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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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im weitesten Sinne gerichteten Unternehmen ("Versicherungsanstalt"), einer Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse (hierher gehören auch private Pensionskassen) in der Weise gegen den Unfall versichert, daß der haftpflichtige Unternehmer von den Prämien oder Beiträgen mindestens ein Drittel bezahlte, so sind die Leistungen der Versicherungsanstalt oder der Kasse an den Ersatzberechtigten auf die gleichartigen Leistungen nach dem HPG. in voller Höhe einzurechnen.

Ist die Forderung gegen die Versicherungsanstalt u. s. w. nicht realisierbar, so hat die Bahn vollen Ersatz zu leisten. Die Einrechnung ist im Prozeß von dem Unternehmer einredeweise geltend zu machen. Der § 4 HPG. hat im Hinblick auf die Reichsversicherungsordnung und die Beamtenunfallfürsorgegesetze (s. unten Nr. 5 c) nur noch wenig praktische Bedeutung.

Immerhin kommt er namentlich noch für solche Bahnangestellte in Betracht, die unter das Angestelltenversicherungsgesetz vom Jahre 1911 fallen.

3. Kreis der Ersatzberechtigten und Inhalt ihrer Ansprüche: a) im Falle der Körperverletzung ist lediglich der Verletzte ersatzberechtigt; er hat Anspruch a) auf die Kosten der Heilung einschließlich der Vermögensnachteile, die ihm aus der Vermehrung seiner Bedürfnisse erwachsen. Die Heilungskosten umfassen alle zur Erhaltung des Lebens, wie zur Heilung und zur Linderung des Leidens notwendigen, den Verhältnissen des Verletzten angemessenen Ausgaben; sie können sowohl für die Vergangenheit in dem Betrag, in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind, als auch für die Zukunft, so weit sie voraussichtlich noch erforderlich sind, eingeklagt werden. Vergrößert der Verletzte die Kosten durch ungeeignetes Verhalten während der Krankheit, so fällt dieser Mehrbetrag ihm selbst zur Last. b) Ferner sind dem Verletzten die Vermögensnachteile zu ersetzen, die er durch (zeitweilige oder dauernde) Herabsetzung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Es muß also seine Fähigkeit beeinträchtigt sein, sich durch eine solche erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit, wie sie ihm nach seinen Kräften und seiner bisherigen Stellung zugemutet werden kann, Erwerb zu verschaffen; von einer Person mit wissenschaftlicher oder technischer Vorbildung kann hiernach ein Berufswechsel nicht verlangt werden. Unnötig ist, daß bereits eine Erwerbstätigkeit vor dem Unfall ausgeübt wurde; vielmehr ist der gesamte Verdienst zu ersetzen, den der Verletzte ohne den Unfall unter normalen Umständen gehabt hätte. Immerhin ist bei der Abschätzung dieses Schadens meist von der Fortdauer der Erwerbsverhältnisse zur Zeit der Verletzung auszugehen; für die Erwartung erhöhten Verdienstes trifft daher den Ersatzberechtigten, für das Eingreifen erwerbsmindernder Umstände die Bahn die Beweislast. Wird Fortdauer des bisherigen Erwerbs angenommen, so sind bei regelmäßiger Berufstätigkeit die sämtlichen bisherigen Gehaltsbezüge, bei unregelmäßiger Beschäftigung der Durchschnittssatz der letzten Jahre in Ansatz zu bringen. Verweigert der Verletzte die Übernahme einer neuen ihm zumutbaren Beschäftigung, so ist die Ersatzpflicht der Bahn entsprechend zu mindern (§ 3 a).

b) Im Fall der Tötung gehen a) die beiden zu a) erwähnten Ersatzansprüche auf die Erben über, b) Außerdem sind die oben zu I, Nr. 3 b a und b (nicht g!) [S. 52, 53] genannten dritten Personen in dem dort geschilderten Umfang auch nach dem HPG. ersatzberechtigt (§ 3).

Für die Art der Ersatzleistung gelten die oben zu I, Nr. 3 dargestellten Regeln (§ 7).

4. Die Ansprüche aus dem HPG. verjähren in zwei Jahren, die im allgemeinen vom Unfall an, bei dem Anspruch auf Alimentenersatz aber vom Tode an zu rechnen sind; Unfallsund Todestag werden nicht eingerechnet (§ 8). Im übrigen sind für die Verjährung die §§ 202-225 BGB. maßgebend.

