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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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einem Hindernis für die gleichmäßige Entwicklung der Vereinseinrichtungen werden könnten.

Als neue Mitglieder können a) Eisenbahnverwaltungen aus dem engeren Vereinsgebiet (Deutschland, Österreich-Ungarn, die Niederlande und Luxemburg), b) ausnahmsweise auch andere Eisenbahnverwaltungen aufgenommen werden. Als Eisenbahnverwaltungen in diesem Sinne gelten die mit der Leitung des Betriebs beauftragten Verwaltungsstellen (staatliche Behörden oder Vorstände von Eisenbahngesellschaften, Kreis- oder Gemeindevertretungen und Einzelpersonen). Die Mitgliedschaft erstreckt sich ohne Berücksichtigung des Eigentumsverhältnisses auf alle unter eigener Betriebsleitung dieser Verwaltungsstellen stehenden Bahnen, die als Vereinsbahnstrecken anerkannt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, daß die in dem Betrieb der aufzunehmenden Verwaltung stehenden vollspurigen Bahnstrecken mindestens eine zusammenhängende Länge von 100 km haben und 1. dem öffentlichen Personen- und Güterverkehr dienen, 2. mit Dampf- oder elektrischer Kraft betrieben werden und 3. an eine Vereinsbahn unmittelbar oder mittels Fähre derart anschließen, daß Wagen unmittelbar übergehen können. Ferner ist die Unterwerfung unter die zurzeit geltenden Vereinsbeschlüsse Bedingung. Über die Aufnahme von Bahnen aus dem (engeren) Vereinsgebiet beschließt der "Ausschuß für die Vereinssatzungen und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten", von anderen Bahnen die Vereinsversammlung.

Von Mitgliedern neu in Betrieb genommene Strecken werden auf Antrag von der geschäftsführenden Verwaltung den Vereinsbahnstrecken zugerechnet, wenn sie die vorstehend für die Aufnahme neuer Mitglieder genannten Bedingungen zu 2 und 3 erfüllen und mindestens dem öffentlichen Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen; für die Zurechnung von anderen Bahnstrecken, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen (namentlich z. B. Schmalspurbahnen), findet im allgemeinen das für die Aufnahme neuer Mitglieder vorgesehene Verfahren Anwendung.

Für Bahnen, die wegen zu geringer Bahnlänge und in Ermanglung der vollen Spurweite ihrer Linien dem Verein nicht als Mitglieder angehören können, ist der Anschluß an den Verein und die Teilnahme an den Vereinseinrichtungen - ohne Einräumung des Stimmrechtes - möglich, wenn sie den oben genannten Bedingungen unter 1-3 entsprechen und sich den geltenden Vereinsbestimmungen unterwerfen. Hinsichtlich des Vereinswagenübereinkommens kann hierbei bedungen werden, daß der Wagenpark der antragstellenden Verwaltung als Teil des Wagenparks, ihre Strecken als Teile des Bezirks einer anschließenden Verwaltung nach Vereinbarung mit der letzteren behandelt werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfolgt ebenso wie für die Aufnahme neuer Mitglieder. Im übrigen ist die Anwendung einzelner Vereinseinrichtungen im Verkehr mit vereinsfremden Bahnen nur insoweit zulässig, als dies - wie z. B. im sog. Vereinsreiseverkehr - durch Vereinsbeschluß ausdrücklich zugelassen ist.

Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wird von der Vereinsversammlung eine geschäftsführende Verwaltung auf je 4 Jahre gewählt, deren Aufgabe es ist, alle laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu erledigen, die eingehenden Anträge ihrer satzungsgemäßen Behandlung zuzuführen, die Vereinsversammlungen vorzubereiten, zu berufen und zu leiten. Außerdem sind ihr eine Reihe besonderer Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Sie hat u. a. in gewissen Fällen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinsbeschlüsse festzusetzen und die Ausführung dieser Beschlüsse durch die Vereinsverwaltungen zu überwachen. Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte besteht unter der Leitung der geschäftsführenden Verwaltung ein besonderes Bureau, dessen Beamte als Vereinsbeamte angestellt und aus Vereinsmitteln besoldet werden.

