Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.(jährlich, seit 1905). - Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen 1890-1900 und 1900-1910. Berlin 1901-1911. v. der Leyen. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft s. Preußische Eisenbahnen. Preußische Militärbahn s. Militärbahnen. Prinz Heinrich-Bahn s. Luxemburgische Eisenbahnen. Prioritätsaktien s. Aktienwesen, Anleihen. Prioritätsobligationen, auf den Inhaber ausgestellte Teilschuldverschreibungen; sie genießen vielfach gewisse Vorrechte (Vorzugsrecht neuerer gegenüber später ausgegebenen Schuldverschreibungen für Kapital und Zinsen) sowie die Sicherstellung hierfür durch Verpfändung des unbeweglichen Vermögens der ausgebenden Verwaltung (vgl. wegen des Pfandrechtes für P. Art. Eisenbahnbücher). P. bilden einen erheblichen Teil des Anlagekapitals der Privatbahnen (vgl. Anlagekapital, Anleihen u. Eisenbahnbücher). Privatanschlußgleis, Privatverbindungsgleis (private sidings; raccordements prive, embranchements particulier; raccordo privato o allaciamento privato), von einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn auf einem Bahnhof oder auf der freien Bahnstrecke abzweigendes Gleis, das nur zur Beförderung der für den Gleisbesitzer ankommenden oder von ihm der Eisenbahn zur Beförderung zu übergebenden Güter sowie allenfalls für sonstige angeschlossene Betriebe bestimmt ist. Über die Zulassung der P. und die Bedingungen derselben sowie über den Betrieb der P. s. Anschlußbahn, Anschlußbedienung, Anschlußgebühr. Vgl. auch die ausführlichen Mitteilungen über die Verhältnisse in den einzelnen Ländern in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. Bd. VI, S. 772 bis 805. Ergänzend sei beigefügt, daß in Ungarn P. auf Grund der Bestimmungen des Gesetzartikels XLI vom Jahre 1881 und III vom Jahre 1907 vom Handelsminister konzessioniert werden, u. zw. ähnlich wie in Österreich nach vorausgegangener politischer Begehung. Der Betriebskonsens wird der Regel nach auf die Dauer von 20-50 Jahren erteilt. In den Niederlanden ist für den Bau von P. die Genehmigung des Ministeriums für Wasserbau erforderlich, die Herstellung und Unterhaltung der P. erfolgt durch die Bahnunternehmung auf Kosten des Anschlußbesitzers. Literatur: Löwe, Über die privatrechtliche und wirtschaftliche Natur des Privatanschlußgleises. Arch. f. Ebw. 1898. Breusing. Privatbahnen, dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen, die im Eigentum von Privatpersonen (Einzelpersonen oder Erwerbsgesellschaften) stehen. Den Gegensatz hierzu bilden die Staatsbahnen, ferner die Bahnen im Eigentum öffentlicher Körperschaften (Länder, Kreise, Bezirke, Gemeinden u. s. w.). P. stehen entweder im Selbstbetrieb der Eigentümer oder es ist die Betriebführung vertragsmäßig dem Staat oder einer andern Privateisenbahnunternehmung übertragen (s. Eisenbahn, Eisenbahnpolitik). Als P. werden wohl auch von einzelnen Schriftstellern unrichtigerweise die dem privaten Verkehr dienenden Eisenbahnen (Privatanschlußgleise, s. d.) bezeichnet. Privatwagen (private owners wagons; wagons appartenants aux particuliers; carri di proprieta privata) im allgemeinen Eisenbahnwagen, die Privaten gehören und für deren Zwecke unter den tarifmäßig oder durch besondere Vereinbarung festgestellten Bedingungen im Eisenbahnverkehr zugelassen werden. Derartige P. kommen sowohl für Personen- als auch für Güterbeförderung vor. Meist handelt es sich um Wagen, die mit besonderen Einrichtungen für bestimmte Zwecke versehen und wegen ihrer beschränkten Benutzbarkeit von den