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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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mit den Vorschriften für die Stationen und den Bahnkörper, für das rollende Material, den Lauf der Züge, mit den Eisenbahntarifen und Nebengebühren, der Überwachung des Betriebs u. s. w.

Eine Reihe von Gesetzen aus neuerer Zeit regelt das Verhältnis des Eisenbahnpersonals zu den Gesellschaften, die Arbeitszeit u. s. w., vor allem das Gesetz von 1909.

Ferner sind für jede einzelne Gesellschaft maßgebend:

1. Die Konzession, d. i. ein im Gesetzesweg genehmigtes zweiseitiges Übereinkommen zwischen Staat und Konzessionär, das nach Umständen die finanziellen Bedingungen enthält; und

2. das einen integrierenden Bestandteil der Konzession bildende Bedingnisheft (cahier des charges), das neben den den Bau, die Erhaltung, die Konzessionsdauer u. s. w. betreffenden Bestimmungen auch die Rechte des Bahnbenutzers genau feststellt (Betriebsreglement). Die Fassung der Bedingnishefte ist für alle Konzessionen zumeist gleichlautend und wurde zum letztenmal 1859 einheitlich festgestellt.

Die Verwaltung der F. ist im wesentlichen einheitlich geregelt. Sie liegt in Händen eines Conseil d'administration, dem alle wichtigeren Entscheidungen vorbehalten sind. Die eigentliche Geschäftsführung obliegt dem Direktor und bei der französischen Nordbahn einem Direktionskomitee. (Wegen der französischen Staatsbahnen vgl. auch Eisenbahnbehörden.) Die Direktion zerfällt, abgesehen von den administrativen Dienstzweigen, in der Regel in 3 Hauptabteilungen:

1. Ober- und Unterbau.

2. Betriebsmaterial und Zugdienst.

3. Betrieb und Verkehr.

Bei den großen Gesellschaften ist das Netz in eine Anzahl von Arrondissements eingeteilt, für deren Bereich die genannten 3 Hauptdienstzweige von einem Ingenieur de voie, einem Ingenieur de traction und einem Inspecteur principal de l'exploitation geleitet werden. Bei einzelnen besonders großen Netzen sind die 3 Hauptdienstzweige der Arrondissements unter die einheitliche Leitung eines Vorstandes gestellt.

Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht über die bauliche Ausführung der F. beruht auf den Bestimmungen der Cahiers des charges (Art. 27 des Cahier des charges der Bahnen des "Interet general"). Für den Betrieb ist das staatliche Aufsichtsrecht gleichfalls vom Anbeginn in den Cahiers des charges für jede einzelne Bahn geregelt. Das Gesetz vom 11. Juni 1842 brachte diesen Grundsatz zur Geltung; die Ordonnanz von 1846/1901 regelt die Rechte der Staatsgewalt in dieser Hinsicht.

Die Art der Kontrolle ist durch zahlreiche Verordnungen, Erlasse und ministerielle Rundschreiben geregelt.

Im allgemeinen obliegt die Kontrolle auf den Eisenbahnen des Interet general dem Minister der öffentlichen Arbeiten, u. zw. nicht bloß in technischer, sondern auch in kommerzieller und finanzieller Hinsicht.

Zur Mitwirkung berufen sind: der Handelsminister bei Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrtarifen; der Finanzminister bei Fragen, die eine finanzielle Bedeutung haben; der Arbeitsminister bei Fragen, die die Regelung der Arbeit betreffen; der Kriegsminister bei Fragen, die das militärische Interesse berühren.

Die Eisenbahnangelegenheiten werden im Ministerium der öffentlichen Arbeiten durch die Direktion der Eisenbahnen behandelt, die aus 2 Subdirektionen besteht, u. zw. aus einer für Konzessionswesen und Bau sowie einer zweiten für Betrieb.

Im allgemeinen werden wichtigere Angelegenheiten vor der Entscheidung der Begutachtung durch eines der beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten bestehenden "Corps consultatifs" unterworfen (Conseil general des Ponts et Chaussees, conseil general des Mines, Commission de verification des comptes, Comite de l'exploitation des chemins de fer, Comite consultatif des chemins de fer).

