
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[138/0147] das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen die Sicherheit desselben stört; die im § 560 bezeichneten Personen, die aus Fahrlässigkeit bei der Erbauung, Verbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials oder bei der Überwachung dieser Vorrichtungen untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, oder die Eisenbahnbauten oder Betriebsmaterial aus Fahrlässigkeit in unbefriedigendem Zustande abnehmen, wenn dieser die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört (§ 567). Die in §§ 565–568 vorgesehenen fahrlässigen Handlungen werden straflos, falls vom Schuldigen selbst oder auf seine Weisung die durch seine Handlung verursachte, in jenen Paragraphen bezeichnete Gefahr beseitigt wird (§ 569). Wer eine von ihm zufällig angerichtete Beschädigung eines Weges, die den Verkehr auf diesem gefährdet, oder eines Warnungszeichens dem Eisenbahnwächter oder einer sonstigen, die Sicherheit der Land- oder Wasserverkehrswege überwachenden Person zu melden unterläßt oder nicht rechtzeitig meldet, wird mit Haft nicht über 3 Monaten oder Geld nicht über 300 Rubel bestraft (§ 570). Unterlassene Anzeigen von geplanten Verbrechen werden nach § 162, unterlassene Vorbeugung durch Beamte nach § 643 allgemein unter Strafe gestellt. Wer durch Gewalt gegen die Person oder strafbare Drohung den Bewegungsleiter eines Eisenbahnzuges oder eine andere Person von der Erfüllung der Dienstpflichten, von denen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs abhängt, zur Nichterfüllung ihrer Pflicht nötigt, oder diese Personen ohne ihren Willen in bewußtlosen Zustand versetzt, um sie der Möglichkeit der Erfüllung ihrer Pflicht zu berauben, wird mit Gefängnis bestraft. Ist hierdurch die Gefahr eines Eisenbahnunglücks herbeigeführt worden, so wird der Schuldige mit Korrektionshaus bestraft. Ist hierdurch ein Eisenbahnunglück herbeigeführt worden, so wird der Schuldige mit zeitiger Zwangsarbeit bestraft. Ist die Nötigung oder die Versetzung in bewußtlosen Zustand zum Zwecke der Herbeiführung eines Eisenbahnunglücks begangen worden, so wird der Schuldige im ersten Falle mit Korrektionshaus, im zweiten mit zeitlicher, im dritten mit lebenslänglicher Zwangsarbeit bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 148). Wer einem Bewegungsleiter eines Eisenbahnzuges oder einer Person, von deren Dienstpflichterfüllung die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs abhängt, durch Gewalt gegen die Person oder strafbare Drohung Widerstand leistet, um den Vollzug eines Gesetzes, einer verbindlichen Verordnung oder gesetzlichen Verfügung der Obrigkeit oder die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht zu verhindern, wird mit Gefängnis bestraft, im Falle des Widerstandes mehrerer Personen an denjenigen, die den Widerstand mit Waffen leisteten oder eine Körperverletzung verursachten, mit Korrektionshaus (§ 142), die bloße Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Aufforderung an Geld nicht über 50 Rubel und wenn sie von mehreren Personen begangen wurde, zur Zeit und am Orte eines großen Menschenandranges oder das Anhalten des Zuges verursacht oder dessen Bewegung gefährlich gestaltet hat, mit Haft nicht über 1 Monat oder an Geld nicht über 100 Rubel (§ 139). Hierher gehören ferner die allgemeinen Bestimmungen über Aufforderung zur Begehung von Verbrechen, Brandstiftung und Sprengmittelmißbrauch sowie gegen Sachbeschädigung. Der Leiter eines Eisenbahnzuges oder einer Lokomotive, der bei Gefahr zur Rettung eines Zuges, der Lokomotive, eines Reisenden oder eines auf dem Zuge oder der Lokomotive Angestellten die gehörigen Maßregeln zu treffen unterläßt oder den Zug oder die Lokomotive vor den anderen dort befindlichen Personen verläßt, wird mit Korrektionshaus nicht über 3 Jahre bestraft. Überdies ist es dem Gerichte anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, Leiter eines Eisenbahnzuges oder einer Lokomotive zu sein, für die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen (§ 495). Eisenbahnarbeiter (neben anderen namentlich aufgeführten) oder überhaupt Arbeiter von Unternehmungen, deren Tätigkeitseinstellung die Interessen der örtlichen Bevölkerung ungünstig beeinflussen kann, die nach gegenseitiger Verabredung die Arbeit einstellen, um den Unternehmer zu einer Lohnerhöhung oder zur Abänderung anderer Bedingungen des Dienstvertrages vor dessen Ablauf zu zwingen, werden wegen dieses Streiks mit Gefängnis nicht über 6 Monaten bestraft. Beschädigt ein Streikteilnehmer während des Streiks vorsätzlich das Vermögen des Unternehmers oder seines Angestellten, so wird er, falls er wegen dieser Beschädigung nicht einer schwereren Bestrafung unterliegt, mit Gefängnis bestraft. Tritt ein Streikteilnehmer auf Aufforderung der zuständigen Obrigkeit oder des Verwalters einer im Absatz 1 bezeichneten Unternehmung die Arbeit an, so wird er von der Strafe wegen Streikbeteiligung befreit (§ 367). Wer, auch ohne selbst Arbeiter zu sein, zu einem solchen Streik anstiftet, wird, falls der Streik erfolgt, mit Korrektionshaus bestraft. Stiftet ein Nichtarbeiter zu solchem Streik an und erfolgt kein Streik, so wird er mit Gefängnis bestraft (§ 368). Teilnahme an einer Verbindung, die die Aufforderung von Arbeitern zur Veranstaltung oder Fortsetzung eines solchen Streiks zum Ziel hat, wird mit Korrektionshaus oder Festungshaft bestraft (§ 125, Z. 3). Dazu kommt noch eine Strafandrohung gegen eigenmächtiges Verlassen des Eisenbahndienstes im Mobilisierungsfalle (§ 687) und die sonstigen Strafandrohungen gegen Nichterfüllung der Beamtendienstpflicht. Angestellte der Eisenbahn, die mit Reisenden grob umgehen, werden mit Haft nicht über 7 Tagen oder an Geld nicht über 25 Rubel bestraft (§ 396). Wer die durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung festgesetzten Bestimmungen über das Verhalten des Publikums auf den Eisenbahnen nicht befolgt, wird mit Geldbuße nicht über 50 Rubel bestraft (§ 397). Wer zur unerlaubten Zeit über die Eisenbahn fährt, geht oder etwas hinüberschleppt, das auf dem Bahnkörper geschaffene Hindernis oder überhaupt das unter Verletzung der gesetzlich festgesetzten Bestimmungen über Bauten und Arbeiten in der Nähe der Eisenbahnstrecke hergestellte, trotz ergangener Mahnung der Polizei oder der Eisenbahnverwaltung nicht vernichtet oder nicht hinwegträgt, wird mit Geldstrafe nicht über 100 Rubel bestraft (§ 398). Ein Eisenbahnangestellter, der die durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung festgesetzten Bestimmungen über den Personen- oder Warentransport und über die Eisenbahnpolizeiaufsicht nicht befolgt, wird mit Haft nicht über 1 Monat oder mit Geldstrafe nicht über

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/147>, abgerufen am 01.11.2024.