Eisenbahnverwaltungen gar nicht oder nicht in ausreichender Zahl angeschafft werden, beispielsweise im Personenverkehr um Salon-, Speise-, Schlafwagen u. dgl., im Güterverkehr um Kesselwagen (s. d.), ferner um Wagen zur Beförderung von Bier, Butter, Milch, Fischen, Geflügel, Pferden u. s. w. I. Privatpersonenwagen. Die Bedingungen ihrer Inbenutzungsnahme auf den Eisenbahnen sind sehr verschieden. Salonwagen, die Privaten gehören, werden von den Eisenbahnverwaltungen gewöhnlich gegen Bezahlung derselben Gebühren im Verkehr zugelassen, die für bahnseitig gestellte Salonwagen tarifmäßig zu entrichten sind. Die Verwaltung, die die Verwahrung eines Privatsalonwagens übernimmt, wird hierfür von dem Eigentümer besonders entschädigt. Wegen des Laufs von Schlaf- und Speisewagen werden von den Unternehmern mit den beteiligten Bahnverwaltungen meist besondere Abmachungen getroffen, u. zw. übernehmen die Bahnverwaltungen die Einstellung der Wagen in der Regel unter der Bedingung, daß die die betreffenden Wagen benutzenden Reisenden den vollen Fahrpreis zu gunsten der Bahnanstalt und außerdem einen Zuschlag zu gunsten des Unternehmers entrichten. Die Eisenbahngesellschaften behalten sich häufig einen Anteil am Reinerträgnis vor, leisten dagegen der Unternehmung eine Laufmiete, falls diese verpflichtet wird, einzelne Abteilungen des Schlafwagens für Reisende mit gewöhnlichen Fahrkarten zur Verfügung zu halten. (jährlich, seit 1905). – Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen 1890–1900 und 1900–1910. Berlin 1901–1911. v. der Leyen. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft s. Preußische Eisenbahnen. Preußische Militärbahn s. Militärbahnen. Prinz Heinrich-Bahn s. Luxemburgische Eisenbahnen. Prioritätsaktien s. 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Über die Zulassung der P. und die Bedingungen derselben sowie über den Betrieb der P. s. Anschlußbahn, Anschlußbedienung, Anschlußgebühr. Vgl. auch die ausführlichen Mitteilungen über die Verhältnisse in den einzelnen Ländern in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. Bd. VI, S. 772 bis 805. Ergänzend sei beigefügt, daß in Ungarn P. auf Grund der Bestimmungen des Gesetzartikels XLI vom Jahre 1881 und III vom Jahre 1907 vom Handelsminister konzessioniert werden, u. zw. ähnlich wie in Österreich nach vorausgegangener politischer Begehung. Der Betriebskonsens wird der Regel nach auf die Dauer von 20–50 Jahren erteilt. In den Niederlanden ist für den Bau von P. die Genehmigung des Ministeriums für Wasserbau erforderlich, die Herstellung und Unterhaltung der P. erfolgt durch die Bahnunternehmung auf Kosten des Anschlußbesitzers. Literatur: Löwe, Über die privatrechtliche und wirtschaftliche Natur des Privatanschlußgleises. Arch. f. Ebw. 1898. Breusing. Privatbahnen, dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen, die im Eigentum von Privatpersonen (Einzelpersonen oder Erwerbsgesellschaften) stehen. Den Gegensatz hierzu bilden die Staatsbahnen, ferner die Bahnen im Eigentum öffentlicher Körperschaften (Länder, Kreise, Bezirke, Gemeinden u. s. w.). P. stehen entweder im Selbstbetrieb der Eigentümer oder es ist die Betriebführung vertragsmäßig dem Staat oder einer andern Privateisenbahnunternehmung übertragen (s. Eisenbahn, Eisenbahnpolitik). Als P. werden wohl auch von einzelnen Schriftstellern unrichtigerweise die dem privaten Verkehr dienenden Eisenbahnen (Privatanschlußgleise, s. d.) bezeichnet. Privatwagen (private owners wagons; wagons appartenants aux particuliers; carri di proprietá privata) im allgemeinen