Die Kontrolle umfaßt 4 Gruppen (finanzielle, technische, kommerzielle Kontrolle und Kontrolle der Arbeit der Eisenbahnbediensteten).

Die finanzielle Kontrolle wird durch ein Comite de reseau ausgeübt, dessen Leitung dem Direktor der Kontrolle obliegt.

Die Controle technique steht für jedes Netz unter Leitung eines Direktors der Kontrolle, der ein Generalinspektor oder ein Ingenieur en chef des Ponts et Chaussees oder des Mines sein kann.

Die technische Kontrolle teilt sich in eine solche für Bau (Controle de la voie et des batiments) und Betrieb (Controle de l'exploitation).

Die bauliche Kontrolle ist für jede Linie oder Liniengruppe einem Ingenieur en chef des Ponts et Chaussees am Hauptort des Departements anvertraut. Diese Ingenieurs en chef stehen unter der Leitung des Direktors der Kontrolle für das betreffende Netz; unter derselben Leitung steht die Betriebskontrolle. Sie teilt sich in eine solche für den Bahnkörper und die Bauten sowie in eine zweite für das rollende Material, Zugförderung, Werkstätten u. s. w.

Die technische Kontrolle für den Bau ist geleitet von einem durch den Direktor der

mit den Vorschriften für die Stationen und den Bahnkörper, für das rollende Material, den Lauf der Züge, mit den Eisenbahntarifen und Nebengebühren, der Überwachung des Betriebs u. s. w.

Eine Reihe von Gesetzen aus neuerer Zeit regelt das Verhältnis des Eisenbahnpersonals zu den Gesellschaften, die Arbeitszeit u. s. w., vor allem das Gesetz von 1909.

Ferner sind für jede einzelne Gesellschaft maßgebend:

1. Die Konzession, d. i. ein im Gesetzesweg genehmigtes zweiseitiges Übereinkommen zwischen Staat und Konzessionär, das nach Umständen die finanziellen Bedingungen enthält; und

2. das einen integrierenden Bestandteil der Konzession bildende Bedingnisheft (cahier des charges), das neben den den Bau, die Erhaltung, die Konzessionsdauer u. s. w. betreffenden Bestimmungen auch die Rechte des Bahnbenutzers genau feststellt (Betriebsreglement). Die Fassung der Bedingnishefte ist für alle Konzessionen zumeist gleichlautend und wurde zum letztenmal 1859 einheitlich festgestellt.

Die Verwaltung der F. ist im wesentlichen einheitlich geregelt. Sie liegt in Händen eines Conseil d'administration, dem alle wichtigeren Entscheidungen vorbehalten sind. Die eigentliche Geschäftsführung obliegt dem Direktor und bei der französischen Nordbahn einem Direktionskomitee. (Wegen der französischen Staatsbahnen vgl. auch Eisenbahnbehörden.) Die Direktion zerfällt, abgesehen von den administrativen Dienstzweigen, in der Regel in 3 Hauptabteilungen:

1. Ober- und Unterbau.

2. Betriebsmaterial und Zugdienst.

3. Betrieb und Verkehr.

Bei den großen Gesellschaften ist das Netz in eine Anzahl von Arrondissements eingeteilt, für deren Bereich die genannten 3 Hauptdienstzweige von einem Ingenieur de voie, einem Ingenieur de traction und einem Inspecteur principal de l'exploitation geleitet werden. Bei einzelnen besonders großen Netzen sind die 3 Hauptdienstzweige der Arrondissements unter die einheitliche Leitung eines Vorstandes gestellt.

Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht über die bauliche Ausführung der F. beruht auf den Bestimmungen der Cahiers des charges (Art. 27 des Cahier des charges der Bahnen des „Intérêt général“). Für den Betrieb ist das staatliche Aufsichtsrecht gleichfalls vom Anbeginn in den Cahiers des charges für jede einzelne Bahn geregelt. Das Gesetz vom 11. Juni 1842 brachte diesen Grundsatz zur Geltung; die Ordonnanz von 1846/1901 regelt die Rechte der Staatsgewalt in dieser Hinsicht.

