Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.Eisenbahnunternehmen, sondern einzelne getrennte Unternehmungen, zu denen die Mitwirkung der jeweilen beteiligten Kantone auf dem Weg der Verständigung notwendig war, geschaffen worden wären. Die Hauptzüge des vorgeschlagenen Eisenbahnnetzes (s. Übersichtskarte) waren geeignet, in großen Landesteilen gerechtfertigten Widerspruch hervorzurufen. Dazu kamen Bedenken gegen eine staatliche Eisenbahnschuld und die Furcht vor den Opfern, die den Kantonen drohten. Außerdem hatte sich in einzelnen Kantonen bereits eine rege Tätigkeit zur Begründung von Bahnen entwickelt, die die Hoffnung rechtfertigte, daß sich die Herstellung der Eisenbahnen auch ohne finanzielle Beteiligung des Bundes werde erreichen lassen. Der schweizerische Nationalrat lehnte am 28. Juli 1852 den Vorschlag des Bundesrats ab und erließ ein Gesetz mit folgenden wesentlichen Bestimmungen: Der Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiet der Eidgenossenschaft bleibt den Kantonen und der Privattätigkeit überlassen. Die Konzessionen werden von den Kantonen erteilt, unterliegen jedoch der Genehmigung des Bundes, der vor allem zu prüfen hat, ob durch die Herstellung der betreffenden Eisenbahn die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzt werden. Allen Eisenbahnen ist das Enteignungsrecht eingeräumt. Die Eisenbahnen sind dem Bund gegenüber zur unentgeltlichen Postbeförderung, zur Gestattung der Anlage von Telegraphenlinien längs der Bahn, zur Militär- und Kriegsmaterialbeförderung um die Hälfte der niedrigsten Taxe verpflichtet. Es sind jeweils Fristen zum Beginn der Erdarbeiten sowie zur Leistung des Finanzausweises festzusetzen, deren Nichteinhaltung den Verfall der Bundesgenehmigung nach sich zieht. Der Bund wird die nötigen Bestimmungen zur Sicherung der technischen Einheit der S. aufstellen. Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen zu gestatten; im Streitfall entscheidet der Bund. In jedem einzelnen Fall sind der Zeitpunkt und die Bedingungen für den Rückkauf der Bahnen durch den Bund festzustellen, falls er von diesem Recht Gebrauch machen will. Wenn ein Kanton den Bau einer Eisenbahn erschwert oder verhindert, ohne selbst deren Herstellung zu unternehmen, so kann der Bund das Erforderliche verfügen. Die Beziehungen zum Ausland in Eisenbahnsachen werden nach den Vorschriften der Bundesverfassung behandelt. 2. Die Entwicklung der S. unter der Herrschaft des Ges. von 1852. Das erste Auftauchen des Rückkaufsgedankens. Die Alpenbahnbestrebungen. Der Gotthardvertrag. Die Geltung des Ges. von 1852 dauerte vom 28. Juli 1852 bis zum 23. Dezember 1872 und bezeichnet eine Periode erster Entwicklung der S. Die ersten Konzessionen wurden von der Bundesversammlung im August 1852 genehmigt. Sie wurden ihrem Inhalt nach ziemlich übereinstimmend abgefaßt. Sie unterstellten die Gesellschaftsstatuten der Genehmigung der Kantonsregierungen, ebenso die allgemeinen Baupläne über die Richtung der Bahnen und die Lage der Bahnhöfe. Die Bahnen durften dem Betrieb nur mit Bewilligung der Kantonsregierungen übergeben werden, die sich auch das Oberaufsichtsrecht über den Zustand der Bahnen wahrten. Über die Höhe der Tarife, die Schnelligkeit der Züge u. s. w. enthielten die Konzessionen Bestimmungen. Das Rückkaufsrecht der Bahnen samt allem Zubehör wurde den Kantonen und dem Bund jeweils nach Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres nach der Betriebseröffnung gegen eine Entschädigung gewahrt. Auf diesen gesetzlichen Grundlagen gelang es, in den verschiedenen Landesteilen in verhältnismäßig kurzer Zeit ein Netz von Eisenbahnen herzustellen, das die ersten Erwartungen, die an den Eisenbahnbau in der Schweiz geknüpft worden waren, weit übertraf. Diese Bahnen bedienten die Hauptrichtungen des Verkehrs, und das internationale Kapital interessierte sich für sie demgemäß schon von Anfang an. In Basel, Zürich, St. Gallen, Schaffhausen entstanden Komitees, deren