Eisenbahnwagen, die Privaten gehören und für deren Zwecke unter den tarifmäßig oder durch besondere Vereinbarung festgestellten Bedingungen im Eisenbahnverkehr zugelassen werden. Derartige P. kommen sowohl für Personen- als auch für Güterbeförderung vor. Meist handelt es sich um Wagen, die mit besonderen Einrichtungen für bestimmte Zwecke versehen und wegen ihrer beschränkten Benutzbarkeit von den Eisenbahnverwaltungen gar nicht oder nicht in ausreichender Zahl angeschafft werden, beispielsweise im Personenverkehr um Salon-, Speise-, Schlafwagen u. dgl., im Güterverkehr um Kesselwagen (s. d.), ferner um Wagen zur Beförderung von Bier, Butter, Milch, Fischen, Geflügel, Pferden u. s. w. I. Privatpersonenwagen. Die Bedingungen ihrer Inbenutzungsnahme auf den Eisenbahnen sind sehr verschieden. Salonwagen, die Privaten gehören, werden von den Eisenbahnverwaltungen gewöhnlich gegen Bezahlung derselben Gebühren im Verkehr zugelassen, die für bahnseitig gestellte Salonwagen tarifmäßig zu entrichten sind. Die Verwaltung, die die Verwahrung eines Privatsalonwagens übernimmt, wird hierfür von dem Eigentümer besonders entschädigt. Wegen des Laufs von Schlaf- und Speisewagen werden von den Unternehmern mit den beteiligten Bahnverwaltungen meist besondere Abmachungen getroffen, u. zw. übernehmen die Bahnverwaltungen die Einstellung der Wagen in der Regel unter der Bedingung, daß die die betreffenden Wagen benutzenden Reisenden den vollen Fahrpreis zu gunsten der Bahnanstalt und außerdem einen Zuschlag zu gunsten des Unternehmers entrichten. Die Eisenbahngesellschaften behalten sich häufig einen Anteil am Reinerträgnis vor, leisten dagegen der Unternehmung eine Laufmiete, falls diese verpflichtet wird, einzelne Abteilungen des Schlafwagens für Reisende mit gewöhnlichen Fahrkarten zur Verfügung zu halten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p rendition="#smaller"><pb facs="#f0154" n="140"/> (jährlich, seit 1905). – Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen 1890–1900 und 1900–1910. 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(jährlich, seit 1905). – Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen 1890–1900 und 1900–1910. Berlin 1901–1911.
v. der Leyen.
Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft s. Preußische Eisenbahnen.
Preußische Militärbahn s. Militärbahnen.
Prinz Heinrich-Bahn s. Luxemburgische Eisenbahnen.
Prioritätsaktien s. Aktienwesen, Anleihen.
Prioritätsobligationen, auf den Inhaber ausgestellte Teilschuldverschreibungen; sie genießen vielfach gewisse Vorrechte (Vorzugsrecht neuerer gegenüber später ausgegebenen Schuldverschreibungen für Kapital und Zinsen) sowie die Sicherstellung hierfür durch Verpfändung des unbeweglichen Vermögens der ausgebenden Verwaltung (vgl. wegen des Pfandrechtes für P. Art. Eisenbahnbücher).
P. bilden einen erheblichen Teil des Anlagekapitals der Privatbahnen (vgl. Anlagekapital, Anleihen u. Eisenbahnbücher).
Privatanschlußgleis, Privatverbindungsgleis (private sidings; raccordements privé, embranchements particulier; raccordo privato o allaciamento privato), von einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn auf einem Bahnhof oder auf der freien Bahnstrecke abzweigendes Gleis, das nur zur Beförderung der für den Gleisbesitzer ankommenden oder von ihm der Eisenbahn zur Beförderung zu übergebenden Güter sowie allenfalls für sonstige angeschlossene Betriebe bestimmt ist. Über die Zulassung der P. und die Bedingungen derselben sowie über den Betrieb der P. s. Anschlußbahn, Anschlußbedienung, Anschlußgebühr.