Die Art der Kontrolle ist durch zahlreiche Verordnungen, Erlasse und ministerielle Rundschreiben geregelt.

Im allgemeinen obliegt die Kontrolle auf den Eisenbahnen des Intérêt général dem Minister der öffentlichen Arbeiten, u. zw. nicht bloß in technischer, sondern auch in kommerzieller und finanzieller Hinsicht.

Zur Mitwirkung berufen sind: der Handelsminister bei Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrtarifen; der Finanzminister bei Fragen, die eine finanzielle Bedeutung haben; der Arbeitsminister bei Fragen, die die Regelung der Arbeit betreffen; der Kriegsminister bei Fragen, die das militärische Interesse berühren.

Die Eisenbahnangelegenheiten werden im Ministerium der öffentlichen Arbeiten durch die Direktion der Eisenbahnen behandelt, die aus 2 Subdirektionen besteht, u. zw. aus einer für Konzessionswesen und Bau sowie einer zweiten für Betrieb.

Im allgemeinen werden wichtigere Angelegenheiten vor der Entscheidung der Begutachtung durch eines der beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten bestehenden „Corps consultatifs“ unterworfen (Conseil général des Ponts et Chaussées, conseil général des Mines, Commission de verification des comptes, Comité de l'exploitation des chemins de fer, Comité consultatif des chemins de fer).

Die Kontrolle umfaßt 4 Gruppen (finanzielle, technische, kommerzielle Kontrolle und Kontrolle der Arbeit der Eisenbahnbediensteten).

Die finanzielle Kontrolle wird durch ein Comité de réseau ausgeübt, dessen Leitung dem Direktor der Kontrolle obliegt.

Die Contrôle technique steht für jedes Netz unter Leitung eines Direktors der Kontrolle, der ein Generalinspektor oder ein Ingénieur en chef des Ponts et Chaussées oder des Mines sein kann.

Die technische Kontrolle teilt sich in eine solche für Bau (Contrôle de la voie et des bâtiments) und Betrieb (Contrôle de l'exploitation).

Die bauliche Kontrolle ist für jede Linie oder Liniengruppe einem Ingénieur en chef des Ponts et Chaussées am Hauptort des Departements anvertraut. Diese Ingénieurs en chef stehen unter der Leitung des Direktors der Kontrolle für das betreffende Netz; unter derselben Leitung steht die Betriebskontrolle. Sie teilt sich in eine solche für den Bahnkörper und die Bauten sowie in eine zweite für das rollende Material, Zugförderung, Werkstätten u. s. w.