5. Einzelheiten: a) Die Bestimmungen über Voraussetzungen, Beweislast und Umfang der H. dürfen nicht "im voraus" durch Verträge (Reglements oder besondere Übereinkommen) zum Vorteil des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hiegegen verstoßende Abmachungen sind nichtig. Dagegen sind Erweiterungen der H. durch Vertrag und Vereinbarungen nach dem Unfall (insbes. Vergleiche) rechtsgültig (§ 5).

b) Prozessualische Eigentümlichkeiten:

a) Revisionsinstanz ist auch für Bayern das Reichsgericht (§ 10 HPG., § 8 Einf.-G. Gerichtsverfassungsgesetz).

b) Urteile auf Zahlung einer Geldrente nach dem HPG. sind ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit die Rente auf die Zeit nach der Klageerhebung oder das letzte Vierteljahr vorher entfällt (§ 7, Abs. 2).

g) Geldrenten für Alimentationsberechtigte sind in voller Höhe, solche für den Verletzten bis zum Jahresbetrag von 1500 M. unpfändbar (§ 7, Abs. 2 HPG.). In dem gleichen Umfang ist die Aufrechnung gegen solche Forderungen, ihre Zession, rechtsgeschäftliche Verpfändung, Belastung mit einem Nießbrauch und ihre Einbeziehung in die Konkursmasse ausgeschlossen.

d) Rechtskräftige, auf die Zahlung einer Geldrente (nicht Kapitalabfindung) nach dem HPG. lautende Urteile können in gewissen Fällen abgeändert oder ergänzt werden. Einmal kann nämlich der Ersatzberechtigte

im weitesten Sinne gerichteten Unternehmen („Versicherungsanstalt“), einer Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse (hierher gehören auch private Pensionskassen) in der Weise gegen den Unfall versichert, daß der haftpflichtige Unternehmer von den Prämien oder Beiträgen mindestens ein Drittel bezahlte, so sind die Leistungen der Versicherungsanstalt oder der Kasse an den Ersatzberechtigten auf die gleichartigen Leistungen nach dem HPG. in voller Höhe einzurechnen.

Ist die Forderung gegen die Versicherungsanstalt u. s. w. nicht realisierbar, so hat die Bahn vollen Ersatz zu leisten. Die Einrechnung ist im Prozeß von dem Unternehmer einredeweise geltend zu machen. Der § 4 HPG. hat im Hinblick auf die Reichsversicherungsordnung und die Beamtenunfallfürsorgegesetze (s. unten Nr. 5 c) nur noch wenig praktische Bedeutung.

Immerhin kommt er namentlich noch für solche Bahnangestellte in Betracht, die unter das Angestelltenversicherungsgesetz vom Jahre 1911 fallen.

3. Kreis der Ersatzberechtigten und Inhalt ihrer Ansprüche: a) im Falle der Körperverletzung ist lediglich der Verletzte ersatzberechtigt; er hat Anspruch α) auf die Kosten der Heilung einschließlich der Vermögensnachteile, die ihm aus der Vermehrung seiner Bedürfnisse erwachsen. Die Heilungskosten umfassen alle zur Erhaltung des Lebens, wie zur Heilung und zur Linderung des Leidens notwendigen, den Verhältnissen des Verletzten angemessenen Ausgaben; sie können sowohl für die Vergangenheit in dem Betrag, in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind, als auch für die Zukunft, so weit sie voraussichtlich noch erforderlich sind, eingeklagt werden. Vergrößert der Verletzte die Kosten durch ungeeignetes Verhalten während der Krankheit, so fällt dieser Mehrbetrag ihm selbst zur Last. β) Ferner sind dem Verletzten die Vermögensnachteile zu ersetzen, die er durch (zeitweilige oder dauernde) Herabsetzung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Es muß also seine Fähigkeit beeinträchtigt sein, sich durch eine solche erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit, wie sie ihm nach seinen Kräften und seiner bisherigen Stellung zugemutet werden kann, Erwerb zu verschaffen; von einer Person mit wissenschaftlicher oder technischer Vorbildung kann hiernach ein Berufswechsel nicht verlangt werden. Unnötig ist, daß bereits eine Erwerbstätigkeit vor dem Unfall ausgeübt wurde; vielmehr ist der gesamte Verdienst zu ersetzen, den der Verletzte ohne den Unfall unter normalen Umständen gehabt hätte. Immerhin ist bei der Abschätzung dieses Schadens meist von der Fortdauer der Erwerbsverhältnisse zur Zeit der Verletzung auszugehen; für die Erwartung erhöhten Verdienstes trifft daher den Ersatzberechtigten, für das Eingreifen erwerbsmindernder Umstände die Bahn die Beweislast. Wird Fortdauer des bisherigen Erwerbs angenommen, so sind bei regelmäßiger Berufstätigkeit die sämtlichen bisherigen Gehaltsbezüge, bei unregelmäßiger Beschäftigung der Durchschnittssatz der letzten Jahre in Ansatz zu bringen. Verweigert der Verletzte die Übernahme einer neuen ihm zumutbaren Beschäftigung, so ist die Ersatzpflicht der Bahn entsprechend zu mindern (§ 3 a).