Vgl. auch die ausführlichen Mitteilungen über die Verhältnisse in den einzelnen Ländern in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. Bd. VI, S. 772 bis 805.
Ergänzend sei beigefügt, daß in Ungarn P. auf Grund der Bestimmungen des Gesetzartikels XLI vom Jahre 1881 und III vom Jahre 1907 vom Handelsminister konzessioniert werden, u. zw. ähnlich wie in Österreich nach vorausgegangener politischer Begehung. Der Betriebskonsens wird der Regel nach auf die Dauer von 20–50 Jahren erteilt. In den Niederlanden ist für den Bau von P. die Genehmigung des Ministeriums für Wasserbau erforderlich, die Herstellung und Unterhaltung der P. erfolgt durch die Bahnunternehmung auf Kosten des Anschlußbesitzers.
Literatur: Löwe, Über die privatrechtliche und wirtschaftliche Natur des Privatanschlußgleises. Arch. f. Ebw. 1898.
Breusing.
Privatbahnen, dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen, die im Eigentum von Privatpersonen (Einzelpersonen oder Erwerbsgesellschaften) stehen. Den Gegensatz hierzu bilden die Staatsbahnen, ferner die Bahnen im Eigentum öffentlicher Körperschaften (Länder, Kreise, Bezirke, Gemeinden u. s. w.).
P. stehen entweder im Selbstbetrieb der Eigentümer oder es ist die Betriebführung vertragsmäßig dem Staat oder einer andern Privateisenbahnunternehmung übertragen (s. Eisenbahn, Eisenbahnpolitik).
Als P. werden wohl auch von einzelnen Schriftstellern unrichtigerweise die dem privaten Verkehr dienenden Eisenbahnen (Privatanschlußgleise, s. d.) bezeichnet.
Privatwagen (private owners wagons; wagons appartenants aux particuliers; carri di proprietá privata) im allgemeinen Eisenbahnwagen, die Privaten gehören und für deren Zwecke unter den tarifmäßig oder durch besondere Vereinbarung festgestellten Bedingungen im Eisenbahnverkehr zugelassen werden. Derartige P. kommen sowohl für Personen- als auch für Güterbeförderung vor. Meist handelt es sich um Wagen, die mit besonderen Einrichtungen für bestimmte Zwecke versehen und wegen ihrer beschränkten Benutzbarkeit von den Eisenbahnverwaltungen gar nicht oder nicht in ausreichender Zahl angeschafft werden, beispielsweise im Personenverkehr um Salon-, Speise-, Schlafwagen u. dgl., im Güterverkehr um Kesselwagen (s. d.), ferner um Wagen zur Beförderung von Bier, Butter, Milch, Fischen, Geflügel, Pferden u. s. w.
I. Privatpersonenwagen. Die Bedingungen ihrer Inbenutzungsnahme auf den Eisenbahnen sind sehr verschieden.
Salonwagen, die Privaten gehören, werden von den Eisenbahnverwaltungen gewöhnlich gegen Bezahlung derselben Gebühren im Verkehr zugelassen, die für bahnseitig gestellte Salonwagen tarifmäßig zu entrichten sind. Die Verwaltung, die die Verwahrung eines Privatsalonwagens übernimmt, wird hierfür von dem Eigentümer besonders entschädigt.
Wegen des Laufs von Schlaf- und Speisewagen werden von den Unternehmern mit den beteiligten Bahnverwaltungen meist besondere Abmachungen getroffen, u. zw. übernehmen die Bahnverwaltungen die Einstellung der Wagen in der Regel unter der Bedingung, daß die die betreffenden Wagen benutzenden Reisenden den vollen Fahrpreis zu gunsten der Bahnanstalt und außerdem einen Zuschlag zu gunsten des Unternehmers entrichten.
Die Eisenbahngesellschaften behalten sich häufig einen Anteil am Reinerträgnis vor, leisten dagegen der Unternehmung eine Laufmiete, falls diese verpflichtet wird, einzelne Abteilungen des Schlafwagens für Reisende mit gewöhnlichen Fahrkarten zur Verfügung zu halten.
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