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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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hinweg. In dieser Weise läßt man einzelne Dünen stückweise nach Bedarf vom Wind selbst auflösen, zerstören und über die Bahn hinwegführen. Diese Ausführung, in genügend weitem Umfang und mit Umsicht durchgeführt, gewährt volle Sicherheit gegen Betriebsstörungen und ist durchaus wirtschaftlich; zur Abdeckung werden Jutematten verwendet.

Baltzer.


Sandweiche s. Sandgleis.


Sanitätszüge, Lazarettzüge, Spitalzüge (sanitary trains; trains sanitaires), der Massenbeförderung von Verwundeten (Kranken) auf Eisenbahnen dienende, vornehmlich für den Kriegsfall bestimmte Züge.

I. Allgemeines.

S. können aus Fahrzeugen bestehen, die ausschließlich für diesen Zweck gebaut sind, oder aus solchen, die auch anderen Beförderungszwecken dienen und bei deren Bauart auf die zweckmäßige Benutzbarmachung für Verwundetentransporte entsprechend Rücksicht genommen ist; endlich kann im Notfall der Verwundetentransport auch in Wagen stattfinden, bei deren Bauart auf diesen besonderen Verwendungszweck gar keine Rücksicht genommen ist.

Wenn auch bei Spezialzügen den Anforderungen des Verwundetentransports am besten entsprochen werden kann, so würde doch die Herstellung und Bereithaltung solcher Züge in der für die Kriege der Gegenwart erforderlichen Anzahl, abgesehen von anderen Schwierigkeiten (z. B. die der Unterbringung), so übergroße Kosten verursachen, daß die allgemeine Einführung derartiger Züge nicht in Betracht gezogen werden kann.

Dagegen gewinnt die Vorsorge für die Verwendung zum Verwundetentransport beim Bau gewöhnlicher Personen- und Güterwagen immer größere Ausdehnung und hat man in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Frage es für nötig erachtet, staatliche Vorschriften zu dem Zweck zu erlassen, um die Einrichtung einer genügenden Anzahl von Wagen für den Verwundetentransport sicherzustellen.

Für das Deutsche Reich ist die Zusammenstellung und Einrichtung der Züge zur Beförderung von im Feld Verwundeten durch die Kriegssanitätsordnung festgestellt.

In Österreich-Ungarn sind die Bestimmungen für das Normale der Eisenbahnsanitätszüge in der Vorschrift für S. des k. u. k. Heeres gegeben.

Ähnliche Vorschriften sind auch in Frankreich, Italien und Rußland in Kraft.

Die Erfahrungen des 1914 ausgebrochenen Weltkrieges, wo so bedeutende Heeresmassen in Verwendung getreten und an den Sanitätsdienst so gewaltige Aufgaben gestellt worden sind, haben vielfache Neuerungen hinsichtlich der Organisation sowie in der Einrichtung und Ausrüstung der S. geschaffen.

II. Bedingungen für S.

Ihr Zweck ist nicht nur der der Aufnahme der Verwundeten und Zuführung an die Bestimmungsstation, sie haben vielmehr während des Transports die Aufgabe eines Lazaretts zu erfüllen.

Die wichtigsten Bedingungen sind:

1. Die entsprechende Unterbringung in eigens hierfür ausgestatteten Wagen;

2. Verpflegung und Behandlung der Verwundeten.

Der zuerst angeführte Punkt wird erreicht durch Einstellen der Lagerstätten (Gestelle mit aufgelegten Tragbahren), Waschtische, Klappsesseln u. s. w. und anderen zur Krankenpflege notwendigen Gerätschaften. Ferner muß für die Heizung, Lüftung und Beleuchtung der Wagen vorgesorgt sowie ein Abort und Leibstuhl vorhanden sein.

In baulicher Hinsicht müssen die Wagen Tragfedern genügender Weichheit (bei Güterwagen werden die Tragfedern umgelagert), Stirnwände mit Türen, Plattformen mit abnehmbarem Geländer und Übergangsbrücken besitzen. Für S. kommen außer den Krankenwagen mit einem Belagraum von 8-10 Kranken noch Ärzte-, Küchen-, Magazins-, Vorrats- und Speisewagen in Betracht.

In vielen Fällen, insbesondere bei Neuformationen, wird jedem Zug ein Operationswagen mit einem Abteil für Verbandzeug u. s. w. beigegeben.

Die Zusammensetzung und Rangierung der S. ist ganz verschieden; ein S. besteht gewöhnlich aus 25-40 Wagen. Für Ärzte-, Personal- und Speisewagen eignen sich am besten Durchgangswagen, für Kranken-, Küchen-, Magazinswagen gedeckte Güterwagen mit größerem Fassungsraum.