b) Im Fall der Tötung gehen α) die beiden zu a) erwähnten Ersatzansprüche auf die Erben über, β) Außerdem sind die oben zu I, Nr. 3 b α und β (nicht γ!) [S. 52, 53] genannten dritten Personen in dem dort geschilderten Umfang auch nach dem HPG. ersatzberechtigt (§ 3).

Für die Art der Ersatzleistung gelten die oben zu I, Nr. 3 dargestellten Regeln (§ 7).

4. Die Ansprüche aus dem HPG. verjähren in zwei Jahren, die im allgemeinen vom Unfall an, bei dem Anspruch auf Alimentenersatz aber vom Tode an zu rechnen sind; Unfallsund Todestag werden nicht eingerechnet (§ 8). Im übrigen sind für die Verjährung die §§ 202–225 BGB. maßgebend.

5. Einzelheiten: a) Die Bestimmungen über Voraussetzungen, Beweislast und Umfang der H. dürfen nicht „im voraus“ durch Verträge (Reglements oder besondere Übereinkommen) zum Vorteil des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hiegegen verstoßende Abmachungen sind nichtig. Dagegen sind Erweiterungen der H. durch Vertrag und Vereinbarungen nach dem Unfall (insbes. Vergleiche) rechtsgültig (§ 5).

b) Prozessualische Eigentümlichkeiten:

α) Revisionsinstanz ist auch für Bayern das Reichsgericht (§ 10 HPG., § 8 Einf.-G. Gerichtsverfassungsgesetz).

β) Urteile auf Zahlung einer Geldrente nach dem HPG. sind ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit die Rente auf die Zeit nach der Klageerhebung oder das letzte Vierteljahr vorher entfällt (§ 7, Abs. 2).

γ) Geldrenten für Alimentationsberechtigte sind in voller Höhe, solche für den Verletzten bis zum Jahresbetrag von 1500 M. unpfändbar (§ 7, Abs. 2 HPG.). In dem gleichen Umfang ist die Aufrechnung gegen solche Forderungen, ihre Zession, rechtsgeschäftliche Verpfändung, Belastung mit einem Nießbrauch und ihre Einbeziehung in die Konkursmasse ausgeschlossen.

δ) Rechtskräftige, auf die Zahlung einer Geldrente (nicht Kapitalabfindung) nach dem HPG. lautende Urteile können in gewissen Fällen abgeändert oder ergänzt werden. Einmal kann nämlich der Ersatzberechtigte

