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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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3, 6, 9 oder 12 Monaten. Diese Zeitkarten gelten entweder für bestimmte Strecken von 12 bis zu 3000 km oder für mindestens 2 oder 3 oder schließlich für alle großen Bahnnetze. Eine Jahreszeitkarte für alle Bahnnetze kostet in I., II, III. Kl. 3200, 2400, 1600 Fr. Auf die Zeitkarten werden Ermäßigungen von 20-40% gewährt, wenn mehrere Mitglieder derselben Familie gleichzeitig Zeitkarten lösen. Auch gibt es Zeitkarten für Geschäftsleute (associes ou gerants d'entreprises commerciales et industrielles), die für mehrere Personen derselben Firma gelten; u. zw. ist für die zweite und für jede weitere Person, die auf der Karte verzeichnet wird, ein Zuschlag von 50% auf den Preis einer gewöhnlichen Zeitkarte zu bezahlen.

Gemeinsam ist den französischen Bahnen ferner ein Abonnementtarif, d. h. ein Tarif, nach dem die Inhaber von Abonnementskarten berechtigt sind, bei ihren Reisen Fahrkarten zum halben Fahrpreis zu entnehmen. Die Preise dieser Abonnements in Franken ergeben sich aus folgender Tabelle:



Bei Entnahme mehrerer Abonnementkarten durch Angehörige ein und derselben Firma werden Ermäßigungen von 20-30% auf diese Preise gewährt.

Gemeinsam ist schließlich den französischen Bahnen noch ein Gesellschaftstarif, nach dem Vereine, Schulen und Ferienkolonien bei Reisen von mehr als 10 Personen in II. und III. Klasse eine Ermäßigung von 50% genießen.

4. Italien. Die italienischen Staatseisenbahnen haben 3 Wagenklassen; nur auf einer Strecke zwischen Neapel und Benevento verkehren Wagen IV. Kl. ohne Sitzbänke zu dem ermäßigten Satz von 3·78 Centesimi für 1 km. Im übrigen betragen die kilometrischen Einheitssätze einschließlich der Fahrkartensteuer in Centesimi:



Bis zu 150 km werden die Fahrpreise für Schnellzüge nach diesem Tarif, dem sog. allgemeinen Tarif, berechnet; von 151 km an kommt für sie ein Differentialtarif, d. h. ein Staffeltarif mit stark fallenden Staffeln, zur Anwendung, der auch hinsichtlich der Fahrpreise für Personenzüge da Geltung erlangt, wo er billiger wird als der nach den Einheitssätzen des allgemeinen Tarifs berechnete Fahrpreis. Dies ist der Fall: in I. Kl. von 541, in II. Kl. von 402 und in III. Kl. von 358 km an; Freigepäck wird nicht gewährt. Die Mindestfahrpreise betragen in I. Kl. 15, in den übrigen Klassen 10 Centesimi. Wie stark der Differentialtarif, der bis 270 km kilometrisch, darüber hinaus nach Zonen von 5 und 10 km gebildet ist, wirkt, beweist folgende Zusammenstellung:



Es handelt sich also im Schlußergebnis um Ermäßigungen von 50-54%, weshalb es in Italien für die Reisenden von Vorteil ist, wenn möglich, stets Fahrkarten nach dem Differentialtarif auf tunlichst weite Entfernungen zu lösen, zumal da auf größere Entfernungen mehrmalige Fahrtunterbrechung ohne Förmlichkeit innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte gestattet ist.

Für einzelne Strecken bei Neapel, Rom und Turin bestehen besondere, etwas ermäßigte Lokaltarife. Rückfahrkarten mit 2-6tägiger Gültigkeit werden im allgemeinen nur für den Umkreis von Städten bis zu 150 km ausgegeben, auf weitere Entfernungen nur für den Verkehr von und nach einzelnen großen Städten sowie für den Verkehr der Provinzialhauptstädte mit Rom, falls nicht etwa Fahrkarten nach dem Differentialtarif billiger sein sollten. Die Ermäßigung, die auf Rückfahrkarten gegenüber dem allgemeinen Tarif gewährt wird, schwankt je nach der Entfernung zwischen 16·6 und 21·6% des Preises für Personenzüge oder, falls auf der Strecke auch Schnellzüge verkehren, des Durchschnitts der Schnell- und Personenzugpreise.