Zur Bestreitung der aus der Geschäftsführung und aus den besonderen Einrichtungen des Vereins entstehenden Kosten ist eine Vereinskasse gebildet. Zu dieser haben die Vereinsmitglieder und die an den Verein angeschlossenen Verwaltungen, "so oft es das Bedürfnis erfordert", also in nicht genau abgegrenzten Zeitabschnitten, Beiträge zu leisten, deren Höhe - neben einem Grundbetrage - nach der Betriebslänge ihrer Vereinsbahnstrecken bemessen wird. Der Grundbetrag ist für Vereinsmitglieder auf 200 M., für angeschlossene Verwaltungen auf 50 M., der kilometrische Beitrag für alle Vereinsverwaltungen auf 1 M. festgesetzt. Für die Gewährung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern an Vereinsbeamte und deren Hinterbliebene ist außerdem eine besondere Versorgungskasse eingerichtet, die aus einmaligen Beiträgen der neu aufgenommenen Verwaltungen oder für neu zugerechnete Vereinsbahnstrecken sowie aus regelmäßigen Zuschüssen aus der Vereinskasse gespeist wird.

Das Arbeitsgebiet des Vereins ist in den Satzungen nicht begrenzt, seiner Beratung unterliegen alle Angelegenheiten, die von einer Vereinsverwaltung mit einem Antrage, der an die geschäftsführende Verwaltung zu richten ist, vorgelegt werden.

Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht eine anderweitige Erledigung durch Ausschüsse (s. u.) vorgesehen ist, durch die Vereinsversammlung, die alle 2 Jahre zusammentritt. Aus besonderen Gründen können auch außerordentliche Vereinsversammlungen einberufen werden. Die Unterlage für die Verhandlungen in der Vereinsversammlung bilden die schriftlich abzufassenden Ausschußberichte. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied führt bei einer Gesamtlänge der seiner Betriebsleitung unterstellten Vereinsbahnstrecken bis zu 100 km 1 Stimme, über 100 bis 250 km 2 Stimmen, über 250 bis 500 km 3 Stimmen und für je angefangene weitere 250 km 1 Stimme mehr. Demnach standen z. B. im Jahre 1917 den deutschen Bahnen 303, den österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen 197, den niederländischen und luxemburgischen Bahnen 24 Stimmen zu.

Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch Vorberatung in Ausschüssen vorbereitet. Für alle wichtigen Angelegenheiten bestehen ständige Ausschüsse, u. zw. zurzeit folgende:

I. Der Ausschuß für die Vereinssatzungen und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Satzungsausschuß),

II. der Ausschuß für Angelegenheiten des Personenverkehrs (Personenverkehrsausschuß),

III. der Ausschuß für Angelegenheiten des Güterverkehrs (Güterverkehrsausschuß),

IV. der Ausschuß für Angelegenheiten der gegenseitigen Wagenbenutzung (Wagenausschuß),

V. der Ausschuß für technische Angelegenheiten (technischer Ausschuß),

VI. der Preisausschuß.

Im Bedarfsfall können besondere oder gemischte Ausschüsse gebildet werden.

Eine Besonderheit bildet die Technikerversammlung (s. d.), die an der Begutachtung

einem Hindernis für die gleichmäßige Entwicklung der Vereinseinrichtungen werden könnten.

Als neue Mitglieder können a) Eisenbahnverwaltungen aus dem engeren Vereinsgebiet (Deutschland, Österreich-Ungarn, die Niederlande und Luxemburg), b) ausnahmsweise auch andere Eisenbahnverwaltungen aufgenommen werden. Als Eisenbahnverwaltungen in diesem Sinne gelten die mit der Leitung des Betriebs beauftragten Verwaltungsstellen (staatliche Behörden oder Vorstände von Eisenbahngesellschaften, Kreis- oder Gemeindevertretungen und Einzelpersonen). Die Mitgliedschaft erstreckt sich ohne Berücksichtigung des Eigentumsverhältnisses auf alle unter eigener Betriebsleitung dieser Verwaltungsstellen stehenden Bahnen, die als Vereinsbahnstrecken anerkannt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, daß die in dem Betrieb der aufzunehmenden Verwaltung stehenden vollspurigen Bahnstrecken mindestens eine zusammenhängende Länge von 100 km haben und 1. dem öffentlichen Personen- und Güterverkehr dienen, 2. mit Dampf- oder elektrischer Kraft betrieben werden und 3. an eine Vereinsbahn unmittelbar oder mittels Fähre derart anschließen, daß Wagen unmittelbar übergehen können. Ferner ist die Unterwerfung unter die zurzeit geltenden Vereinsbeschlüsse Bedingung. Über die Aufnahme von Bahnen aus dem (engeren) Vereinsgebiet beschließt der „Ausschuß für die Vereinssatzungen und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten“, von anderen Bahnen die Vereinsversammlung.