III. Anordnung einzelner S.

Nach der deutschen Kriegssanitätsordnung sind 3 Arten von S. für die Verwundeten vorgesehen, u. zw.:

A. Für liegende Verwundete die Lazarett- und Hilfslazarettzüge;

B. für Leichtkranke die Krankenzüge, in denen die Kranken sitzend befördert werden.

Die ersteren sind geschlossene Formationen, deren gesamte Einrichtung schon im Frieden

hinweg. In dieser Weise läßt man einzelne Dünen stückweise nach Bedarf vom Wind selbst auflösen, zerstören und über die Bahn hinwegführen. Diese Ausführung, in genügend weitem Umfang und mit Umsicht durchgeführt, gewährt volle Sicherheit gegen Betriebsstörungen und ist durchaus wirtschaftlich; zur Abdeckung werden Jutematten verwendet.

Baltzer.


Sandweiche s. Sandgleis.


Sanitätszüge, Lazarettzüge, Spitalzüge (sanitary trains; trains sanitaires), der Massenbeförderung von Verwundeten (Kranken) auf Eisenbahnen dienende, vornehmlich für den Kriegsfall bestimmte Züge.

I. Allgemeines.

S. können aus Fahrzeugen bestehen, die ausschließlich für diesen Zweck gebaut sind, oder aus solchen, die auch anderen Beförderungszwecken dienen und bei deren Bauart auf die zweckmäßige Benutzbarmachung für Verwundetentransporte entsprechend Rücksicht genommen ist; endlich kann im Notfall der Verwundetentransport auch in Wagen stattfinden, bei deren Bauart auf diesen besonderen Verwendungszweck gar keine Rücksicht genommen ist.

Wenn auch bei Spezialzügen den Anforderungen des Verwundetentransports am besten entsprochen werden kann, so würde doch die Herstellung und Bereithaltung solcher Züge in der für die Kriege der Gegenwart erforderlichen Anzahl, abgesehen von anderen Schwierigkeiten (z. B. die der Unterbringung), so übergroße Kosten verursachen, daß die allgemeine Einführung derartiger Züge nicht in Betracht gezogen werden kann.

Dagegen gewinnt die Vorsorge für die Verwendung zum Verwundetentransport beim Bau gewöhnlicher Personen- und Güterwagen immer größere Ausdehnung und hat man in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Frage es für nötig erachtet, staatliche Vorschriften zu dem Zweck zu erlassen, um die Einrichtung einer genügenden Anzahl von Wagen für den Verwundetentransport sicherzustellen.

Für das Deutsche Reich ist die Zusammenstellung und Einrichtung der Züge zur Beförderung von im Feld Verwundeten durch die Kriegssanitätsordnung festgestellt.

In Österreich-Ungarn sind die Bestimmungen für das Normale der Eisenbahnsanitätszüge in der Vorschrift für S. des k. u. k. Heeres gegeben.

Ähnliche Vorschriften sind auch in Frankreich, Italien und Rußland in Kraft.

Die Erfahrungen des 1914 ausgebrochenen Weltkrieges, wo so bedeutende Heeresmassen in Verwendung getreten und an den Sanitätsdienst so gewaltige Aufgaben gestellt worden sind, haben vielfache Neuerungen hinsichtlich der Organisation sowie in der Einrichtung und Ausrüstung der S. geschaffen.

II. Bedingungen für S.

Ihr Zweck ist nicht nur der der Aufnahme der Verwundeten und Zuführung an die Bestimmungsstation, sie haben vielmehr während des Transports die Aufgabe eines Lazaretts zu erfüllen.

Die wichtigsten Bedingungen sind:

1. Die entsprechende Unterbringung in eigens hierfür ausgestatteten Wagen;

2. Verpflegung und Behandlung der Verwundeten.

Der zuerst angeführte Punkt wird erreicht durch Einstellen der Lagerstätten (Gestelle mit aufgelegten Tragbahren), Waschtische, Klappsesseln u. s. w. und anderen zur Krankenpflege notwendigen Gerätschaften. Ferner muß für die Heizung, Lüftung und Beleuchtung der Wagen vorgesorgt sowie ein Abort und Leibstuhl vorhanden sein.

In baulicher Hinsicht müssen die Wagen Tragfedern genügender Weichheit (bei Güterwagen werden die Tragfedern umgelagert), Stirnwände mit Türen, Plattformen mit abnehmbarem Geländer und Übergangsbrücken besitzen. Für S. kommen außer den Krankenwagen mit einem Belagraum von 8–10 Kranken noch Ärzte-, Küchen-, Magazins-, Vorrats- und Speisewagen in Betracht.

In vielen Fällen, insbesondere bei Neuformationen, wird jedem Zug ein Operationswagen mit einem Abteil für Verbandzeug u. s. w. beigegeben.

Die Zusammensetzung und Rangierung der S. ist ganz verschieden; ein S. besteht gewöhnlich aus 25–40 Wagen. Für Ärzte-, Personal- und Speisewagen eignen sich am besten Durchgangswagen, für Kranken-, Küchen-, Magazinswagen gedeckte Güterwagen mit größerem Fassungsraum.