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[55/0066] im weitesten Sinne gerichteten Unternehmen („Versicherungsanstalt“), einer Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse (hierher gehören auch private Pensionskassen) in der Weise gegen den Unfall versichert, daß der haftpflichtige Unternehmer von den Prämien oder Beiträgen mindestens ein Drittel bezahlte, so sind die Leistungen der Versicherungsanstalt oder der Kasse an den Ersatzberechtigten auf die gleichartigen Leistungen nach dem HPG. in voller Höhe einzurechnen. Ist die Forderung gegen die Versicherungsanstalt u. s. w. nicht realisierbar, so hat die Bahn vollen Ersatz zu leisten. Die Einrechnung ist im Prozeß von dem Unternehmer einredeweise geltend zu machen. Der § 4 HPG. hat im Hinblick auf die Reichsversicherungsordnung und die Beamtenunfallfürsorgegesetze (s. unten Nr. 5 c) nur noch wenig praktische Bedeutung. Immerhin kommt er namentlich noch für solche Bahnangestellte in Betracht, die unter das Angestelltenversicherungsgesetz vom Jahre 1911 fallen. 3. Kreis der Ersatzberechtigten und Inhalt ihrer Ansprüche: a) im Falle der Körperverletzung ist lediglich der Verletzte ersatzberechtigt; er hat Anspruch α) auf die Kosten der Heilung einschließlich der Vermögensnachteile, die ihm aus der Vermehrung seiner Bedürfnisse erwachsen. Die Heilungskosten umfassen alle zur Erhaltung des Lebens, wie zur Heilung und zur Linderung des Leidens notwendigen, den Verhältnissen des Verletzten angemessenen Ausgaben; sie können sowohl für die Vergangenheit in dem Betrag, in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind, als auch für die Zukunft, so weit sie voraussichtlich noch erforderlich sind, eingeklagt werden. Vergrößert der Verletzte die Kosten durch ungeeignetes Verhalten während der Krankheit, so fällt dieser Mehrbetrag ihm selbst zur Last. β) Ferner sind dem Verletzten die Vermögensnachteile zu ersetzen, die er durch (zeitweilige oder dauernde) Herabsetzung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Es muß also seine Fähigkeit beeinträchtigt sein, sich durch eine solche erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit, wie sie ihm nach seinen Kräften und seiner bisherigen Stellung zugemutet werden kann, Erwerb zu verschaffen; von einer Person mit wissenschaftlicher oder technischer Vorbildung kann hiernach ein Berufswechsel nicht verlangt werden. Unnötig ist, daß bereits eine Erwerbstätigkeit vor dem Unfall ausgeübt wurde; vielmehr ist der gesamte Verdienst zu ersetzen, den der Verletzte ohne den Unfall unter normalen Umständen gehabt hätte. Immerhin ist bei der Abschätzung dieses Schadens meist von der Fortdauer der Erwerbsverhältnisse zur Zeit der Verletzung auszugehen; für die Erwartung erhöhten Verdienstes trifft daher den Ersatzberechtigten, für das Eingreifen erwerbsmindernder Umstände die Bahn die Beweislast. Wird Fortdauer des bisherigen Erwerbs angenommen, so sind bei regelmäßiger Berufstätigkeit die sämtlichen bisherigen Gehaltsbezüge, bei unregelmäßiger Beschäftigung der Durchschnittssatz der letzten Jahre in Ansatz zu bringen. Verweigert der Verletzte die Übernahme einer neuen ihm zumutbaren Beschäftigung, so ist die Ersatzpflicht der Bahn entsprechend zu mindern (§ 3 a). b) Im Fall der Tötung gehen α) die beiden zu a) erwähnten Ersatzansprüche auf die Erben über, β) Außerdem sind die oben zu I, Nr. 3 b α und β (nicht γ!) [S. 52, 53] genannten dritten Personen in dem dort geschilderten Umfang auch nach dem HPG. ersatzberechtigt (§ 3). Für die Art der Ersatzleistung gelten die oben zu I, Nr. 3 dargestellten Regeln (§ 7). 4. Die Ansprüche aus dem HPG. verjähren in zwei Jahren, die im allgemeinen vom Unfall an, bei dem Anspruch auf Alimentenersatz aber vom Tode an zu rechnen sind; Unfallsund Todestag werden nicht eingerechnet (§ 8). Im übrigen sind für die Verjährung die §§ 202–225 BGB. maßgebend. 5. Einzelheiten: a) Die Bestimmungen über Voraussetzungen, Beweislast und Umfang der H. dürfen nicht „im voraus“ durch Verträge (Reglements oder besondere Übereinkommen) zum Vorteil des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hiegegen verstoßende Abmachungen sind nichtig. Dagegen sind Erweiterungen der H. durch Vertrag und Vereinbarungen nach dem Unfall (insbes. Vergleiche) rechtsgültig (§ 5). b) Prozessualische Eigentümlichkeiten: α) Revisionsinstanz ist auch für Bayern das Reichsgericht (§ 10 HPG., § 8 Einf.-G. Gerichtsverfassungsgesetz). β) Urteile auf Zahlung einer Geldrente nach dem HPG. sind ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit die Rente auf die Zeit nach der Klageerhebung oder das letzte Vierteljahr vorher entfällt (§ 7, Abs. 2). γ) Geldrenten für Alimentationsberechtigte sind in voller Höhe, solche für den Verletzten bis zum Jahresbetrag von 1500 M. unpfändbar (§ 7, Abs. 2 HPG.). In dem gleichen Umfang ist die Aufrechnung gegen solche Forderungen, ihre Zession, rechtsgeschäftliche Verpfändung, Belastung mit einem Nießbrauch und ihre Einbeziehung in die Konkursmasse ausgeschlossen. δ) Rechtskräftige, auf die Zahlung einer Geldrente (nicht Kapitalabfindung) nach dem HPG. lautende Urteile können in gewissen Fällen abgeändert oder ergänzt werden. Einmal kann nämlich der Ersatzberechtigte

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/66>, abgerufen am 02.11.2024.