Von Mitgliedern neu in Betrieb genommene Strecken werden auf Antrag von der geschäftsführenden Verwaltung den Vereinsbahnstrecken zugerechnet, wenn sie die vorstehend für die Aufnahme neuer Mitglieder genannten Bedingungen zu 2 und 3 erfüllen und mindestens dem öffentlichen Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen; für die Zurechnung von anderen Bahnstrecken, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen (namentlich z. B. Schmalspurbahnen), findet im allgemeinen das für die Aufnahme neuer Mitglieder vorgesehene Verfahren Anwendung.

Für Bahnen, die wegen zu geringer Bahnlänge und in Ermanglung der vollen Spurweite ihrer Linien dem Verein nicht als Mitglieder angehören können, ist der Anschluß an den Verein und die Teilnahme an den Vereinseinrichtungen – ohne Einräumung des Stimmrechtes – möglich, wenn sie den oben genannten Bedingungen unter 1–3 entsprechen und sich den geltenden Vereinsbestimmungen unterwerfen. Hinsichtlich des Vereinswagenübereinkommens kann hierbei bedungen werden, daß der Wagenpark der antragstellenden Verwaltung als Teil des Wagenparks, ihre Strecken als Teile des Bezirks einer anschließenden Verwaltung nach Vereinbarung mit der letzteren behandelt werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfolgt ebenso wie für die Aufnahme neuer Mitglieder. Im übrigen ist die Anwendung einzelner Vereinseinrichtungen im Verkehr mit vereinsfremden Bahnen nur insoweit zulässig, als dies – wie z. B. im sog. Vereinsreiseverkehr – durch Vereinsbeschluß ausdrücklich zugelassen ist.

Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wird von der Vereinsversammlung eine geschäftsführende Verwaltung auf je 4 Jahre gewählt, deren Aufgabe es ist, alle laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu erledigen, die eingehenden Anträge ihrer satzungsgemäßen Behandlung zuzuführen, die Vereinsversammlungen vorzubereiten, zu berufen und zu leiten. Außerdem sind ihr eine Reihe besonderer Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Sie hat u. a. in gewissen Fällen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinsbeschlüsse festzusetzen und die Ausführung dieser Beschlüsse durch die Vereinsverwaltungen zu überwachen. Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte besteht unter der Leitung der geschäftsführenden Verwaltung ein besonderes Bureau, dessen Beamte als Vereinsbeamte angestellt und aus Vereinsmitteln besoldet werden.

Zur Bestreitung der aus der Geschäftsführung und aus den besonderen Einrichtungen des Vereins entstehenden Kosten ist eine Vereinskasse gebildet. Zu dieser haben die Vereinsmitglieder und die an den Verein angeschlossenen Verwaltungen, „so oft es das Bedürfnis erfordert“, also in nicht genau abgegrenzten Zeitabschnitten, Beiträge zu leisten, deren Höhe – neben einem Grundbetrage – nach der Betriebslänge ihrer Vereinsbahnstrecken bemessen wird. Der Grundbetrag ist für Vereinsmitglieder auf 200 M., für angeschlossene Verwaltungen auf 50 M., der kilometrische Beitrag für alle Vereinsverwaltungen auf 1 M. festgesetzt. Für die Gewährung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern an Vereinsbeamte und deren Hinterbliebene ist außerdem eine besondere Versorgungskasse eingerichtet, die aus einmaligen Beiträgen der neu aufgenommenen Verwaltungen oder für neu zugerechnete Vereinsbahnstrecken sowie aus regelmäßigen Zuschüssen aus der Vereinskasse gespeist wird.

Das Arbeitsgebiet des Vereins ist in den Satzungen nicht begrenzt, seiner Beratung unterliegen alle Angelegenheiten, die von einer Vereinsverwaltung mit einem Antrage, der an die geschäftsführende Verwaltung zu richten ist, vorgelegt werden.

Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht eine anderweitige Erledigung durch Ausschüsse (s. u.) vorgesehen ist, durch die Vereinsversammlung, die alle 2 Jahre zusammentritt. Aus besonderen Gründen können auch außerordentliche Vereinsversammlungen einberufen werden. Die Unterlage für die Verhandlungen in der Vereinsversammlung bilden die schriftlich abzufassenden Ausschußberichte. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied führt bei einer Gesamtlänge der seiner Betriebsleitung unterstellten Vereinsbahnstrecken bis zu 100 km 1 Stimme, über 100 bis 250 km 2 Stimmen, über 250 bis 500 km 3 Stimmen und für je angefangene weitere 250 km 1 Stimme mehr. Demnach standen z. B. im Jahre 1917 den deutschen Bahnen 303, den österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen 197, den niederländischen und luxemburgischen Bahnen 24 Stimmen zu.

Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch Vorberatung in Ausschüssen vorbereitet. Für alle wichtigen Angelegenheiten bestehen ständige Ausschüsse, u. zw. zurzeit folgende:

I. Der Ausschuß für die Vereinssatzungen und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Satzungsausschuß),

II. der Ausschuß für Angelegenheiten des Personenverkehrs (Personenverkehrsausschuß),

III. der Ausschuß für Angelegenheiten des Güterverkehrs (Güterverkehrsausschuß),

IV. der Ausschuß für Angelegenheiten der gegenseitigen Wagenbenutzung (Wagenausschuß),

V. der Ausschuß für technische Angelegenheiten (technischer Ausschuß),

VI. der Preisausschuß.

Im Bedarfsfall können besondere oder gemischte Ausschüsse gebildet werden.

Eine Besonderheit bildet die Technikerversammlung (s. d.), die an der Begutachtung