Anstrengungen die Begründung der schweizerischen Zentralbahn (s. d.), der schweizerischen Nordostbahn (s. d.), der St. Gallen-Appenzellischen Bahn, der Glattalbahn (s. Vereinigte Schweizer Bahnen), der Rheinfallbahn u. s. w. gelang; bei anderen Unternehmungen waren von Anfang an ausländische Unternehmer mit beteiligt, so bei der ehemaligen Südostbahn (s. Vereinigte Schweizer Bahnen) und bei den westschweizerischen Bahnen: Walliser Bahn, Westbahn, Jougne-Bahn, Verrieres-Bahn, Jurabahn, die später dem Netz der Jura-Simplon-Bahn (s. d.) einverleibt wurden. Bei allen diesen Unternehmungen waren Kantone und einzelne Gemeinden mit Kapitalien in mäßigem Umfang beteiligt, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, der sich früher als andere genötigt sah, für die Linie von Lausanne über Freiburg nach der Berner Grenze (s. Jura-Simplon-Bahn) größere Opfer zu bringen, weil sich sonst keine Gesellschaft zu deren Ausführung gebildet hätte. Eisenbahnunternehmen, sondern einzelne getrennte Unternehmungen, zu denen die Mitwirkung der jeweilen beteiligten Kantone auf dem Weg der Verständigung notwendig war, geschaffen worden wären. Die Hauptzüge des vorgeschlagenen Eisenbahnnetzes (s. Übersichtskarte) waren geeignet, in großen Landesteilen gerechtfertigten Widerspruch hervorzurufen. Dazu kamen Bedenken gegen eine staatliche Eisenbahnschuld und die Furcht vor den Opfern, die den Kantonen drohten. Außerdem hatte sich in einzelnen Kantonen bereits eine rege Tätigkeit zur Begründung von Bahnen entwickelt, die die Hoffnung rechtfertigte, daß sich die Herstellung der Eisenbahnen auch ohne finanzielle Beteiligung des Bundes werde erreichen lassen. Der schweizerische Nationalrat lehnte am 28. Juli 1852 den Vorschlag des Bundesrats ab und erließ ein Gesetz mit folgenden wesentlichen Bestimmungen: Der Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiet der Eidgenossenschaft bleibt den Kantonen und der Privattätigkeit überlassen. Die Konzessionen werden von den Kantonen erteilt, unterliegen jedoch der Genehmigung des Bundes, der vor allem zu prüfen hat, ob durch die Herstellung der betreffenden Eisenbahn die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzt werden. Allen Eisenbahnen ist das Enteignungsrecht eingeräumt. Die Eisenbahnen sind dem Bund gegenüber zur unentgeltlichen Postbeförderung, zur Gestattung der Anlage von Telegraphenlinien längs der Bahn, zur Militär- und Kriegsmaterialbeförderung um die Hälfte der niedrigsten Taxe verpflichtet. Es sind jeweils Fristen zum Beginn der Erdarbeiten sowie zur Leistung des Finanzausweises festzusetzen, deren Nichteinhaltung den Verfall der Bundesgenehmigung nach sich zieht. Der Bund wird die nötigen Bestimmungen zur Sicherung der technischen Einheit der S. aufstellen. Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen zu gestatten; im Streitfall entscheidet der Bund. In jedem einzelnen Fall sind der Zeitpunkt und die Bedingungen für den Rückkauf der Bahnen durch den Bund festzustellen, falls er von diesem Recht Gebrauch machen will. Wenn ein Kanton den Bau einer Eisenbahn erschwert oder verhindert, ohne selbst deren Herstellung zu unternehmen, so kann der Bund das Erforderliche verfügen. Die Beziehungen zum Ausland in Eisenbahnsachen werden nach den Vorschriften der Bundesverfassung behandelt. 2. Die Entwicklung der S. unter der Herrschaft des Ges. von 1852. Das erste Auftauchen des Rückkaufsgedankens. Die Alpenbahnbestrebungen. Der Gotthardvertrag. Die Geltung des Ges. von 1852 dauerte vom 28. Juli 1852 bis zum 23. Dezember 1872 und bezeichnet eine Periode erster Entwicklung der S. Die ersten Konzessionen wurden von der Bundesversammlung im August 1852 genehmigt. Sie wurden ihrem Inhalt nach ziemlich übereinstimmend abgefaßt. Sie unterstellten die Gesellschaftsstatuten der Genehmigung der Kantonsregierungen, ebenso die allgemeinen Baupläne über die Richtung der Bahnen und die Lage der Bahnhöfe. Die Bahnen durften dem Betrieb nur mit Bewilligung