Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.des V. Das erste Reglement für den Güterverkehr trat schon am 1. Juli 1850 in Kraft. Das erste bindende Reglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren folgte am 15. April 1865. Diese Reglements brachten den Gedanken, alle Vereinsbahnen - den Reisenden und Verfrachtern gegenüber - einheitlich zu betreiben, in einer für die damalige Zeit vollkommenen Art und Weise zum Ausdruck. Sie sind die Grundlage geworden für das deutsche Eisenbahnfrachtrecht, für die später im Deutschen Reich, in Österreich-Ungarn und in den Niederlanden eingeführten staatlichen Betriebsreglements (Verkehrsordnung) wie auch für das IÜ. über den Eisenbahnfrachtverkehr. Von größter Bedeutung war ferner das gleichzeitig mit dem ersten BR. für den Güterverkehr geschaffene "Übereinkommen zum Betriebsreglement", das die aus dem BR. entspringenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnverwaltungen untereinander regelte und das stetig, namentlich in der Richtung einer weitergehenden Vereinfachung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs ausgebaut wurde. Die Weiterbildung und Vervollkommnung dieser Vereinbarungen bildet heute noch eine der wichtigsten Aufgaben des V. Außerordentliches hat der V. ferner für die Ausbildung direkter Personen- und Güterverkehre und für das Abfertigungswesen, für die Verbesserung der Fahrpläne, dann namentlich auch für die Einführung einheitlicher Eisenbahnzeit und für die Einheit in Maß und Gewicht geleistet. Nur mit den Einzelheiten des Tarifwesens hat sich der V. seltener befaßt, weil hier in jedem Verkehrsgebiet besondere Verhältnisse berücksichtigt werden mußten und ein "einmütiges Handeln" für den Vereinsbereich demnach nicht erhofft werden konnte. Die vom V. im Jahre 1884 geschaffene Einrichtung der zusammenstellbaren Fahrscheinhefte (der sog. Vereinsreiseverkehr), die weit über die Vereinsgrenzen hinaus lebhaften Anklang fand, brachte eine wesentliche Förderung des Reiseverkehrs. Die maßgebenden Bestimmungen für diesen Verkehr sind in dem Übereinkommen betreffend die Ausgabe zusammengestellter Fahrscheinhefte enthalten. Von großer Tragweite für den Güteraustausch in ganz Mitteleuropa sind die vom V. schon frühzeitig herausgegebenen Vereinbarungen über den Wagenübergang auf anschließende Bahnen geworden, denen am 1. März 1868 das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung folgte. Hierdurch wurde die Umladung der Güter vermieden und der Übergang aller Wagen der Vereinsverwaltungen von einer Bahn auf die andere so geregelt, daß die Güterwagen der Vereinsbahnen als zu einem einheitlichen großen Wagenpark gehörig erscheinen konnten. Ferner verdient noch die Tätigkeit des V. auf dem Gebiet der Statistik hervorgehoben zu werden. Seit 1850 werden allgemeine "Statistische Nachrichten von den Eisenbahnen des V." herausgegeben, ebenso die zur Ausnützung der Erfahrungen für die Technik wertvollen Statistiken über verschiedene technische Einzelgebiete (Achs- und Radreifenbruch-, Schienen- und die noch heute jährlich erscheinende Güteprobenstatistik). Schließlich sind hier zu erwähnen die Vereinbarungen über den Diensttelegrammverkehr, die Einrichtung der Vereinsabrechnungsstelle sowie die Herausgabe der beiden Fachzeitschriften des V. und die Einrichtung über die Aussetzung von Preisen für Erfindungen und Verbesserungen im Eisenbahnwesen. Nachfolgend sollen diese Einrichtungen des V. des näheren besprochen werden. 1. Vereinsabrechnungsstelle (VASt.). Die Benutzung dieser Einrichtung ist durch das Übereinkommen betreffend die Abrechnung im V., gültig vom 1. Mai 1918, geregelt. Die unter der Leitung der geschäftsführenden Verwaltung stehende VASt. hat die Aufgabe, Schulden und Forderungen der Vereinsverwaltungen aus den Verkehrsabrechnungen oder auch aus anderen Geschäften in den zugelassenen Währungen (Mark, Kronen, Frank und Rubel) halbmonatlich in einer Abrechnung (Vereinsabrechnung) zusammenzustellen, hiernach in jeder Währung in einer Summe die Beträge festzusetzen, die die einzelnen Verwaltungen schließlich zu zahlen oder zu empfangen haben (s. Abrechnung). Zur Begleichung der Schuld- und Forderungsreste sind (seit 1. Mai 1918) für das ganze Vereinsgebiet 2 Vermittlungsstellen (Bankhäuser) eingerichtet, die alle Zahlungen anzunehmen und an die forderungsberechtigten Verwaltungen abzuführen haben. Die Entwicklung des Geschäftsumfangs der VASt. ergibt sich aus folgenden Zahlen:
des V. Das erste Reglement für den Güterverkehr trat schon am 1. Juli 1850 in Kraft. Das erste bindende Reglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren folgte am 15. April 1865. Diese Reglements brachten den Gedanken, alle Vereinsbahnen – den Reisenden und Verfrachtern gegenüber – einheitlich zu betreiben, in einer für die damalige Zeit vollkommenen Art und Weise zum Ausdruck. Sie sind die Grundlage geworden für das deutsche Eisenbahnfrachtrecht, für die später im Deutschen Reich, in Österreich-Ungarn und in den Niederlanden eingeführten staatlichen Betriebsreglements (Verkehrsordnung) wie auch für das IÜ. über den Eisenbahnfrachtverkehr. Von größter Bedeutung war ferner das gleichzeitig mit dem ersten BR. für den Güterverkehr geschaffene „Übereinkommen zum Betriebsreglement“, das die aus dem BR. entspringenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnverwaltungen untereinander regelte und das stetig, namentlich in der Richtung einer weitergehenden Vereinfachung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs ausgebaut wurde. Die Weiterbildung und Vervollkommnung dieser Vereinbarungen bildet heute noch eine der wichtigsten Aufgaben des V. Außerordentliches hat der V. ferner für die Ausbildung direkter Personen- und Güterverkehre und für das Abfertigungswesen, für die Verbesserung der Fahrpläne, dann namentlich auch für die Einführung einheitlicher Eisenbahnzeit und für die Einheit in Maß und Gewicht geleistet. Nur mit den Einzelheiten des Tarifwesens hat sich der V. seltener befaßt, weil hier in jedem Verkehrsgebiet besondere Verhältnisse berücksichtigt werden mußten und ein „einmütiges Handeln“ für den Vereinsbereich demnach nicht erhofft werden konnte. Die vom V. im Jahre 1884 geschaffene Einrichtung der zusammenstellbaren Fahrscheinhefte (der sog. Vereinsreiseverkehr), die weit über die Vereinsgrenzen hinaus lebhaften Anklang fand, brachte eine wesentliche Förderung des Reiseverkehrs. Die maßgebenden Bestimmungen für diesen Verkehr sind in dem Übereinkommen betreffend die Ausgabe zusammengestellter Fahrscheinhefte enthalten. Von großer Tragweite für den Güteraustausch in ganz Mitteleuropa sind die vom V. schon frühzeitig herausgegebenen Vereinbarungen über den Wagenübergang auf anschließende Bahnen geworden, denen am 1. März 1868 das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung folgte. Hierdurch wurde die Umladung der Güter vermieden und der Übergang aller Wagen der Vereinsverwaltungen von einer Bahn auf die andere so geregelt, daß die Güterwagen der Vereinsbahnen als zu einem einheitlichen großen Wagenpark gehörig erscheinen konnten. Ferner verdient noch die Tätigkeit des V. auf dem Gebiet der Statistik hervorgehoben zu werden. Seit 1850 werden allgemeine „Statistische Nachrichten von den Eisenbahnen des V.“ herausgegeben, ebenso die zur Ausnützung der Erfahrungen für die Technik wertvollen Statistiken über verschiedene technische Einzelgebiete (Achs- und Radreifenbruch-, Schienen- und die noch heute jährlich erscheinende Güteprobenstatistik). Schließlich sind hier zu erwähnen die Vereinbarungen über den Diensttelegrammverkehr, die Einrichtung der Vereinsabrechnungsstelle sowie die Herausgabe der beiden Fachzeitschriften des V. und die Einrichtung über die Aussetzung von Preisen für Erfindungen und Verbesserungen im Eisenbahnwesen. Nachfolgend sollen diese Einrichtungen des V. des näheren besprochen werden. 1. Vereinsabrechnungsstelle (VASt.). Die Benutzung dieser Einrichtung ist durch das Übereinkommen betreffend die Abrechnung im V., gültig vom 1. Mai 1918, geregelt. Die unter der Leitung der geschäftsführenden Verwaltung stehende VASt. hat die Aufgabe, Schulden und Forderungen der Vereinsverwaltungen aus den Verkehrsabrechnungen oder auch aus anderen Geschäften in den zugelassenen Währungen (Mark, Kronen, Frank und Rubel) halbmonatlich in einer Abrechnung (Vereinsabrechnung) zusammenzustellen, hiernach in jeder Währung in einer Summe die Beträge festzusetzen, die die einzelnen Verwaltungen schließlich zu zahlen oder zu empfangen haben (s. Abrechnung). Zur Begleichung der Schuld- und Forderungsreste sind (seit 1. Mai 1918) für das ganze Vereinsgebiet 2 Vermittlungsstellen (Bankhäuser) eingerichtet, die alle Zahlungen anzunehmen und an die forderungsberechtigten Verwaltungen abzuführen haben. Die Entwicklung des Geschäftsumfangs der VASt. ergibt sich aus folgenden Zahlen:
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Sie sind die Grundlage geworden für das deutsche Eisenbahnfrachtrecht, für die später im Deutschen Reich, in Österreich-Ungarn und in den Niederlanden eingeführten staatlichen Betriebsreglements (Verkehrsordnung) wie auch für das IÜ. über den Eisenbahnfrachtverkehr.</p><lb/> <p>Von größter Bedeutung war ferner das gleichzeitig mit dem ersten BR. für den Güterverkehr geschaffene „Übereinkommen zum Betriebsreglement“, das die aus dem BR. entspringenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnverwaltungen untereinander regelte und das stetig, namentlich in der Richtung einer weitergehenden Vereinfachung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs ausgebaut wurde. Die Weiterbildung und Vervollkommnung dieser Vereinbarungen bildet heute noch eine der wichtigsten Aufgaben des V. Außerordentliches hat der V. ferner für die Ausbildung direkter Personen- und Güterverkehre und für das Abfertigungswesen, für die Verbesserung der Fahrpläne, dann namentlich auch für die Einführung einheitlicher Eisenbahnzeit und für die Einheit in Maß und Gewicht geleistet. Nur mit den Einzelheiten des Tarifwesens hat sich der V. seltener befaßt, weil hier in jedem Verkehrsgebiet besondere Verhältnisse berücksichtigt werden mußten und ein „einmütiges Handeln“ für den Vereinsbereich demnach nicht erhofft werden konnte. Die vom V. im Jahre 1884 geschaffene Einrichtung der zusammenstellbaren Fahrscheinhefte (der sog. Vereinsreiseverkehr), die weit über die Vereinsgrenzen hinaus lebhaften Anklang fand, brachte eine wesentliche Förderung des Reiseverkehrs. Die maßgebenden Bestimmungen für diesen Verkehr sind in dem Übereinkommen betreffend die Ausgabe zusammengestellter Fahrscheinhefte enthalten.</p><lb/> <p>Von großer Tragweite für den Güteraustausch in ganz Mitteleuropa sind die vom V. schon frühzeitig herausgegebenen <hi rendition="#g">Vereinbarungen über den Wagenübergang</hi> auf anschließende Bahnen geworden, denen am 1. März 1868 das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung folgte. Hierdurch wurde die Umladung der Güter vermieden und der Übergang aller Wagen der Vereinsverwaltungen von einer Bahn auf die andere so geregelt, daß die Güterwagen der Vereinsbahnen als zu einem einheitlichen großen Wagenpark gehörig erscheinen konnten.</p><lb/> <p>Ferner verdient noch die Tätigkeit des V. auf dem Gebiet der <hi rendition="#g">Statistik</hi> hervorgehoben zu werden. 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Die unter der Leitung der geschäftsführenden Verwaltung stehende VASt. hat die Aufgabe, Schulden und Forderungen der Vereinsverwaltungen aus den Verkehrsabrechnungen oder auch aus anderen Geschäften in den zugelassenen Währungen (Mark, Kronen, Frank und Rubel) halbmonatlich in einer Abrechnung (Vereinsabrechnung) zusammenzustellen, hiernach in jeder Währung in einer Summe die Beträge festzusetzen, die die einzelnen Verwaltungen schließlich zu zahlen oder zu empfangen haben (s. Abrechnung).</p><lb/> <p>Zur Begleichung der Schuld- und Forderungsreste sind (seit 1. 