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[96/0109] einem Hindernis für die gleichmäßige Entwicklung der Vereinseinrichtungen werden könnten. Als neue Mitglieder können a) Eisenbahnverwaltungen aus dem engeren Vereinsgebiet (Deutschland, Österreich-Ungarn, die Niederlande und Luxemburg), b) ausnahmsweise auch andere Eisenbahnverwaltungen aufgenommen werden. Als Eisenbahnverwaltungen in diesem Sinne gelten die mit der Leitung des Betriebs beauftragten Verwaltungsstellen (staatliche Behörden oder Vorstände von Eisenbahngesellschaften, Kreis- oder Gemeindevertretungen und Einzelpersonen). Die Mitgliedschaft erstreckt sich ohne Berücksichtigung des Eigentumsverhältnisses auf alle unter eigener Betriebsleitung dieser Verwaltungsstellen stehenden Bahnen, die als Vereinsbahnstrecken anerkannt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, daß die in dem Betrieb der aufzunehmenden Verwaltung stehenden vollspurigen Bahnstrecken mindestens eine zusammenhängende Länge von 100 km haben und 1. dem öffentlichen Personen- und Güterverkehr dienen, 2. mit Dampf- oder elektrischer Kraft betrieben werden und 3. an eine Vereinsbahn unmittelbar oder mittels Fähre derart anschließen, daß Wagen unmittelbar übergehen können. Ferner ist die Unterwerfung unter die zurzeit geltenden Vereinsbeschlüsse Bedingung. Über die Aufnahme von Bahnen aus dem (engeren) Vereinsgebiet beschließt der „Ausschuß für die Vereinssatzungen und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten“, von anderen Bahnen die Vereinsversammlung. Von Mitgliedern neu in Betrieb genommene Strecken werden auf Antrag von der geschäftsführenden Verwaltung den Vereinsbahnstrecken zugerechnet, wenn sie die vorstehend für die Aufnahme neuer Mitglieder genannten Bedingungen zu 2 und 3 erfüllen und mindestens dem öffentlichen Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen; für die Zurechnung von anderen Bahnstrecken, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen (namentlich z. B. Schmalspurbahnen), findet im allgemeinen das für die Aufnahme neuer Mitglieder vorgesehene Verfahren Anwendung. Für Bahnen, die wegen zu geringer Bahnlänge und in Ermanglung der vollen Spurweite ihrer Linien dem Verein nicht als Mitglieder angehören können, ist der Anschluß an den Verein und die Teilnahme an den Vereinseinrichtungen – ohne Einräumung des Stimmrechtes – möglich, wenn sie den oben genannten Bedingungen unter 1–3 entsprechen und sich den geltenden Vereinsbestimmungen unterwerfen. Hinsichtlich des Vereinswagenübereinkommens kann hierbei bedungen werden, daß der Wagenpark der antragstellenden Verwaltung als Teil des Wagenparks, ihre Strecken als Teile des Bezirks einer anschließenden Verwaltung nach Vereinbarung mit der letzteren behandelt werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfolgt ebenso wie für die Aufnahme neuer Mitglieder. Im übrigen ist die Anwendung einzelner Vereinseinrichtungen im Verkehr mit vereinsfremden Bahnen nur insoweit zulässig, als dies – wie z. B. im sog. Vereinsreiseverkehr – durch Vereinsbeschluß ausdrücklich zugelassen ist. Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wird von der Vereinsversammlung eine geschäftsführende Verwaltung auf je 4 Jahre gewählt, deren Aufgabe es ist, alle laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu erledigen, die eingehenden Anträge ihrer satzungsgemäßen Behandlung zuzuführen, die Vereinsversammlungen vorzubereiten, zu berufen und zu leiten. Außerdem sind ihr eine Reihe besonderer Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Sie hat u. a. in gewissen Fällen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinsbeschlüsse festzusetzen und die Ausführung dieser Beschlüsse durch die Vereinsverwaltungen zu überwachen. Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte besteht unter der Leitung der geschäftsführenden Verwaltung ein besonderes Bureau, dessen Beamte als Vereinsbeamte angestellt und aus Vereinsmitteln besoldet werden. Zur Bestreitung der aus der Geschäftsführung und aus den besonderen Einrichtungen des Vereins entstehenden Kosten ist eine Vereinskasse gebildet. Zu dieser haben die Vereinsmitglieder und die an den Verein angeschlossenen Verwaltungen, „so oft es das Bedürfnis erfordert“, also in nicht genau abgegrenzten Zeitabschnitten, Beiträge zu leisten, deren Höhe – neben einem Grundbetrage – nach der Betriebslänge ihrer Vereinsbahnstrecken bemessen wird. Der Grundbetrag ist für Vereinsmitglieder auf 200 M., für angeschlossene Verwaltungen auf 50 M., der kilometrische Beitrag für alle Vereinsverwaltungen auf 1 M. festgesetzt. Für die Gewährung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern an Vereinsbeamte und deren Hinterbliebene ist außerdem eine besondere Versorgungskasse eingerichtet, die aus einmaligen Beiträgen der neu aufgenommenen Verwaltungen oder für neu zugerechnete Vereinsbahnstrecken sowie aus regelmäßigen Zuschüssen aus der Vereinskasse gespeist wird. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist in den Satzungen nicht begrenzt, seiner Beratung unterliegen alle Angelegenheiten, die von einer Vereinsverwaltung mit einem Antrage, der an die geschäftsführende Verwaltung zu richten ist, vorgelegt werden. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht eine anderweitige Erledigung durch Ausschüsse (s. u.) vorgesehen ist, durch die Vereinsversammlung, die alle 2 Jahre zusammentritt. Aus besonderen Gründen können auch außerordentliche Vereinsversammlungen einberufen werden. Die Unterlage für die Verhandlungen in der Vereinsversammlung bilden die schriftlich abzufassenden Ausschußberichte. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied führt bei einer Gesamtlänge der seiner Betriebsleitung unterstellten Vereinsbahnstrecken bis zu 100 km 1 Stimme, über 100 bis 250 km 2 Stimmen, über 250 bis 500 km 3 Stimmen und für je angefangene weitere 250 km 1 Stimme mehr. Demnach standen z. B. im Jahre 1917 den deutschen Bahnen 303, den österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen 197, den niederländischen und luxemburgischen Bahnen 24 Stimmen zu. Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch Vorberatung in Ausschüssen vorbereitet. Für alle wichtigen Angelegenheiten bestehen ständige Ausschüsse, u. zw. zurzeit folgende: I. Der Ausschuß für die Vereinssatzungen und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Satzungsausschuß), II. der Ausschuß für Angelegenheiten des Personenverkehrs (Personenverkehrsausschuß), III. der Ausschuß für Angelegenheiten des Güterverkehrs (Güterverkehrsausschuß), IV. der Ausschuß für Angelegenheiten der gegenseitigen Wagenbenutzung (Wagenausschuß), V. der Ausschuß für technische Angelegenheiten (technischer Ausschuß), VI. der Preisausschuß. Im Bedarfsfall können besondere oder gemischte Ausschüsse gebildet werden. Eine Besonderheit bildet die Technikerversammlung (s. d.), die an der Begutachtung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/109>, abgerufen am 24.11.2024.