der Kantonsregierungen übergeben werden, die sich auch das Oberaufsichtsrecht über den Zustand der Bahnen wahrten. Über die Höhe der Tarife, die Schnelligkeit der Züge u. s. w. enthielten die Konzessionen Bestimmungen. Das Rückkaufsrecht der Bahnen samt allem Zubehör wurde den Kantonen und dem Bund jeweils nach Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres nach der Betriebseröffnung gegen eine Entschädigung gewahrt. Auf diesen gesetzlichen Grundlagen gelang es, in den verschiedenen Landesteilen in verhältnismäßig kurzer Zeit ein Netz von Eisenbahnen herzustellen, das die ersten Erwartungen, die an den Eisenbahnbau in der Schweiz geknüpft worden waren, weit übertraf. Diese Bahnen bedienten die Hauptrichtungen des Verkehrs, und das internationale Kapital interessierte sich für sie demgemäß schon von Anfang an. In Basel, Zürich, St. Gallen, Schaffhausen entstanden Komitees, deren Anstrengungen die Begründung der schweizerischen Zentralbahn (s. d.), der schweizerischen Nordostbahn (s. d.), der St. Gallen-Appenzellischen Bahn, der Glattalbahn (s. Vereinigte Schweizer Bahnen), der Rheinfallbahn u. s. w. gelang; bei anderen Unternehmungen waren von Anfang an ausländische Unternehmer mit beteiligt, so bei der ehemaligen Südostbahn (s. Vereinigte Schweizer Bahnen) und bei den westschweizerischen Bahnen: Walliser Bahn, Westbahn, Jougne-Bahn, Verrières-Bahn, Jurabahn, die später dem Netz der Jura-Simplon-Bahn (s. d.) einverleibt wurden. Bei allen diesen Unternehmungen waren Kantone und einzelne Gemeinden mit Kapitalien in mäßigem Umfang beteiligt, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, der sich früher als andere genötigt sah, für die Linie von Lausanne über Freiburg nach der Berner Grenze (s. 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Der Bund wird die nötigen Bestimmungen zur Sicherung der technischen Einheit der S. aufstellen. Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen zu gestatten; im Streitfall entscheidet der Bund. In jedem einzelnen Fall sind der Zeitpunkt und die Bedingungen für den Rückkauf der Bahnen durch den Bund festzustellen, falls er von diesem Recht Gebrauch machen will. Wenn ein Kanton den Bau einer Eisenbahn erschwert oder verhindert, ohne selbst deren Herstellung zu unternehmen, so kann der Bund das Erforderliche verfügen. Die Beziehungen zum Ausland in Eisenbahnsachen werden nach den Vorschriften der Bundesverfassung behandelt.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Die Entwicklung der S. unter der Herrschaft des Ges. von 1852</hi>. <hi rendition="#g">Das erste Auftauchen des Rückkaufsgedankens</hi>. <hi rendition="#g">Die Alpenbahnbestrebungen</hi>. <hi rendition="#g">Der Gotthardvertrag</hi>. Die Geltung des Ges. von 1852 dauerte vom 28. Juli 1852 bis zum 23. 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Vereinigte Schweizer Bahnen) und bei den westschweizerischen Bahnen: Walliser Bahn, Westbahn, Jougne-Bahn, Verrières-Bahn, Jurabahn, die später dem Netz der Jura-Simplon-Bahn (s. d.) einverleibt wurden.</p><lb/> <p>Bei allen diesen Unternehmungen waren Kantone und einzelne Gemeinden mit Kapitalien in mäßigem Umfang beteiligt, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, der sich früher als andere genötigt sah, für die Linie von Lausanne über Freiburg nach der Berner Grenze (s. Jura-Simplon-Bahn) größere Opfer zu bringen, weil sich sonst keine Gesellschaft zu deren Ausführung gebildet hätte. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [438/0459]
Eisenbahnunternehmen, sondern einzelne getrennte Unternehmungen, zu denen die Mitwirkung der jeweilen beteiligten Kantone auf dem Weg der Verständigung notwendig war, geschaffen worden wären. Die Hauptzüge des vorgeschlagenen Eisenbahnnetzes (s. Übersichtskarte) waren geeignet, in großen Landesteilen gerechtfertigten Widerspruch hervorzurufen. Dazu kamen Bedenken gegen eine staatliche Eisenbahnschuld und die Furcht vor den Opfern, die den Kantonen drohten.