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des V. Das erste Reglement für den Güterverkehr trat schon am 1. Juli 1850 in Kraft. Das erste bindende Reglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren folgte am 15. April 1865. Diese Reglements brachten den Gedanken, alle Vereinsbahnen – den Reisenden und Verfrachtern gegenüber – einheitlich zu betreiben, in einer für die damalige Zeit vollkommenen Art und Weise zum Ausdruck. Sie sind die Grundlage geworden für das deutsche Eisenbahnfrachtrecht, für die später im Deutschen Reich, in Österreich-Ungarn und in den Niederlanden eingeführten staatlichen Betriebsreglements (Verkehrsordnung) wie auch für das IÜ. über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Von größter Bedeutung war ferner das gleichzeitig mit dem ersten BR. für den Güterverkehr geschaffene „Übereinkommen zum Betriebsreglement“, das die aus dem BR. entspringenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnverwaltungen untereinander regelte und das stetig, namentlich in der Richtung einer weitergehenden Vereinfachung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs ausgebaut wurde. Die Weiterbildung und Vervollkommnung dieser Vereinbarungen bildet heute noch eine der wichtigsten Aufgaben des V. Außerordentliches hat der V. ferner für die Ausbildung direkter Personen- und Güterverkehre und für das Abfertigungswesen, für die Verbesserung der Fahrpläne, dann namentlich auch für die Einführung einheitlicher Eisenbahnzeit und für die Einheit in Maß und Gewicht geleistet. Nur mit den Einzelheiten des Tarifwesens hat sich der V. seltener befaßt, weil hier in jedem Verkehrsgebiet besondere Verhältnisse berücksichtigt werden mußten und ein „einmütiges Handeln“ für den Vereinsbereich demnach nicht erhofft werden konnte. Die vom V. im Jahre 1884 geschaffene Einrichtung der zusammenstellbaren Fahrscheinhefte (der sog. Vereinsreiseverkehr), die weit über die Vereinsgrenzen hinaus lebhaften Anklang fand, brachte eine wesentliche Förderung des Reiseverkehrs. Die maßgebenden Bestimmungen für diesen Verkehr sind in dem Übereinkommen betreffend die Ausgabe zusammengestellter Fahrscheinhefte enthalten.
Von großer Tragweite für den Güteraustausch in ganz Mitteleuropa sind die vom V. schon frühzeitig herausgegebenen Vereinbarungen über den Wagenübergang auf anschließende Bahnen geworden, denen am 1. März 1868 das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung folgte. Hierdurch wurde die Umladung der Güter vermieden und der Übergang aller Wagen der Vereinsverwaltungen von einer Bahn auf die andere so geregelt, daß die Güterwagen der Vereinsbahnen als zu einem einheitlichen großen Wagenpark gehörig erscheinen konnten.
Ferner verdient noch die Tätigkeit des V. auf dem Gebiet der Statistik hervorgehoben zu werden. Seit 1850 werden allgemeine „Statistische Nachrichten von den Eisenbahnen des V.“ herausgegeben, ebenso die zur Ausnützung der Erfahrungen für die Technik wertvollen Statistiken über verschiedene technische Einzelgebiete (Achs- und Radreifenbruch-, Schienen- und die noch heute jährlich erscheinende Güteprobenstatistik).
Schließlich sind hier zu erwähnen die Vereinbarungen über den Diensttelegrammverkehr, die Einrichtung der Vereinsabrechnungsstelle sowie die Herausgabe der beiden Fachzeitschriften des V. und die Einrichtung über die Aussetzung von Preisen für Erfindungen und Verbesserungen im Eisenbahnwesen.
Nachfolgend sollen diese Einrichtungen des V. des näheren besprochen werden.
1. Vereinsabrechnungsstelle (VASt.).
Die Benutzung dieser Einrichtung ist durch das Übereinkommen betreffend die Abrechnung im V., gültig vom 1. Mai 1918, geregelt. Die unter der Leitung der geschäftsführenden Verwaltung stehende VASt. hat die Aufgabe, Schulden und Forderungen der Vereinsverwaltungen aus den Verkehrsabrechnungen oder auch aus anderen Geschäften in den zugelassenen Währungen (Mark, Kronen, Frank und Rubel) halbmonatlich in einer Abrechnung (Vereinsabrechnung) zusammenzustellen, hiernach in jeder Währung in einer Summe die Beträge festzusetzen, die die einzelnen Verwaltungen schließlich zu zahlen oder zu empfangen haben (s. Abrechnung).
Zur Begleichung der Schuld- und Forderungsreste sind (seit 1. Mai 1918) für das ganze Vereinsgebiet 2 Vermittlungsstellen (Bankhäuser) eingerichtet, die alle Zahlungen anzunehmen und an die forderungsberechtigten Verwaltungen abzuführen haben.
Die Entwicklung des Geschäftsumfangs der VASt. ergibt sich aus folgenden Zahlen:
Rech- Zahl der Gesamtbetrag Durch Ausgleich
nungs- angemelde- angemeldeten in der Vereins-
jahr ten Schuld- Beträge abrechnung
und Forderungs- in M. verringert auf
posten M.
1883 91.200 268,137.280 107,136.259
1903 132.392 441,010.627 144,811.441
1913 218.729 1.370,836.968 255,331.553
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