An Sondereinrichtungen seien erwähnt:

a) Die festen Rundreisekarten für bestimmte Rundreisen mit einer Ermäßigung von 20-35% gegenüber dem allgemeinen Tarif. Ihre Geltungsdauer kann gegen Zahlung bestimmter Zuschläge beliebig bis zur Hälfte der ursprünglichen Geltungsdauer verlängert werden.

b) Die Fahrpreisermäßigung für Kinder (halber Fahrpreis). Sie erstreckt sich nur auf Kinder von 3-7 Jahren und wird für Rundreise-, Rückfahr- und Zeitkarten nicht gewährt.

c) Die Zeitkarten. Sie werden für 1 Monat auf Entfernungen bis zu 1500 km, für 2-12 Monate auf

3, 6, 9 oder 12 Monaten. Diese Zeitkarten gelten entweder für bestimmte Strecken von 12 bis zu 3000 km oder für mindestens 2 oder 3 oder schließlich für alle großen Bahnnetze. Eine Jahreszeitkarte für alle Bahnnetze kostet in I., II, III. Kl. 3200, 2400, 1600 Fr. Auf die Zeitkarten werden Ermäßigungen von 20–40% gewährt, wenn mehrere Mitglieder derselben Familie gleichzeitig Zeitkarten lösen. Auch gibt es Zeitkarten für Geschäftsleute (associés ou gérants d'entreprises commerciales et industrielles), die für mehrere Personen derselben Firma gelten; u. zw. ist für die zweite und für jede weitere Person, die auf der Karte verzeichnet wird, ein Zuschlag von 50% auf den Preis einer gewöhnlichen Zeitkarte zu bezahlen.

Gemeinsam ist den französischen Bahnen ferner ein Abonnementtarif, d. h. ein Tarif, nach dem die Inhaber von Abonnementskarten berechtigt sind, bei ihren Reisen Fahrkarten zum halben Fahrpreis zu entnehmen. Die Preise dieser Abonnements in Franken ergeben sich aus folgender Tabelle:



Bei Entnahme mehrerer Abonnementkarten durch Angehörige ein und derselben Firma werden Ermäßigungen von 20–30% auf diese Preise gewährt.

Gemeinsam ist schließlich den französischen Bahnen noch ein Gesellschaftstarif, nach dem Vereine, Schulen und Ferienkolonien bei Reisen von mehr als 10 Personen in II. und III. Klasse eine Ermäßigung von 50% genießen.

4. Italien. Die italienischen Staatseisenbahnen haben 3 Wagenklassen; nur auf einer Strecke zwischen Neapel und Benevento verkehren Wagen IV. Kl. ohne Sitzbänke zu dem ermäßigten Satz von 3·78 Centesimi für 1 km. Im übrigen betragen die kilometrischen Einheitssätze einschließlich der Fahrkartensteuer in Centesimi:



Bis zu 150 km werden die Fahrpreise für Schnellzüge nach diesem Tarif, dem sog. allgemeinen Tarif, berechnet; von 151 km an kommt für sie ein Differentialtarif, d. h. ein Staffeltarif mit stark fallenden Staffeln, zur Anwendung, der auch hinsichtlich der Fahrpreise für Personenzüge da Geltung erlangt, wo er billiger wird als der nach den Einheitssätzen des allgemeinen Tarifs berechnete Fahrpreis. Dies ist der Fall: in I. Kl. von 541, in II. Kl. von 402 und in III. Kl. von 358 km an; Freigepäck wird nicht gewährt. Die Mindestfahrpreise betragen in I. Kl. 15, in den übrigen Klassen 10 Centesimi. Wie stark der Differentialtarif, der bis 270 km kilometrisch, darüber hinaus nach Zonen von 5 und 10 km gebildet ist, wirkt, beweist folgende Zusammenstellung:



Es handelt sich also im Schlußergebnis um Ermäßigungen von 50–54%, weshalb es in Italien für die Reisenden von Vorteil ist, wenn möglich, stets Fahrkarten nach dem Differentialtarif auf tunlichst weite Entfernungen zu lösen, zumal da auf größere Entfernungen mehrmalige Fahrtunterbrechung ohne Förmlichkeit innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte gestattet ist.

Für einzelne Strecken bei Neapel, Rom und Turin bestehen besondere, etwas ermäßigte Lokaltarife. Rückfahrkarten mit 2–6tägiger Gültigkeit werden im allgemeinen nur für den Umkreis von Städten bis zu 150 km ausgegeben, auf weitere Entfernungen nur für den Verkehr von und nach einzelnen großen Städten sowie für den Verkehr der Provinzialhauptstädte mit Rom, falls nicht etwa Fahrkarten nach dem Differentialtarif billiger sein sollten. Die Ermäßigung, die auf Rückfahrkarten gegenüber dem allgemeinen Tarif gewährt wird, schwankt je nach der Entfernung zwischen 16·6 und 21·6% des Preises für Personenzüge oder, falls auf der Strecke auch Schnellzüge verkehren, des Durchschnitts der Schnell- und Personenzugpreise.

An Sondereinrichtungen seien erwähnt:

a) Die festen Rundreisekarten für bestimmte Rundreisen mit einer Ermäßigung von 20–35% gegenüber dem allgemeinen Tarif. Ihre Geltungsdauer kann gegen Zahlung bestimmter Zuschläge beliebig bis zur Hälfte der ursprünglichen Geltungsdauer verlängert werden.

b) Die Fahrpreisermäßigung für Kinder (halber Fahrpreis). Sie erstreckt sich nur auf Kinder von 3–7 Jahren und wird für Rundreise-, Rückfahr- und Zeitkarten nicht gewährt.