Außerdem hatte sich in einzelnen Kantonen bereits eine rege Tätigkeit zur Begründung von Bahnen entwickelt, die die Hoffnung rechtfertigte, daß sich die Herstellung der Eisenbahnen auch ohne finanzielle Beteiligung des Bundes werde erreichen lassen. Der schweizerische Nationalrat lehnte am 28. Juli 1852 den Vorschlag des Bundesrats ab und erließ ein Gesetz mit folgenden wesentlichen Bestimmungen: Der Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiet der Eidgenossenschaft bleibt den Kantonen und der Privattätigkeit überlassen. Die Konzessionen werden von den Kantonen erteilt, unterliegen jedoch der Genehmigung des Bundes, der vor allem zu prüfen hat, ob durch die Herstellung der betreffenden Eisenbahn die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzt werden. Allen Eisenbahnen ist das Enteignungsrecht eingeräumt. Die Eisenbahnen sind dem Bund gegenüber zur unentgeltlichen Postbeförderung, zur Gestattung der Anlage von Telegraphenlinien längs der Bahn, zur Militär- und Kriegsmaterialbeförderung um die Hälfte der niedrigsten Taxe verpflichtet. Es sind jeweils Fristen zum Beginn der Erdarbeiten sowie zur Leistung des Finanzausweises festzusetzen, deren Nichteinhaltung den Verfall der Bundesgenehmigung nach sich zieht. Der Bund wird die nötigen Bestimmungen zur Sicherung der technischen Einheit der S. aufstellen. Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen zu gestatten; im Streitfall entscheidet der Bund. In jedem einzelnen Fall sind der Zeitpunkt und die Bedingungen für den Rückkauf der Bahnen durch den Bund festzustellen, falls er von diesem Recht Gebrauch machen will. Wenn ein Kanton den Bau einer Eisenbahn erschwert oder verhindert, ohne selbst deren Herstellung zu unternehmen, so kann der Bund das Erforderliche verfügen. Die Beziehungen zum Ausland in Eisenbahnsachen werden nach den Vorschriften der Bundesverfassung behandelt.
2. Die Entwicklung der S. unter der Herrschaft des Ges. von 1852. Das erste Auftauchen des Rückkaufsgedankens. Die Alpenbahnbestrebungen. Der Gotthardvertrag. Die Geltung des Ges. von 1852 dauerte vom 28. Juli 1852 bis zum 23. Dezember 1872 und bezeichnet eine Periode erster Entwicklung der S. Die ersten Konzessionen wurden von der Bundesversammlung im August 1852 genehmigt. Sie wurden ihrem Inhalt nach ziemlich übereinstimmend abgefaßt. Sie unterstellten die Gesellschaftsstatuten der Genehmigung der Kantonsregierungen, ebenso die allgemeinen Baupläne über die Richtung der Bahnen und die Lage der Bahnhöfe. Die Bahnen durften dem Betrieb nur mit Bewilligung der Kantonsregierungen übergeben werden, die sich auch das Oberaufsichtsrecht über den Zustand der Bahnen wahrten. Über die Höhe der Tarife, die Schnelligkeit der Züge u. s. w. enthielten die Konzessionen Bestimmungen. Das Rückkaufsrecht der Bahnen samt allem Zubehör wurde den Kantonen und dem Bund jeweils nach Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres nach der Betriebseröffnung gegen eine Entschädigung gewahrt.
Auf diesen gesetzlichen Grundlagen gelang es, in den verschiedenen Landesteilen in verhältnismäßig kurzer Zeit ein Netz von Eisenbahnen herzustellen, das die ersten Erwartungen, die an den Eisenbahnbau in der Schweiz geknüpft worden waren, weit übertraf. Diese Bahnen bedienten die Hauptrichtungen des Verkehrs, und das internationale Kapital interessierte sich für sie demgemäß schon von Anfang an. In Basel, Zürich, St. Gallen, Schaffhausen entstanden Komitees, deren Anstrengungen die Begründung der schweizerischen Zentralbahn (s. d.), der schweizerischen Nordostbahn (s. d.), der St. Gallen-Appenzellischen Bahn, der Glattalbahn (s. Vereinigte Schweizer Bahnen), der Rheinfallbahn u. s. w. gelang; bei anderen Unternehmungen waren von Anfang an ausländische Unternehmer mit beteiligt, so bei der ehemaligen Südostbahn (s. Vereinigte Schweizer Bahnen) und bei den westschweizerischen Bahnen: Walliser Bahn, Westbahn, Jougne-Bahn, Verrières-Bahn, Jurabahn, die später dem Netz der Jura-Simplon-Bahn (s. d.) einverleibt wurden.
Bei allen diesen Unternehmungen waren Kantone und einzelne Gemeinden mit Kapitalien in mäßigem Umfang beteiligt, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, der sich früher als andere genötigt sah, für die Linie von Lausanne über Freiburg nach der Berner Grenze (s. Jura-Simplon-Bahn) größere Opfer zu bringen, weil sich sonst keine Gesellschaft zu deren Ausführung gebildet hätte.
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