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[182/0190] mit den Vorschriften für die Stationen und den Bahnkörper, für das rollende Material, den Lauf der Züge, mit den Eisenbahntarifen und Nebengebühren, der Überwachung des Betriebs u. s. w. Eine Reihe von Gesetzen aus neuerer Zeit regelt das Verhältnis des Eisenbahnpersonals zu den Gesellschaften, die Arbeitszeit u. s. w., vor allem das Gesetz von 1909. Ferner sind für jede einzelne Gesellschaft maßgebend: 1. Die Konzession, d. i. ein im Gesetzesweg genehmigtes zweiseitiges Übereinkommen zwischen Staat und Konzessionär, das nach Umständen die finanziellen Bedingungen enthält; und 2. das einen integrierenden Bestandteil der Konzession bildende Bedingnisheft (cahier des charges), das neben den den Bau, die Erhaltung, die Konzessionsdauer u. s. w. betreffenden Bestimmungen auch die Rechte des Bahnbenutzers genau feststellt (Betriebsreglement). Die Fassung der Bedingnishefte ist für alle Konzessionen zumeist gleichlautend und wurde zum letztenmal 1859 einheitlich festgestellt. Die Verwaltung der F. ist im wesentlichen einheitlich geregelt. Sie liegt in Händen eines Conseil d'administration, dem alle wichtigeren Entscheidungen vorbehalten sind. Die eigentliche Geschäftsführung obliegt dem Direktor und bei der französischen Nordbahn einem Direktionskomitee. (Wegen der französischen Staatsbahnen vgl. auch Eisenbahnbehörden.) Die Direktion zerfällt, abgesehen von den administrativen Dienstzweigen, in der Regel in 3 Hauptabteilungen: 1. Ober- und Unterbau. 2. Betriebsmaterial und Zugdienst. 3. Betrieb und Verkehr. Bei den großen Gesellschaften ist das Netz in eine Anzahl von Arrondissements eingeteilt, für deren Bereich die genannten 3 Hauptdienstzweige von einem Ingenieur de voie, einem Ingenieur de traction und einem Inspecteur principal de l'exploitation geleitet werden. Bei einzelnen besonders großen Netzen sind die 3 Hauptdienstzweige der Arrondissements unter die einheitliche Leitung eines Vorstandes gestellt. Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht über die bauliche Ausführung der F. beruht auf den Bestimmungen der Cahiers des charges (Art. 27 des Cahier des charges der Bahnen des „Intérêt général“). Für den Betrieb ist das staatliche Aufsichtsrecht gleichfalls vom Anbeginn in den Cahiers des charges für jede einzelne Bahn geregelt. Das Gesetz vom 11. Juni 1842 brachte diesen Grundsatz zur Geltung; die Ordonnanz von 1846/1901 regelt die Rechte der Staatsgewalt in dieser Hinsicht. Die Art der Kontrolle ist durch zahlreiche Verordnungen, Erlasse und ministerielle Rundschreiben geregelt. Im allgemeinen obliegt die Kontrolle auf den Eisenbahnen des Intérêt général dem Minister der öffentlichen Arbeiten, u. zw. nicht bloß in technischer, sondern auch in kommerzieller und finanzieller Hinsicht. Zur Mitwirkung berufen sind: der Handelsminister bei Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrtarifen; der Finanzminister bei Fragen, die eine finanzielle Bedeutung haben; der Arbeitsminister bei Fragen, die die Regelung der Arbeit betreffen; der Kriegsminister bei Fragen, die das militärische Interesse berühren. Die Eisenbahnangelegenheiten werden im Ministerium der öffentlichen Arbeiten durch die Direktion der Eisenbahnen behandelt, die aus 2 Subdirektionen besteht, u. zw. aus einer für Konzessionswesen und Bau sowie einer zweiten für Betrieb. Im allgemeinen werden wichtigere Angelegenheiten vor der Entscheidung der Begutachtung durch eines der beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten bestehenden „Corps consultatifs“ unterworfen (Conseil général des Ponts et Chaussées, conseil général des Mines, Commission de verification des comptes, Comité de l'exploitation des chemins de fer, Comité consultatif des chemins de fer). Die Kontrolle umfaßt 4 Gruppen (finanzielle, technische, kommerzielle Kontrolle und Kontrolle der Arbeit der Eisenbahnbediensteten). Die finanzielle Kontrolle wird durch ein Comité de réseau ausgeübt, dessen Leitung dem Direktor der Kontrolle obliegt. Die Contrôle technique steht für jedes Netz unter Leitung eines Direktors der Kontrolle, der ein Generalinspektor oder ein Ingénieur en chef des Ponts et Chaussées oder des Mines sein kann. Die technische Kontrolle teilt sich in eine solche für Bau (Contrôle de la voie et des bâtiments) und Betrieb (Contrôle de l'exploitation). Die bauliche Kontrolle ist für jede Linie oder Liniengruppe einem Ingénieur en chef des Ponts et Chaussées am Hauptort des Departements anvertraut. Diese Ingénieurs en chef stehen unter der Leitung des Direktors der Kontrolle für das betreffende Netz; unter derselben Leitung steht die Betriebskontrolle. Sie teilt sich in eine solche für den Bahnkörper und die Bauten sowie in eine zweite für das rollende Material, Zugförderung, Werkstätten u. s. w. Die technische Kontrolle für den Bau ist geleitet von einem durch den Direktor der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/190>, abgerufen am 24.11.2024.