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[492/0510] 3, 6, 9 oder 12 Monaten. Diese Zeitkarten gelten entweder für bestimmte Strecken von 12 bis zu 3000 km oder für mindestens 2 oder 3 oder schließlich für alle großen Bahnnetze. Eine Jahreszeitkarte für alle Bahnnetze kostet in I., II, III. Kl. 3200, 2400, 1600 Fr. Auf die Zeitkarten werden Ermäßigungen von 20–40% gewährt, wenn mehrere Mitglieder derselben Familie gleichzeitig Zeitkarten lösen. Auch gibt es Zeitkarten für Geschäftsleute (associés ou gérants d'entreprises commerciales et industrielles), die für mehrere Personen derselben Firma gelten; u. zw. ist für die zweite und für jede weitere Person, die auf der Karte verzeichnet wird, ein Zuschlag von 50% auf den Preis einer gewöhnlichen Zeitkarte zu bezahlen. Gemeinsam ist den französischen Bahnen ferner ein Abonnementtarif, d. h. ein Tarif, nach dem die Inhaber von Abonnementskarten berechtigt sind, bei ihren Reisen Fahrkarten zum halben Fahrpreis zu entnehmen. Die Preise dieser Abonnements in Franken ergeben sich aus folgender Tabelle: Bei Entnahme mehrerer Abonnementkarten durch Angehörige ein und derselben Firma werden Ermäßigungen von 20–30% auf diese Preise gewährt. Gemeinsam ist schließlich den französischen Bahnen noch ein Gesellschaftstarif, nach dem Vereine, Schulen und Ferienkolonien bei Reisen von mehr als 10 Personen in II. und III. Klasse eine Ermäßigung von 50% genießen. 4. Italien. Die italienischen Staatseisenbahnen haben 3 Wagenklassen; nur auf einer Strecke zwischen Neapel und Benevento verkehren Wagen IV. Kl. ohne Sitzbänke zu dem ermäßigten Satz von 3·78 Centesimi für 1 km. Im übrigen betragen die kilometrischen Einheitssätze einschließlich der Fahrkartensteuer in Centesimi: Bis zu 150 km werden die Fahrpreise für Schnellzüge nach diesem Tarif, dem sog. allgemeinen Tarif, berechnet; von 151 km an kommt für sie ein Differentialtarif, d. h. ein Staffeltarif mit stark fallenden Staffeln, zur Anwendung, der auch hinsichtlich der Fahrpreise für Personenzüge da Geltung erlangt, wo er billiger wird als der nach den Einheitssätzen des allgemeinen Tarifs berechnete Fahrpreis. Dies ist der Fall: in I. Kl. von 541, in II. Kl. von 402 und in III. Kl. von 358 km an; Freigepäck wird nicht gewährt. Die Mindestfahrpreise betragen in I. Kl. 15, in den übrigen Klassen 10 Centesimi. Wie stark der Differentialtarif, der bis 270 km kilometrisch, darüber hinaus nach Zonen von 5 und 10 km gebildet ist, wirkt, beweist folgende Zusammenstellung: Es handelt sich also im Schlußergebnis um Ermäßigungen von 50–54%, weshalb es in Italien für die Reisenden von Vorteil ist, wenn möglich, stets Fahrkarten nach dem Differentialtarif auf tunlichst weite Entfernungen zu lösen, zumal da auf größere Entfernungen mehrmalige Fahrtunterbrechung ohne Förmlichkeit innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte gestattet ist. Für einzelne Strecken bei Neapel, Rom und Turin bestehen besondere, etwas ermäßigte Lokaltarife. Rückfahrkarten mit 2–6tägiger Gültigkeit werden im allgemeinen nur für den Umkreis von Städten bis zu 150 km ausgegeben, auf weitere Entfernungen nur für den Verkehr von und nach einzelnen großen Städten sowie für den Verkehr der Provinzialhauptstädte mit Rom, falls nicht etwa Fahrkarten nach dem Differentialtarif billiger sein sollten. Die Ermäßigung, die auf Rückfahrkarten gegenüber dem allgemeinen Tarif gewährt wird, schwankt je nach der Entfernung zwischen 16·6 und 21·6% des Preises für Personenzüge oder, falls auf der Strecke auch Schnellzüge verkehren, des Durchschnitts der Schnell- und Personenzugpreise. An Sondereinrichtungen seien erwähnt: a) Die festen Rundreisekarten für bestimmte Rundreisen mit einer Ermäßigung von 20–35% gegenüber dem allgemeinen Tarif. Ihre Geltungsdauer kann gegen Zahlung bestimmter Zuschläge beliebig bis zur Hälfte der ursprünglichen Geltungsdauer verlängert werden. b) Die Fahrpreisermäßigung für Kinder (halber Fahrpreis). Sie erstreckt sich nur auf Kinder von 3–7 Jahren und wird für Rundreise-, Rückfahr- und Zeitkarten nicht gewährt. c) Die Zeitkarten. Sie werden für 1 Monat auf Entfernungen bis zu 1500 km, für 2–12 Monate auf

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/510>, abgerufen am 21.11.2024.