III. Anordnung einzelner S.

Nach der deutschen Kriegssanitätsordnung sind 3 Arten von S. für die Verwundeten vorgesehen, u. zw.:

A. Für liegende Verwundete die Lazarett- und Hilfslazarettzüge;

B. für Leichtkranke die Krankenzüge, in denen die Kranken sitzend befördert werden.

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[304/0321] hinweg. In dieser Weise läßt man einzelne Dünen stückweise nach Bedarf vom Wind selbst auflösen, zerstören und über die Bahn hinwegführen. Diese Ausführung, in genügend weitem Umfang und mit Umsicht durchgeführt, gewährt volle Sicherheit gegen Betriebsstörungen und ist durchaus wirtschaftlich; zur Abdeckung werden Jutematten verwendet. Baltzer. Sandweiche s. Sandgleis. Sanitätszüge, Lazarettzüge, Spitalzüge (sanitary trains; trains sanitaires), der Massenbeförderung von Verwundeten (Kranken) auf Eisenbahnen dienende, vornehmlich für den Kriegsfall bestimmte Züge. I. Allgemeines. S. können aus Fahrzeugen bestehen, die ausschließlich für diesen Zweck gebaut sind, oder aus solchen, die auch anderen Beförderungszwecken dienen und bei deren Bauart auf die zweckmäßige Benutzbarmachung für Verwundetentransporte entsprechend Rücksicht genommen ist; endlich kann im Notfall der Verwundetentransport auch in Wagen stattfinden, bei deren Bauart auf diesen besonderen Verwendungszweck gar keine Rücksicht genommen ist. Wenn auch bei Spezialzügen den Anforderungen des Verwundetentransports am besten entsprochen werden kann, so würde doch die Herstellung und Bereithaltung solcher Züge in der für die Kriege der Gegenwart erforderlichen Anzahl, abgesehen von anderen Schwierigkeiten (z. B. die der Unterbringung), so übergroße Kosten verursachen, daß die allgemeine Einführung derartiger Züge nicht in Betracht gezogen werden kann. Dagegen gewinnt die Vorsorge für die Verwendung zum Verwundetentransport beim Bau gewöhnlicher Personen- und Güterwagen immer größere Ausdehnung und hat man in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Frage es für nötig erachtet, staatliche Vorschriften zu dem Zweck zu erlassen, um die Einrichtung einer genügenden Anzahl von Wagen für den Verwundetentransport sicherzustellen. Für das Deutsche Reich ist die Zusammenstellung und Einrichtung der Züge zur Beförderung von im Feld Verwundeten durch die Kriegssanitätsordnung festgestellt. In Österreich-Ungarn sind die Bestimmungen für das Normale der Eisenbahnsanitätszüge in der Vorschrift für S. des k. u. k. Heeres gegeben. Ähnliche Vorschriften sind auch in Frankreich, Italien und Rußland in Kraft. Die Erfahrungen des 1914 ausgebrochenen Weltkrieges, wo so bedeutende Heeresmassen in Verwendung getreten und an den Sanitätsdienst so gewaltige Aufgaben gestellt worden sind, haben vielfache Neuerungen hinsichtlich der Organisation sowie in der Einrichtung und Ausrüstung der S. geschaffen. II. Bedingungen für S. Ihr Zweck ist nicht nur der der Aufnahme der Verwundeten und Zuführung an die Bestimmungsstation, sie haben vielmehr während des Transports die Aufgabe eines Lazaretts zu erfüllen. Die wichtigsten Bedingungen sind: 1. Die entsprechende Unterbringung in eigens hierfür ausgestatteten Wagen; 2. Verpflegung und Behandlung der Verwundeten. Der zuerst angeführte Punkt wird erreicht durch Einstellen der Lagerstätten (Gestelle mit aufgelegten Tragbahren), Waschtische, Klappsesseln u. s. w. und anderen zur Krankenpflege notwendigen Gerätschaften. Ferner muß für die Heizung, Lüftung und Beleuchtung der Wagen vorgesorgt sowie ein Abort und Leibstuhl vorhanden sein. In baulicher Hinsicht müssen die Wagen Tragfedern genügender Weichheit (bei Güterwagen werden die Tragfedern umgelagert), Stirnwände mit Türen, Plattformen mit abnehmbarem Geländer und Übergangsbrücken besitzen. Für S. kommen außer den Krankenwagen mit einem Belagraum von 8–10 Kranken noch Ärzte-, Küchen-, Magazins-, Vorrats- und Speisewagen in Betracht. In vielen Fällen, insbesondere bei Neuformationen, wird jedem Zug ein Operationswagen mit einem Abteil für Verbandzeug u. s. w. beigegeben. Die Zusammensetzung und Rangierung der S. ist ganz verschieden; ein S. besteht gewöhnlich aus 25–40 Wagen. Für Ärzte-, Personal- und Speisewagen eignen sich am besten Durchgangswagen, für Kranken-, Küchen-, Magazinswagen gedeckte Güterwagen mit größerem Fassungsraum. III. Anordnung einzelner S. Nach der deutschen Kriegssanitätsordnung sind 3 Arten von S. für die Verwundeten vorgesehen, u. zw.: A. Für liegende Verwundete die Lazarett- und Hilfslazarettzüge; B. für Leichtkranke die Krankenzüge, in denen die Kranken sitzend befördert werden. Die ersteren sind geschlossene Formationen, deren gesamte Einrichtung schon im Frieden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/321>, abgerufen am 01.11.2024.