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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Hinsichtlich der Lokalbahnen bestimmen die Grundzüge für den Bau und Betrieb derselben (1909) gleichfalls bloß, daß in scharfen Krümmungen die Spurweite, soweit dies die Breite der Radreifen, der Zahnstange und der Spurrinne zulassen, angemessen zu vergrößern ist. Doch darf diese Vergrößerung unter Einrechnung der größten infolge des Betriebs zulässigen Spurüberweiterung von 10 mm bei vollspurigen Gleisen 35 mm, bei schmalspurigen Gleisen von 1000 mm Spurweite 25 mm, bei solchen von 750 mm 20 mm und bei Kleinbahnen von 600 mm Spurweite 18 mm nicht überschreiten. Über die bei einzelnen Schmalspurbahnen übliche Bemessung der S. gibt die obenstehende Zusammenstellung Aufschluß (s. auch Schmalspurbahnen). Für die Ausführung der S. sowie die in Weichen zu wählende Größe gelten die gleichen Grundsätze wie bei Hauptbahnen.

Für Zahnstangenbahnen setzen die vorhin erwähnten Grundzüge fest, daß die in Krümmungen anzuordnende S. nur durch Verschieben des inneren Stranges nach dem Krümmungsmittelpunkt zu auszubilden und mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines sicheren Eingriffs des Zahnrads in die Zahnstange mit höchstens 14 mm zu bemessen sei. Demgegenüber hat Abt bei seinen neueren Bahnen in der Schweiz die S. bei Krümmungen mit einem Halbmesser von 500-350 m mit 7 mm, bei solchen mit einem Halbmesser von 349-250 m mit 14 mm und bei Halbmessern unter 250 m mit 21 mm ausgeführt, u. zw. erreichte er die erst angegebene S. durch Verrückung des Innenstrangs, die mittlere S. durch Verschiebung des Innen- und Außenstrangs um je 7 mm und die größte S. durch Verschiebung des Innenstrangs um 14 mm und des Außenstrangs um 7 mm.

In Gleisen mit einteiligen Rillenschienen ist die Anordnung einer S. mit Rücksicht auf die Schienenform untunlich. Wegen Schonung des schwächeren Rillenschienenschenkels wird



Hinsichtlich der Lokalbahnen bestimmen die Grundzüge für den Bau und Betrieb derselben (1909) gleichfalls bloß, daß in scharfen Krümmungen die Spurweite, soweit dies die Breite der Radreifen, der Zahnstange und der Spurrinne zulassen, angemessen zu vergrößern ist. Doch darf diese Vergrößerung unter Einrechnung der größten infolge des Betriebs zulässigen Spurüberweiterung von 10 mm bei vollspurigen Gleisen 35 mm, bei schmalspurigen Gleisen von 1000 mm Spurweite 25 mm, bei solchen von 750 mm 20 mm und bei Kleinbahnen von 600 mm Spurweite 18 mm nicht überschreiten. Über die bei einzelnen Schmalspurbahnen übliche Bemessung der S. gibt die obenstehende Zusammenstellung Aufschluß (s. auch Schmalspurbahnen). Für die Ausführung der S. sowie die in Weichen zu wählende Größe gelten die gleichen Grundsätze wie bei Hauptbahnen.

Für Zahnstangenbahnen setzen die vorhin erwähnten Grundzüge fest, daß die in Krümmungen anzuordnende S. nur durch Verschieben des inneren Stranges nach dem Krümmungsmittelpunkt zu auszubilden und mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines sicheren Eingriffs des Zahnrads in die Zahnstange mit höchstens 14 mm zu bemessen sei. Demgegenüber hat Abt bei seinen neueren Bahnen in der Schweiz die S. bei Krümmungen mit einem Halbmesser von 500–350 m mit 7 mm, bei solchen mit einem Halbmesser von 349–250 m mit 14 mm und bei Halbmessern unter 250 m mit 21 mm ausgeführt, u. zw. erreichte er die erst angegebene S. durch Verrückung des Innenstrangs, die mittlere S. durch Verschiebung des Innen- und Außenstrangs um je 7 mm und die größte S. durch Verschiebung des Innenstrangs um 14 mm und des Außenstrangs um 7 mm.

In Gleisen mit einteiligen Rillenschienen ist die Anordnung einer S. mit Rücksicht auf die Schienenform untunlich. Wegen Schonung des schwächeren Rillenschienenschenkels wird

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[127/0132] Hinsichtlich der Lokalbahnen bestimmen die Grundzüge für den Bau und Betrieb derselben (1909) gleichfalls bloß, daß in scharfen Krümmungen die Spurweite, soweit dies die Breite der Radreifen, der Zahnstange und der Spurrinne zulassen, angemessen zu vergrößern ist. Doch darf diese Vergrößerung unter Einrechnung der größten infolge des Betriebs zulässigen Spurüberweiterung von 10 mm bei vollspurigen Gleisen 35 mm, bei schmalspurigen Gleisen von 1000 mm Spurweite 25 mm, bei solchen von 750 mm 20 mm und bei Kleinbahnen von 600 mm Spurweite 18 mm nicht überschreiten. Über die bei einzelnen Schmalspurbahnen übliche Bemessung der S. gibt die obenstehende Zusammenstellung Aufschluß (s. auch Schmalspurbahnen). Für die Ausführung der S. sowie die in Weichen zu wählende Größe gelten die gleichen Grundsätze wie bei Hauptbahnen. Für Zahnstangenbahnen setzen die vorhin erwähnten Grundzüge fest, daß die in Krümmungen anzuordnende S. nur durch Verschieben des inneren Stranges nach dem Krümmungsmittelpunkt zu auszubilden und mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines sicheren Eingriffs des Zahnrads in die Zahnstange mit höchstens 14 mm zu bemessen sei. Demgegenüber hat Abt bei seinen neueren Bahnen in der Schweiz die S. bei Krümmungen mit einem Halbmesser von 500–350 m mit 7 mm, bei solchen mit einem Halbmesser von 349–250 m mit 14 mm und bei Halbmessern unter 250 m mit 21 mm ausgeführt, u. zw. erreichte er die erst angegebene S. durch Verrückung des Innenstrangs, die mittlere S. durch Verschiebung des Innen- und Außenstrangs um je 7 mm und die größte S. durch Verschiebung des Innenstrangs um 14 mm und des Außenstrangs um 7 mm. In Gleisen mit einteiligen Rillenschienen ist die Anordnung einer S. mit Rücksicht auf die Schienenform untunlich. Wegen Schonung des schwächeren Rillenschienenschenkels wird

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/132>, abgerufen am 01.11.2024.